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36_1978 AT

36. Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und

Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

(Übersetzung)

1. Bei den auf Grund des Artikels XXVIII des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geführten

Verhandlungen über die Zurücknahme

und Abänderung der in Liste XXXII — Österreich

angeführten Zollzugeständnisse sind Österreich

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

wie folgt übereingekommen

a) Die in der Liste XXXII hinsichtlich der

Tarifnummer 04.04 des Österreichischen

Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse

werden durch die aus dem Anhang I ersichtlichen

Zollzugeständnisse ersetzt.

b) Bei der Einfuhr von Käse mit Ursprung in

der Gemeinschaft nach Österreich, die von

einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet

sind, ausgenommen jene der Unterpositionen

04.04 A 1 und 04.04 A 2, werden

die in Österreich geltenden Zölle durch die

im Anhang II festgelegte Regelung über

Einfuhrabgaben und über die Einhaltung

von auf bilateraler Ebene vereinbarten Frei-

Grenze-Preisen ersetzt.

c) Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestellten

Käsen der Tarifnummer 04.04 A

des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung

in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

nach Österreich, mit einem Wassergehalt in

der fettfreien Käsemasse von mehr als

62 Gewichtsprozent, ausgenommen jene, die

vorstehend unter a) und b) erfaßt sind, wird

Österreich unter der Bedingung, daß diese

Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und

Ursprungsbescheinigung begleitet sind,

eine Einfuhrabgabe von S 500,— für 100 kg

erheben.

2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und Österreich sind übereingekommen, die Einfuhren

von Käsen der Tarifnummer 04.04 A 3

des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in

der Gemeinschaft nach Österreich, die Gegenstand

der Kündigung waren, auf der Basis des Durchschnittes

der Einfuhren in den Jahren 1973/1974/

1975, jedoch unter Ausschluß jener Käse, die

im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs nach

Österreich verbracht wurden, zu bewerten. Dieser

Durchschnitt beträgt 2800 t Käse.

3. Alle in diesem Abkommen getroffenen

Regelungen werden zum selben Zeitpunkt in

Kraft treten.

Genf, den 20. September 1977

Für die Delegation Österreichs

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Für die Delegation der

Europäischen Gemeinschaften

Livio Marinucci m. p.

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII

Liste XXXII — Österreich

Die Delegationen Österreichs und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften haben

ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich

der Zurücknahme von Zollzugeständnissen

der Liste XXXII — Österreich, laut dem

angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Genf, den 20. September 1977

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Für die Delegation Österreichs

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Livio Marinucci m. p.

Für die Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Anhang I

Ergebnisse der Verhandlungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß

Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen

der Liste XXXII — Österreich

Änderung der Liste XXXII — Österreich

A. Zollzugeständnisse, die zurückgenommen werden

Anhang II

Abkommen über die Einhaltung von Preisen und die Regelung der Einfuhr

Im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme von

Zollzugeständnissen Österreichs betreffend Waren der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen

Zolltarifes sind Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich folgender

Bestimmungen über die Einfuhr von Schmelzkäse und anderen aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten

der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach

Österreich wie folgt übereingekommen

1. Ziel des Abkommens ist es, Ausfuhren von Käse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach

Österreich zu angemessenen Preisen und in einem Ausmaß zu ermöglichen, das jenem vergleichbar

ist, das vor der Kündigung der Tarifnummer 04.04 A 3 des Österreichischen Zolltarifes erreicht

wurde (Durchschnitt der Jahre 1973/1974/1975), wobei Schädigungen des österreichischen

Käsemarktes zu vermeiden sind.

2. Bei der Einfuhr von Käse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die von einer anerkannten

Ausfuhrbescheinigung begleitet sind, verpflichtet sich Österreich unter der Voraussetzung, daß ein

Preis frei österreichische Grenze (Mindestpreis) eingehalten wird, folgende Einfuhrabgaben zu erheben

für Schmelzkäse: Schilling 760,— für 100 kg,

für andere Käse: Schilling 560,— für 100 kg.

Die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuhaltenden Preise frei österreichische

Grenze wurden einvernehmlich wie folgt festgelegt

3. Die Gemeinschaft wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Regelung zur

Beachtung der Preise erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine möglichst strenge

Kontrolle hinsichtlich der Höhe der Preise frei österreichische Grenze auszuüben.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß geringfügige Unterschiede zwischen den festgesetzten

und den tatsächlich eingehaltenen Preisen festzustellen sein werden. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und Österreich sind übereingekommen, durch eine administrative Zusammenarbeit

eine harmonische Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

4. Für den Fall, daß es sich bei der Anwendung dieser Maßnahmen erweist, daß das Ziel des

Abkommens nicht erreicht wird, verpflichten sich die beiden Vertragsteile zur Aufnahme von

Konsultationen, um die Lage zu prüfen und gegebenenfalls zweckdienliche Regelungen zu treffen.

