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36_1976 AT

36. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Brüsseler Zollrates sind folgende weitere Staaten

dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für

die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.

Abkommen) (BGBl. Nr. 239/1963, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 351/1972) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Algerien 2. Juli 1973

Japan 1. August 1973

Nigeria . Oktober 1973

Türkei 23. August 1974

Griechenland 23. Oktober 1975

Nigeria und die Türkei haben bei Hinterlegung

der Beitrittsurkunden gemäß Art. 26 des

Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den

Postverkehr nicht anerkannt werden.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und

Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des

Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen

Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen

gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong

gilt und gemäß Art. 26 Carnets A.T.A. für

den Postverkehr nicht anerkannt werden.

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