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36_1984 AT

36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen § 6, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und

§ 75, sowie hinsichtlich der in den Anlagen C/l

und C/2 enthaltenen Einstufungen von Unterrichtsgegenständen

in Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 567/1981, wird — hinsichtlich der Einstufung

in Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 25. Juli 1978, BGBl. Nr. 334,

über die Lehrpläne für die Handelsakademie und

die Handelsschule sowie ihre Sonderformen sowie

die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

neuer Unterrichtsgegenstände in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 60/1981 wird wie folgt

geändert

1. Dem Titel der Verordnung ist folgender Kurztitel

anzufügen: „(Lehrpläne für die Handelsakademie

und die Handelsschule)".

2. Artikel I § 5 hat zu lauten

„§ 5. Für das Kolleg an Handelsakademien wird

der in der Anlage C/l und für das Kolleg für

Berufstätige an Handelsakademien der in der

Anlage C/2 enthaltene Lehrplan

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1983,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Feber 1984,

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1984

und

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Feber 1985 in

Kraft gesetzt."

3. In der Anlage A/l (Lehrplan der Handelsakademie),

Abschnitt I (Stundentafel)

a) hat in der Tabelle „Förderunterricht" Z 4 zu

lauten

„4. Mathematik und angewandte

Mathematik — 2 Z 2 — 6 I",

b) hat die Überschrift des Abschnittes IV zu lauten

„IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN

(JAHRGÄNGE), DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE",

c) hat im Abschnitt IV, Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände), Z 15 (Datenverarbeitung) zu

lauten

„15. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz

und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung,

die eine aufbauende Spezialausbildung

ermöglichen.

Kenntnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems;

Fähigkeit zur Lösung kaufmännischer

Problemstellungen unter Verwendung einer

oder mehrerer höherer Programmiersprachen; Einsicht

in die Auswirkungen des Einsatzes der Daten-

verarbeitung und der Kommunikationstechnik auf

Gesellschaft, Betrieb und Mitarbeiter.

Kenntnis der Organisationsprobleme bei Einführung

und Benützung eines Datenverarbeitungssystems;

Fähigkeit zur Lösung einfacher Organisationsaufgaben.

Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit in

Gruppen sowie zum selbständigen logischen und

algorithmischen Denken.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Grundlagen der Datenverarbeitung

Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung;

Grundbegriffe (zB System, Information, Daten,

Verschlüsselung).

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme

Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte,

Datenerfassungsgeräte, externe Speicher

unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger,

Dialoggeräte).

Organisation der Datenerfassung.

Lösung kaufmännischer Problemstellungen

Aufgabenstellung; Problemanalyse; Formatentwurf;

Datenflußplan; Darstellung des funktioneilen

Ablaufes; Codierung in einer oder mehreren höheren

Programmiersprachen; Programmtest; Fehlerbehebung.

Dokumentation und Archivierung, Programmwartung.

Übersicht über die Programmiersprachen.

Einführung in die Dateiorganisation.

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Organisation der Datenverarbeitung

Eingliederung der Datenverarbeitung in die

betriebliche Organisation; Raum-, Maschinen- und

Personalorganisation. Die wichtigsten Verarbeitungsmethoden

(einschließlich der Datenfernverarbeitung).

Datensicherung und Datenschutz. Wirtschaftlichkeit

und Einsatzmöglichkeiten der Kommunikationstechnik.

Entwicklung von betrieblichen Anwendungssystemen

Aufnahme und Analyse des IST-Zustandes;

SOLL-Konzept; Detailplanung; Systemrealisierung;

Einführung des Systems.

Kaufmännische Problemstellungen mit steigendem

Schwierigkeitsgrad unter besonderer Berücksichtigung

der Dateiorganisation.

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe

soll der Schwerpunkt auf eine praxisgerechte Problemlösung

gelegt werden, während die Grundlagen

der Datenverarbeitung (insbesondere die technischen

und mathematischen) nur soweit zu behandeln

sind, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise

eines Datenverarbeitungssystems und für den

weiteren Unterricht unbedingt erforderlich ist.

Die Aufzählung des Lehrstoffes ist nicht so zu

verstehen, daß die einzelnen Kapitel in der angeführten

Reihenfolge behandelt werden müssen;

vielmehr sollten nach Möglichkeit die Kapitel integriert

bzw. parallel behandelt werden, um dem

Schüler so rasch wie möglich ein unmittelbares

Erfolgserlebnis zu vermitteln und damit seine Motivation

zu fördern.

