36. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972,
317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Höheren Betriebsprüfungsdienst hat jeder
Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist nach
Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die mindestens zwei Jahre lang
im Aufgabenbereich des Dienstzweiges „Höherer
Betriebsprüfungsdienst" verwendet worden sind;
wurde ein Beamter unter der Auflage einer Prüfung
zum Beamten des Höheren Betriebsprüfungsdienstes
ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig
zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß
die Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt
werden kann.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht
zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen
spätestens sieben Wochen vor Beginn des
Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug
hat jene Angaben, welche die Person und die
dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,
seine Ausbildung und die Art und Dauer
seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als sechs Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch
nicht mehr als sechs Wochen des von ihm erstmals
besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so
ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
als erfüllt anzusehen, wenn er einen
Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw.
einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur
Prüfung weiter aufrechthält. Stellt er statt dessen
einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren
Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung
zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei
ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat
er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland angehören; hinsichtlich
der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge
dem Leiter der Sektion für direkte Steuern,
Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums
für Finanzen zu erstatten, der die
Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat
der Leiter des Ausbildungslehrganges über die
weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3
bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung
ist die Berufung an den Bundesminister für
Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und
Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und
für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei
Klausurarbeiten, und zwar
1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge
mindestens zweier aufeinanderfolgender
Handels- und Steuerbilanzen zum
Gegenstand hat, in der Höchstdauer von
vier Stunden;
b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet
der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
in der Höchstdauer von drei Stunden,
wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam
abzuhalten sind;
2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand
hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind
von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,
die die betreffenden Fächer vorgetragen
haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,
so haben sie das Thema gemeinsam zu
bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung,
die Abgaben-Exekutionsordnung
und die übrigen bei der zwangsweisen Einbringung
von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und
Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse,
Bilanzkritik);
5. die Betriebsprüfungstechnik;
6. die praktische Kostenrechnung;
7. die Gebühren und Verkehrsteuern;
8. die Verbrauchsteuern und Monopole;
9. das Zollwesen;
10. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes
sowie der Rechnungskontrolle des
Bundes und des Währungswesens;
11. die Grundzüge des Finanzausgleiches und der
Abgabenteilung;
12. die Grundzüge des zwischenstaatlichen
Steuerrechtes.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland. Sie ist für den gesamten
Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt
werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
und der im § 8 Abs. 2 2. 1 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Höheren Betriebsprüfungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Oktober
1949, Z. 33.615-21/49, in der Fassung des Erlasses
vom 29. Juli 1957, 2. 92.129-21/57), die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.