5. Die beiden Vertragsteile werden außerdem Konsultationen über alle Fragen abhalten, die

sich bei oder infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.

Konsultationen sind insbesondere dann abzuhalten, wenn ein oder mehrere Elemente, die als

Grundlage für die Berechnung der Preise frei österreichische Grenze verwendet wurden, abgeändert

werden. In diesem Fall haben sie zum Ziel, neue Preise frei österreichische Grenze entsprechend

diesen Änderungen festzulegen. Jedenfalls könnte eine allfällige Mindestpreisänderung erst nach

dem Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen in Kraft gesetzt

werden.

Die beiden Vertragsteile verpflichten sich, die Konsultationen über eine Änderung der Mindestpreise

so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen. Vom Beginn dieser Konsultationen an wird

die Gemeinschaft dafür sorgen, daß spekulative Ausfuhren nach Österreich unterbleiben. Österreich

wird seinerseits dafür sorgen, daß spekulative Einfuhren aus anderen Lieferländern nicht durchgeführt

werden können.

6. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.

Kommission

der

Europäischen Gemeinschaften

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das beiliegende, zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gemäß Art. XXVIII des GATT

geschlossene Abkommen betreffend bestimmte

Käse Bezug zu nehmen, das am heutigen Tag

unterzeichnet wurde.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

Österreich stimmen überein, daß es schwierig

wäre, die genaue Auswirkung der Bestimmungen

dieses, teils im Rahmen des GATT, teils auf

bilateraler Ebene geschlossenen Abkommens abzuschätzen.

Daher behält sich die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft vor, auf bilateralem Weg

Rechte entsprechend jenen geltend zu machen,

die sie zu Beginn der Verhandlungen gemäß

Genf, am 20. September 1977

Art. XXVIII des GATT in diesem Sektor innehatte,

wobei die in diesem Abkommen gewährten

Ausgleichszugeständnisse zu berücksichtigen sind.

Im übrigen sind die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und Österreich übereingekommen,

falls die Bestimmungen dieses Abkommens nicht

zu einer ausgeglichenen Entwicklung ihres Handels

mit den gegenständlichen Käsen führen sollten,

diese Lage neuerlich zu prüfen, um geeignete

Mittel zur Abhilfe zu suchen.

Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung

bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vorsitzender,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Livio Marinucci m. p.

Herrn

Ministerialrat

Dr. Rudolf Willenpart

Vorsitzender der Österreichischen

Delegation

9—11 rue de Varembé

1211 Genf 20

Österreichische Delegation

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres

Schreibens vom heutigen Tag, welches wie folgt

lautet, zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf das beiliegende, zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gemäß Art. XXVIII des GATT geschlossene

Abkommen betreffend bestimmte Käse

Bezug zu nehmen, das am heutigen Tag unterzeichnet

wurde.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

Österreich stimmen überein, daß es schwierig

wäre, die genaue Auswirkung der Bestimmungen

dieses, teils im Rahmen des GATT, teils auf

bilateraler Ebene geschlossenen Abkommens abzuschätzen.

Daher behält sich die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft vor, auf bilateralem Weg

Rechte entsprechend jenen geltend zu machen,

die sie zu (Beginn der Verhandlungen gemäß

Genf, am 20. September 1977

Art. XXVIII des GATT in diesem Sektor innehatte,

wobei die in diesem Abkommen gewährten

Ausgleichszugeständnisse zu berücksichtigen sind.

Im übrigen sind die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und Österreich übereingekommen,

falls die Bestimmungen dieses Abkommens nicht

zu einer ausgeglichenen Entwicklung ihres Handels

mit den gegenständlichen Käsen führen

sollten, diese Lage neuerlich zu prüfen, um geeignete

Mittel zur Abhilfe zu suchen.

Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung

bestätigen zu wollen."

Ich beehre mich, Ihnen im Namen meiner

Delegation mitzuteilen, daß die österreichischen

Behörden den Inhalt Ihres Schreibens zustimmend

zur Kenntnis genommen haben.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vorsitzender,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Dem Vorsitzenden der

Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist nach Zurücknahme des österreichischen

Ratifikationsvorbehaltes am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten.

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