Neben audiovisuellen Unterrichtsmitteln ist auf

die Verwendung von Originalformularen und sonstigem

Anschauungsmaterial besonderer Wert zu

legen. Lehrausgänge und Exkursionen erhöhen den

Unterrichtsertrag.

Zur besseren Durchführung sowie für die praktische

Arbeit kann es erforderlich sein, für den

Datenverarbeitungsunterricht Doppelstunden,

gegebenenfalls Randstunden, vorzusehen, die bei

Bedarf auch zu mehrstündigen Blöcken zusammengefaßt

und in die sonst unterrichtsfreie Zeit verlegt

werden können.

Speziell bei der Programmierung ist der Schüler

zu selbständigem, logischem und algorithmischem

Denken sowie zu Sorgfalt, Gründlichkeit und konstruktiver

Zusammenarbeit in der Gruppe anzuleiten.

Auf die praktische Arbeit an der Maschine ist

besonders Wert zu legen.

Schularbeiten: je zwei im IV. und V.Jahrgang, bei

Bedarf zweistündig."

4. In der Anlage A/2 (Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige), Abschnitt FV [Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen (Jahrgänge), didaktische Grundsätze],

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

a) ist in Z 13 (Rechnungswesen) im Lehrstoff das

Wort „Kostenträgerrechnung" durch das Wort

„Kostenträgererfolgsrechnung" zu ersetzen,

b) hat Z 15 (Datenverarbeitung) zu lauten

„15. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

A/l).

Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

A/l).

Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

A/l).

Schularbeiten: zwei, bei Bedarf zweistündig."

5. In der Anlage B/l (Lehrplan der Handelsschule),

Abschnitt IV [Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen),

didaktische Grundsätze], Unterabschnitt A

(Pflichtgegenstände), hat Z 10 zu lauten

„10. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz

und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung,

die eine aufbauende Spezialausbildung

ermöglichen.

Kenntnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems;

Fähigkeit zur Lösung einfacher kaufmännischer

Problemstellungen unter Verwendung

einer höheren Programmiersprache; Einsicht in die

Auswirkungen des Einsatzes der Datenverarbeitung

und der Kommunikationstechnik auf Gesellschaft,

Betrieb und Mitarbeiter.

Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit bei

der Erarbeitung praxisorientierter Lösungen.

Kenntnis der wichtigsten Organisationsprobleme

eines Datenverarbeitungssystems.

Fähigkeit, datenverarbeitungsgerechte Unterlagen

zu erstellen.

Lehrstoff

3. Klasse (3 Wochenstunden)

Grundlagen der Datenverarbeitung

Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung;

Grundbegriffe (zB System, Information, Daten,

Verschlüsselung).

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme

Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte,

Datenerfassungsgeräte, externe Speicher

unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger,

Dialoggeräte).

Organisation der Datenerfassung.

Lösung einfacher kaufmännischer Problemstellungen

Aufgabenstellung; Problemanalyse; Formatentwurf;

Datenflußplan; Darstellung des funktioneilen

Ablaufes; Codierung in einer höheren Programmiersprache;

Programmtest; Fehlerbehebung.

Dokumentation und Archivierung, Programmwartung.

Übersicht über die Programmiersprachen.

Einführung in die Dateiorganisation.

Organisation der Datenverarbeitung

Eingliederung der Datenverarbeitung in die

betriebliche Organisation; Raum-, Maschinen- und

Personalorganisation. Die wichtigsten Verarbeitungsmethoden

(einschließlich der Datenfernverarbeitung).

Datensicherung und Datenschutz. Wirtschaftlichkeit

und Einsatzmöglichkeiten der Kommunikationstechnik.

Didaktische Grundsätze

Die Grundlagen der Datenverarbeitung (insbesondere

die technischen und mathematischen) sind

nur soweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis

der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems

und für den weiteren Unterricht unbedingt

erforderlich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Handelsschüler

die mathematischen und physikalischen

Grundlagen der Datenverarbeitung fehlen.

