36. Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und
Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.
(Übersetzung)
1. Bei den auf Grund des Artikels XXVIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geführten
Verhandlungen über die Zurücknahme
und Abänderung der in Liste XXXII — Österreich
angeführten Zollzugeständnisse sind Österreich
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
wie folgt übereingekommen
a) Die in der Liste XXXII hinsichtlich der
Tarifnummer 04.04 des Österreichischen
Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse
werden durch die aus dem Anhang I ersichtlichen
Zollzugeständnisse ersetzt.
b) Bei der Einfuhr von Käse mit Ursprung in
der Gemeinschaft nach Österreich, die von
einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet
sind, ausgenommen jene der Unterpositionen
04.04 A 1 und 04.04 A 2, werden
die in Österreich geltenden Zölle durch die
im Anhang II festgelegte Regelung über
Einfuhrabgaben und über die Einhaltung
von auf bilateraler Ebene vereinbarten Frei-
Grenze-Preisen ersetzt.
c) Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestellten
Käsen der Tarifnummer 04.04 A
des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nach Österreich, mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von mehr als
62 Gewichtsprozent, ausgenommen jene, die
vorstehend unter a) und b) erfaßt sind, wird
Österreich unter der Bedingung, daß diese
Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und
Ursprungsbescheinigung begleitet sind,
eine Einfuhrabgabe von S 500,— für 100 kg
erheben.
2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und Österreich sind übereingekommen, die Einfuhren
von Käsen der Tarifnummer 04.04 A 3
des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in
der Gemeinschaft nach Österreich, die Gegenstand
der Kündigung waren, auf der Basis des Durchschnittes
der Einfuhren in den Jahren 1973/1974/
1975, jedoch unter Ausschluß jener Käse, die
im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs nach
Österreich verbracht wurden, zu bewerten. Dieser
Durchschnitt beträgt 2800 t Käse.
3. Alle in diesem Abkommen getroffenen
Regelungen werden zum selben Zeitpunkt in
Kraft treten.
Genf, den 20. September 1977
Für die Delegation Österreichs
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Für die Delegation der
Europäischen Gemeinschaften
Livio Marinucci m. p.
Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII
Liste XXXII — Österreich
Die Delegationen Österreichs und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften haben
ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich
der Zurücknahme von Zollzugeständnissen
der Liste XXXII — Österreich, laut dem
angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.
Genf, den 20. September 1977
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Für die Delegation Österreichs
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Livio Marinucci m. p.
Für die Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Anhang I
Ergebnisse der Verhandlungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß
Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen
der Liste XXXII — Österreich
Änderung der Liste XXXII — Österreich
A. Zollzugeständnisse, die zurückgenommen werden
Anhang II
Abkommen über die Einhaltung von Preisen und die Regelung der Einfuhr
Im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme von
Zollzugeständnissen Österreichs betreffend Waren der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen
Zolltarifes sind Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich folgender
Bestimmungen über die Einfuhr von Schmelzkäse und anderen aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten
der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach
Österreich wie folgt übereingekommen
1. Ziel des Abkommens ist es, Ausfuhren von Käse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach
Österreich zu angemessenen Preisen und in einem Ausmaß zu ermöglichen, das jenem vergleichbar
ist, das vor der Kündigung der Tarifnummer 04.04 A 3 des Österreichischen Zolltarifes erreicht
wurde (Durchschnitt der Jahre 1973/1974/1975), wobei Schädigungen des österreichischen
Käsemarktes zu vermeiden sind.
2. Bei der Einfuhr von Käse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die von einer anerkannten
Ausfuhrbescheinigung begleitet sind, verpflichtet sich Österreich unter der Voraussetzung, daß ein
Preis frei österreichische Grenze (Mindestpreis) eingehalten wird, folgende Einfuhrabgaben zu erheben
für Schmelzkäse: Schilling 760,— für 100 kg,
für andere Käse: Schilling 560,— für 100 kg.
Die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuhaltenden Preise frei österreichische
Grenze wurden einvernehmlich wie folgt festgelegt
3. Die Gemeinschaft wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Regelung zur
Beachtung der Preise erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine möglichst strenge
Kontrolle hinsichtlich der Höhe der Preise frei österreichische Grenze auszuüben.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß geringfügige Unterschiede zwischen den festgesetzten
und den tatsächlich eingehaltenen Preisen festzustellen sein werden. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und Österreich sind übereingekommen, durch eine administrative Zusammenarbeit
eine harmonische Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.
