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36_1975 AT

36. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972,

317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Höheren Betriebsprüfungsdienst hat jeder

Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist nach

Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die mindestens zwei Jahre lang

im Aufgabenbereich des Dienstzweiges „Höherer

Betriebsprüfungsdienst" verwendet worden sind;

wurde ein Beamter unter der Auflage einer Prüfung

zum Beamten des Höheren Betriebsprüfungsdienstes

ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig

zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß

die Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt

werden kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht

zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen

spätestens sieben Wochen vor Beginn des

Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug

hat jene Angaben, welche die Person und die

dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,

seine Ausbildung und die Art und Dauer

seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als sechs Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu

berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch

nicht mehr als sechs Wochen des von ihm erstmals

besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so

ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

als erfüllt anzusehen, wenn er einen

Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw.

einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur

Prüfung weiter aufrechthält. Stellt er statt dessen

einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren

Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung

zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei

ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als vier

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat

er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland angehören; hinsichtlich

der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge

dem Leiter der Sektion für direkte Steuern,

Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums

für Finanzen zu erstatten, der die

Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat

der Leiter des Ausbildungslehrganges über die

weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3

bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung

ist die Berufung an den Bundesminister für

Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und

Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und

für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

(Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Höheren Betriebsprüfungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei

Klausurarbeiten, und zwar

1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge

mindestens zweier aufeinanderfolgender

Handels- und Steuerbilanzen zum

Gegenstand hat, in der Höchstdauer von

vier Stunden;

b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet

der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer

in der Höchstdauer von drei Stunden,

wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam

abzuhalten sind;

2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand

hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind

von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,

die die betreffenden Fächer vorgetragen

haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu

bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung,

die Abgaben-Exekutionsordnung

und die übrigen bei der zwangsweisen Einbringung

von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;

2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und

Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;

3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;

4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse,

Bilanzkritik);

5. die Betriebsprüfungstechnik;

6. die praktische Kostenrechnung;

7. die Gebühren und Verkehrsteuern;

8. die Verbrauchsteuern und Monopole;

9. das Zollwesen;

10. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes

sowie der Rechnungskontrolle des

Bundes und des Währungswesens;

11. die Grundzüge des Finanzausgleiches und der

Abgabenteilung;

12. die Grundzüge des zwischenstaatlichen

Steuerrechtes.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz

bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland. Sie ist für den gesamten

Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt

werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

und der im § 8 Abs. 2 2. 1 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Höheren Betriebsprüfungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Oktober

1949, Z. 33.615-21/49, in der Fassung des Erlasses

vom 29. Juli 1957, 2. 92.129-21/57), die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.

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