Die Aufzählung des Lehrstoffes ist nicht so zu

verstehen, daß die einzelnen Kapitel in der angeführten

Reihenfolge behandelt werden müssen;

vielmehr sollten nach Möglichkeit die Kapitel integriert

bzw. parallel behandelt werden, um dem

Schüler so rasch wie möglich ein unmittelbares

Erfolgserlebnis zu vermitteln und damit seine Motivation

zu fördern.

Neben audiovisuellen Unterrichtsmitteln ist auf

die Verwendung von Originalformularen und sonstigem

Anschauungsmaterial besonderer Wert zu

legen. Lehrausgänge und Exkursionen erhöhen den

Unterrichtsertrag.

Zur besseren Durchführung sowie für die praktische

Arbeit kann es erforderlich sein, für den

Datenverarbeitungsunterricht Doppelstunden,

gegebenenfalls Randstunden, vorzusehen, die bei

Bedarf auch zu mehrstündigen Blöcken zusammengefaßt

und in die sonst unterrichtsfreie Zeit verlegt

werden können.

Speziell bei der Programmierung ist der Schüler

zu Sorgfalt, Gründlichkeit und konstruktiver

Zusammenarbeit in der Gruppe anzuleiten.

Auf die praktische Arbeit an der Maschine ist

besonders Wert zu legen.

Schularbeiten: zwei, bei Bedarf zweistündig."

6. In der Anlage B/2 (Lehrplan der Handelsschule

für Berufstätige), Abschnitt IV [Bildungs- und

Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegen-

stände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze],

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), hat 2 10

(Datenverarbeitung) zu lauten

„10. Datenverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage

B/l).

Lehrstoff

2. Klasse (2 Wochenstunden)

Wie in der 3. Klasse des Lehrplanes der Handelsschule

(Anlage B/l).

Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage

B/l)."

7. An die Stelle der bisherigen Anlage C/1 (Lehrplan

des Abiturientenlehrganges an Handelsakademien)

tritt die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildende Anlage C/l (Lehrplan des Kollegs an

Handelsakademien).

8. An die Stelle der bisherigen Anlage C/2 (Lehrplan

des Abiturientenlehrganges für Berufstätige an

Handelsakademien) tritt die einen Bestandteil dieser

Verordnung bildende Anlage C/2 (Lehrplan

des Kollegs für Berufstätige an Handelsakademien).

Artikel II

Artikel I Z l, 2, 7 und 8 tritt mit 1. September

1983, Artikel I Z 3 bis 6 mit 1. September 1984 in

Kraft.

Artikel III

Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975 wird

hinsichtlich der von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassenen Lehrplänen

bekanntgemacht

1. In den Anlagen A/l (Lehrplan der Handelsakademie)

und A/2 (Lehrplan der Handelsakademie

für Berufstätige), Abschnitt III (Lehrpläne für

den Religionsunterricht)

a) hat jeweils Z 1 a (Katholischer Religionsunterricht)

zu lauten

„1. a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/

1984",

b) ist jeweils nach Z 1 b (Evangelischer Religionsunterricht)

einzufügen

„1. c) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/

1983."

2. In der Anlage A/3 (Lehrplan der Handelsakademie

für Körperbehinderte), Abschnitt III (Lehrpläne

für den Religionsunterricht) ist nach Z 1 b

(Evangelischer Religionsunterricht) einzufügen

„1. c) Islamischer Religionsunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage

A/l)."

3. In den Anlagen B/l (Lehrplan der Handelsschule),

B/2 (Lehrplan der Handelsschule für

Berufstätige), D (Lehrgang für Stenotypie und

Textverarbeitung), E (Lehrplan des Vorbereitungslehrganges

für die Handelsschule für Körperbehinderte),

F/l (Lehrplan des Vorbereitungslehrganges

für den betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte)

und F/2 (Lehrplan des betriebswirtschaftlichen

Lehrganges für Körperbehinderte),

Abschnitt III (Lehrplan für den Religionsunterricht)

ist jeweils nach Z 1 b (Evangelischer Religionsunterricht)

einzufügen

„1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

1. d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl.

Nr. 421/1983."

4. In der Anlage B/3 (Lehrplan der Handelsschule

für Körperbehinderte), Abschnitt III (Lehrpläne

für den Religionsunterricht) ist nach Z 1 b

(Evangelischer Religionsunterricht) einzufügen

„1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage

B/l).

1. d) Islamischer Religionsunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsschule (Anlage

B/l)"

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