36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen § 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und
§ 75, sowie hinsichtlich der in den Anlagen C/l
und C/2 enthaltenen Einstufungen von Unterrichtsgegenständen
in Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 567/1981, wird — hinsichtlich der Einstufung
in Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 25. Juli 1978, BGBl. Nr. 334,
über die Lehrpläne für die Handelsakademie und
die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie
die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen
neuer Unterrichtsgegenstände in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 60/1981 wird wie folgt
geändert
1. Dem Titel der Verordnung ist folgender Kurztitel
anzufügen: „(Lehrpläne für die Handelsakademie
und die Handelsschule)".
2. Artikel I § 5 hat zu lauten
„§ 5. Für das Kolleg an Handelsakademien wird
der in der Anlage C/l und für das Kolleg für
Berufstätige an Handelsakademien der in der
Anlage C/2 enthaltene Lehrplan
hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1983,
hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Feber 1984,
hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1984
und
hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Feber 1985 in
Kraft gesetzt."
3. In der Anlage A/l (Lehrplan der Handelsakademie),
Abschnitt I (Stundentafel)
a) hat in der Tabelle „Förderunterricht" Z 4 zu
lauten
„4. Mathematik und angewandte
Mathematik — 2 Z 2 — 6 I",
b) hat die Überschrift des Abschnittes IV zu lauten
„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES
AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
(JAHRGÄNGE), DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE",
c) hat im Abschnitt IV, Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände), Z 15 (Datenverarbeitung) zu
lauten
„15. Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz
und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung,
die eine aufbauende Spezialausbildung
ermöglichen.
Kenntnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems;
Fähigkeit zur Lösung kaufmännischer
Problemstellungen unter Verwendung einer
oder mehrerer höherer Programmiersprachen; Einsicht
in die Auswirkungen des Einsatzes der Daten-
verarbeitung und der Kommunikationstechnik auf
Gesellschaft, Betrieb und Mitarbeiter.
Kenntnis der Organisationsprobleme bei Einführung
und Benützung eines Datenverarbeitungssystems;
Fähigkeit zur Lösung einfacher Organisationsaufgaben.
Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit in
Gruppen sowie zum selbständigen logischen und
algorithmischen Denken.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Grundlagen der Datenverarbeitung
Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung;
Grundbegriffe (zB System, Information, Daten,
Verschlüsselung).
Aufbau der Datenverarbeitungssysteme
Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte,
Datenerfassungsgeräte, externe Speicher
unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger,
Dialoggeräte).
Organisation der Datenerfassung.
Lösung kaufmännischer Problemstellungen
Aufgabenstellung; Problemanalyse; Formatentwurf;
Datenflußplan; Darstellung des funktioneilen
Ablaufes; Codierung in einer oder mehreren höheren
Programmiersprachen; Programmtest; Fehlerbehebung.
Dokumentation und Archivierung, Programmwartung.
Übersicht über die Programmiersprachen.
Einführung in die Dateiorganisation.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Organisation der Datenverarbeitung
Eingliederung der Datenverarbeitung in die
betriebliche Organisation; Raum-, Maschinen- und
Personalorganisation. Die wichtigsten Verarbeitungsmethoden
(einschließlich der Datenfernverarbeitung).
Datensicherung und Datenschutz. Wirtschaftlichkeit
und Einsatzmöglichkeiten der Kommunikationstechnik.
Entwicklung von betrieblichen Anwendungssystemen
Aufnahme und Analyse des IST-Zustandes;
SOLL-Konzept; Detailplanung; Systemrealisierung;
Einführung des Systems.
Kaufmännische Problemstellungen mit steigendem
Schwierigkeitsgrad unter besonderer Berücksichtigung
der Dateiorganisation.
Didaktische Grundsätze
Zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe
soll der Schwerpunkt auf eine praxisgerechte Problemlösung
gelegt werden, während die Grundlagen
der Datenverarbeitung (insbesondere die technischen
und mathematischen) nur soweit zu behandeln
sind, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise
eines Datenverarbeitungssystems und für den
weiteren Unterricht unbedingt erforderlich ist.
Die Aufzählung des Lehrstoffes ist nicht so zu
verstehen, daß die einzelnen Kapitel in der angeführten
Reihenfolge behandelt werden müssen;
vielmehr sollten nach Möglichkeit die Kapitel integriert
bzw. parallel behandelt werden, um dem
Schüler so rasch wie möglich ein unmittelbares
Erfolgserlebnis zu vermitteln und damit seine Motivation
zu fördern.