4. Für den Fall, daß es sich bei der Anwendung dieser Maßnahmen erweist, daß das Ziel des
Abkommens nicht erreicht wird, verpflichten sich die beiden Vertragsteile zur Aufnahme von
Konsultationen, um die Lage zu prüfen und gegebenenfalls zweckdienliche Regelungen zu treffen.
5. Die beiden Vertragsteile werden außerdem Konsultationen über alle Fragen abhalten, die
sich bei oder infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.
Konsultationen sind insbesondere dann abzuhalten, wenn ein oder mehrere Elemente, die als
Grundlage für die Berechnung der Preise frei österreichische Grenze verwendet wurden, abgeändert
werden. In diesem Fall haben sie zum Ziel, neue Preise frei österreichische Grenze entsprechend
diesen Änderungen festzulegen. Jedenfalls könnte eine allfällige Mindestpreisänderung erst nach
dem Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen in Kraft gesetzt
werden.
Die beiden Vertragsteile verpflichten sich, die Konsultationen über eine Änderung der Mindestpreise
so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen. Vom Beginn dieser Konsultationen an wird
die Gemeinschaft dafür sorgen, daß spekulative Ausfuhren nach Österreich unterbleiben. Österreich
wird seinerseits dafür sorgen, daß spekulative Einfuhren aus anderen Lieferländern nicht durchgeführt
werden können.
6. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.
Kommission
der
Europäischen Gemeinschaften
Sehr geehrter Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das beiliegende, zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß Art. XXVIII des GATT
geschlossene Abkommen betreffend bestimmte
Käse Bezug zu nehmen, das am heutigen Tag
unterzeichnet wurde.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich stimmen überein, daß es schwierig
wäre, die genaue Auswirkung der Bestimmungen
dieses, teils im Rahmen des GATT, teils auf
bilateraler Ebene geschlossenen Abkommens abzuschätzen.
Daher behält sich die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft vor, auf bilateralem Weg
Rechte entsprechend jenen geltend zu machen,
die sie zu Beginn der Verhandlungen gemäß
Genf, am 20. September 1977
Art. XXVIII des GATT in diesem Sektor innehatte,
wobei die in diesem Abkommen gewährten
Ausgleichszugeständnisse zu berücksichtigen sind.
Im übrigen sind die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und Österreich übereingekommen,
falls die Bestimmungen dieses Abkommens nicht
zu einer ausgeglichenen Entwicklung ihres Handels
mit den gegenständlichen Käsen führen sollten,
diese Lage neuerlich zu prüfen, um geeignete
Mittel zur Abhilfe zu suchen.
Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung
bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Livio Marinucci m. p.
Herrn
Ministerialrat
Dr. Rudolf Willenpart
Vorsitzender der Österreichischen
Delegation
9—11 rue de Varembé
1211 Genf 20
Österreichische Delegation
Sehr geehrter Herr Vorsitzender!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres
Schreibens vom heutigen Tag, welches wie folgt
lautet, zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf das beiliegende, zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß Art. XXVIII des GATT geschlossene
Abkommen betreffend bestimmte Käse
Bezug zu nehmen, das am heutigen Tag unterzeichnet
wurde.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich stimmen überein, daß es schwierig
wäre, die genaue Auswirkung der Bestimmungen
dieses, teils im Rahmen des GATT, teils auf
bilateraler Ebene geschlossenen Abkommens abzuschätzen.
Daher behält sich die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft vor, auf bilateralem Weg
Rechte entsprechend jenen geltend zu machen,
die sie zu (Beginn der Verhandlungen gemäß
Genf, am 20. September 1977
Art. XXVIII des GATT in diesem Sektor innehatte,
wobei die in diesem Abkommen gewährten
Ausgleichszugeständnisse zu berücksichtigen sind.
Im übrigen sind die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und Österreich übereingekommen,
falls die Bestimmungen dieses Abkommens nicht
zu einer ausgeglichenen Entwicklung ihres Handels
mit den gegenständlichen Käsen führen
sollten, diese Lage neuerlich zu prüfen, um geeignete
Mittel zur Abhilfe zu suchen.
Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung
bestätigen zu wollen."
Ich beehre mich, Ihnen im Namen meiner
Delegation mitzuteilen, daß die österreichischen
Behörden den Inhalt Ihres Schreibens zustimmend
zur Kenntnis genommen haben.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Dem Vorsitzenden der
Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
(Übersetzung)
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
TEIL I
Meistbegünstigungstarif
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist nach Zurücknahme des österreichischen
Ratifikationsvorbehaltes am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten.