36. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Brüsseler Zollrates sind folgende weitere Staaten
dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.
Abkommen) (BGBl. Nr. 239/1963, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 351/1972) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Algerien 2. Juli 1973
Japan 1. August 1973
Nigeria . Oktober 1973
Türkei 23. August 1974
Griechenland 23. Oktober 1975
Nigeria und die Türkei haben bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunden gemäß Art. 26 des
Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den
Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des
Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen
Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen
gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong
gilt und gemäß Art. 26 Carnets A.T.A. für
den Postverkehr nicht anerkannt werden.