Neben audiovisuellen Unterrichtsmitteln ist auf
die Verwendung von Originalformularen und sonstigem
Anschauungsmaterial besonderer Wert zu
legen. Lehrausgänge und Exkursionen erhöhen den
Unterrichtsertrag.
Zur besseren Durchführung sowie für die praktische
Arbeit kann es erforderlich sein, für den
Datenverarbeitungsunterricht Doppelstunden,
gegebenenfalls Randstunden, vorzusehen, die bei
Bedarf auch zu mehrstündigen Blöcken zusammengefaßt
und in die sonst unterrichtsfreie Zeit verlegt
werden können.
Speziell bei der Programmierung ist der Schüler
zu selbständigem, logischem und algorithmischem
Denken sowie zu Sorgfalt, Gründlichkeit und konstruktiver
Zusammenarbeit in der Gruppe anzuleiten.
Auf die praktische Arbeit an der Maschine ist
besonders Wert zu legen.
Schularbeiten: je zwei im IV. und V.Jahrgang, bei
Bedarf zweistündig."
4. In der Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige), Abschnitt FV [Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen (Jahrgänge), didaktische Grundsätze],
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
a) ist in Z 13 (Rechnungswesen) im Lehrstoff das
Wort „Kostenträgerrechnung" durch das Wort
„Kostenträgererfolgsrechnung" zu ersetzen,
b) hat Z 15 (Datenverarbeitung) zu lauten
„15. Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
A/l).
Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
A/l).
Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
A/l).
Schularbeiten: zwei, bei Bedarf zweistündig."
5. In der Anlage B/l (Lehrplan der Handelsschule),
Abschnitt IV [Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),
didaktische Grundsätze], Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände), hat Z 10 zu lauten
„10. Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz
und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung,
die eine aufbauende Spezialausbildung
ermöglichen.
Kenntnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems;
Fähigkeit zur Lösung einfacher kaufmännischer
Problemstellungen unter Verwendung
einer höheren Programmiersprache; Einsicht in die
Auswirkungen des Einsatzes der Datenverarbeitung
und der Kommunikationstechnik auf Gesellschaft,
Betrieb und Mitarbeiter.
Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit bei
der Erarbeitung praxisorientierter Lösungen.
Kenntnis der wichtigsten Organisationsprobleme
eines Datenverarbeitungssystems.
Fähigkeit, datenverarbeitungsgerechte Unterlagen
zu erstellen.
Lehrstoff
3. Klasse (3 Wochenstunden)
Grundlagen der Datenverarbeitung
Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung;
Grundbegriffe (zB System, Information, Daten,
Verschlüsselung).
Aufbau der Datenverarbeitungssysteme
Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte,
Datenerfassungsgeräte, externe Speicher
unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger,
Dialoggeräte).
Organisation der Datenerfassung.
Lösung einfacher kaufmännischer Problemstellungen
Aufgabenstellung; Problemanalyse; Formatentwurf;
Datenflußplan; Darstellung des funktioneilen
Ablaufes; Codierung in einer höheren Programmiersprache;
Programmtest; Fehlerbehebung.
Dokumentation und Archivierung, Programmwartung.
Übersicht über die Programmiersprachen.
Einführung in die Dateiorganisation.
Organisation der Datenverarbeitung
Eingliederung der Datenverarbeitung in die
betriebliche Organisation; Raum-, Maschinen- und
Personalorganisation. Die wichtigsten Verarbeitungsmethoden
(einschließlich der Datenfernverarbeitung).
Datensicherung und Datenschutz. Wirtschaftlichkeit
und Einsatzmöglichkeiten der Kommunikationstechnik.
Didaktische Grundsätze
Die Grundlagen der Datenverarbeitung (insbesondere
die technischen und mathematischen) sind
nur soweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis
der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems
und für den weiteren Unterricht unbedingt
erforderlich ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Handelsschüler
die mathematischen und physikalischen
Grundlagen der Datenverarbeitung fehlen.
Die Aufzählung des Lehrstoffes ist nicht so zu
verstehen, daß die einzelnen Kapitel in der angeführten
Reihenfolge behandelt werden müssen;
vielmehr sollten nach Möglichkeit die Kapitel integriert
bzw. parallel behandelt werden, um dem
Schüler so rasch wie möglich ein unmittelbares
Erfolgserlebnis zu vermitteln und damit seine Motivation
zu fördern.
Neben audiovisuellen Unterrichtsmitteln ist auf
die Verwendung von Originalformularen und sonstigem
Anschauungsmaterial besonderer Wert zu
legen. Lehrausgänge und Exkursionen erhöhen den
Unterrichtsertrag.
Zur besseren Durchführung sowie für die praktische
Arbeit kann es erforderlich sein, für den
Datenverarbeitungsunterricht Doppelstunden,
gegebenenfalls Randstunden, vorzusehen, die bei
Bedarf auch zu mehrstündigen Blöcken zusammengefaßt
und in die sonst unterrichtsfreie Zeit verlegt
werden können.
Speziell bei der Programmierung ist der Schüler
zu Sorgfalt, Gründlichkeit und konstruktiver
Zusammenarbeit in der Gruppe anzuleiten.
Auf die praktische Arbeit an der Maschine ist
besonders Wert zu legen.
Schularbeiten: zwei, bei Bedarf zweistündig."
6. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsschule
für Berufstätige), Abschnitt IV [Bildungs- und
Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegen-
stände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze],
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), hat 2 10
(Datenverarbeitung) zu lauten
„10. Datenverarbeitung
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage
B/l).
Lehrstoff
2. Klasse (2 Wochenstunden)
Wie in der 3. Klasse des Lehrplanes der Handelsschule
(Anlage B/l).
Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage
B/l)."
7. An die Stelle der bisherigen Anlage C/1 (Lehrplan
des Abiturientenlehrganges an Handelsakademien)
tritt die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildende Anlage C/l (Lehrplan des Kollegs an
Handelsakademien).
8. An die Stelle der bisherigen Anlage C/2 (Lehrplan
des Abiturientenlehrganges für Berufstätige an
Handelsakademien) tritt die einen Bestandteil dieser
Verordnung bildende Anlage C/2 (Lehrplan
des Kollegs für Berufstätige an Handelsakademien).
Artikel II
Artikel I Z l, 2, 7 und 8 tritt mit 1. September
1983, Artikel I Z 3 bis 6 mit 1. September 1984 in
Kraft.
Artikel III
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 wird
hinsichtlich der von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassenen Lehrplänen
bekanntgemacht
1. In den Anlagen A/l (Lehrplan der Handelsakademie)
und A/2 (Lehrplan der Handelsakademie
für Berufstätige), Abschnitt III (Lehrpläne für
den Religionsunterricht)
a) hat jeweils Z 1 a (Katholischer Religionsunterricht)
zu lauten
„1. a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/
1984",
b) ist jeweils nach Z 1 b (Evangelischer Religionsunterricht)
einzufügen
„1. c) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/
1983."
2. In der Anlage A/3 (Lehrplan der Handelsakademie
für Körperbehinderte), Abschnitt III (Lehrpläne
für den Religionsunterricht) ist nach Z 1 b
(Evangelischer Religionsunterricht) einzufügen
„1. c) Islamischer Religionsunterricht
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage
A/l)."
3. In den Anlagen B/l (Lehrplan der Handelsschule),
B/2 (Lehrplan der Handelsschule für
Berufstätige), D (Lehrgang für Stenotypie und
Textverarbeitung), E (Lehrplan des Vorbereitungslehrganges
für die Handelsschule für Körperbehinderte),
F/l (Lehrplan des Vorbereitungslehrganges
für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte)
und F/2 (Lehrplan des betriebswirtschaftlichen
Lehrganges für Körperbehinderte),
Abschnitt III (Lehrplan für den Religionsunterricht)
ist jeweils nach Z 1 b (Evangelischer Religionsunterricht)
einzufügen
„1. c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
1. d) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl.
Nr. 421/1983."
4. In der Anlage B/3 (Lehrplan der Handelsschule
für Körperbehinderte), Abschnitt III (Lehrpläne
für den Religionsunterricht) ist nach Z 1 b
(Evangelischer Religionsunterricht) einzufügen
„1. c) Altkatholischer Religionsunterricht
Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage
B/l).
1. d) Islamischer Religionsunterricht
Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage
B/l)"