36. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 h des Ärztegesetzes, BGBl.
Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 50/1964 wird verordnet
I. ABSCHNITT
AUSBILDUNG ZUM PRAKTISCHEN ARZT
Dauer und Art der Ausbildung
§ 1. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 des
Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen
ärztlichen Betätigung als praktischer
Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens
dreijährigen praktischen Ausbildung
(Turnus) zu unterziehen.
(2) Der Turnus hat eine Ausbildung jedenfalls
in folgenden Fächern in nachstehend genannter
Mindestdauer zu umfassen
(3) Eine auf die Gesamtausbildungszeit von
drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch
eine weitere Ausbildung in einem Pflichtfach
(Abs. 2) oder in einem anderen klinischen Sonderfach
(§ 6) oder nichtklinischen Sonderfach
(§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 450/1969) als
Wahlfach zu ergänzen.
§ 2. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet
sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt
hinreichend Gelegenheit gegeben ist, sich praktische
Kenntnisse und Erfahrungen mindestens
in dem in den Anlagen 1 bis 6 für die einzelnen
Fächer angeführten Umfang anzueignen.
(2) Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung
darf sechs Monate nicht überschreiten.
Eine längere Unterbrechung bedarf der Bewilligung
des Landeshauptmannes. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Ausbildungszweckes
durch die Unterbrechung nicht
gefährdet ist. Eine Unterbrechung der praktischen
Ausbildung infolge Präsenzdienstleistung
nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie
infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957, bedarf keiner Bewilligung.
Ausbildungsstätten
§ 3. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt sind
a) die Universitätskliniken,
b) die Abteilungen von Krankenanstalten, die
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz als Ausbildungsstätten für
die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt
worden sind,
c) soweit es sich um die Ausbildung in klinischen
Wahlfächern handelt, auch die vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Abteilungen von Krankenanstalten und,
d) soweit es sich um die Ausbildung in nichtklinischen
Wahlfächern handelt, auch die
medizinischen Universitätsinstitute und die
Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung sowie die vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Facharzt anerkannten
medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten
und gleichartigen organisatorisch mit Krankenanstalten
verbundenen Einrichtungen.
(2) Als Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt im Sonderfach Unfallchirurgie
sind auch chirurgische Abteilungen anzuerkennen,
sofern sie laufend Unfälle versorgen.
(3) Als Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt im Wahlfach Anästhesiologie
gelten die als Ausbildungsstätten anerkannten
Krankenanstalten, an denen ein Facharzt für
Anästhesiologie in selbständiger Stellung tätig ist.
Zeugnisse
§ 4. (1) Über eine zurückgelegte praktische Ausbildung
zum praktischen Arzt ist ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 7 vom Leiter der
in Betracht kommenden Abteilung auszufertigen,
vom Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen
und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt
zu versehen.
(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen
Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung
zu enthalten, ob die Ausbildung mit
Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,
ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden
Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische
Kenntnisse und Erfahrungen in dem in
den Anlagen 1 bis 6 für die einzelnen Fächer
angeführten Umfang anzueignen.
II. ABSCHNITT
Ausbildung zum Facharzt
§ 5. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 des
Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet
der Heilkunde als klinischem Sonderfach
zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,
haben sich nach Maßgabe der Vorschriften
dieser Verordnung einer praktischen Ausbildung
zu unterziehen.
(2) Die Bestimmungen
a) der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381,
betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 51/1930, und
b) der Verordnung über die Ausbildung zum
Facharzt für nichtklinische Medizin, BGBl.
Nr. 450/1969,
bleiben unberührt.
Klinische Sonderfächer
§ 6. Als klinische Sonderfächer im Sinne dieser
Verordnung gelten
1. Anästhesiologie,
2. Augenheilkunde,
3. Chirurgie,
4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
5. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
6. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
7. Innere Medizin,
8. Kinderheilkunde,
9. Lungenkrankheiten,
10. Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und
Neurologie),
11. Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
12. Physikalische Medizin,
13. Radiologie,
14. Unfallchirurgie,
15. Urologie,
16. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Dauer und Art der Ausbildung
§ 7. (1) Für die im § 6 Z. 1 bis 15 angeführten
klinischen Sonderfächer ist eine Gesamtausbildungszeit
von je sechs Jahren erforderlich. Die
Ausbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
(§ 6 Z. 16) ist durch die Verordnung
BGBl. Nr. 381/1925 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 51/1930 geregelt.
(2) Die sechsjährige Gesamtausbildung umfaßt
die Ausbildung im eigentlichen Fach als Hauptfach
und die Ausbildung in den Nebenfächern;
letztere sind teils Pflicht-, teils Wahlfächer.
(3) Die Mindestdauer der Ausbildung jeweils
im Hauptfach und in den Pflichtfächern ist aus
der in der Anlage 8 enthaltenen Zusammenstellung
zu entnehmen. Insoweit nach dieser
Zusammenstellung die Ausbildung im Hauptfach
und in den Pflichtfächern weniger als sechs Jahre
in Anspruch nimmt, hat der in Ausbildung
stehende Arzt die auf sechs Jahre fehlende Zeit
entweder durch eine weitere Ausbildung im
Hauptfach oder in den Pflichtfächern oder durch
eine Ausbildung in den Wahlfächern zu ergänzen.
§ 8. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet
sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt
hinreichend Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende
praktische Kenntnisse und Erfahrungen
in den einschlägigen Fachgebieten, mindestens
in dem in den Anlagen 9 bis 23 für die einzelnen
Fächer angeführten Umfang, anzueignen. § 2
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die in Betracht kommenden Ärzte haben
während ihrer Ausbildung in einem der unter
Z. 2 bis 11, 13 und 15 der Anlage 8 angeführten
Hauptfächer eine dreijährige, in dem unter Z. 14
der Anlage 8 angeführten Hauptfach eine zweijährige
praktische Tätigkeit als angestellte Oberärzte
oder Assistenten bzw. in gleichverantwortlicher
Stellung auszuüben.
(3) Als Ausbildung gemäß Abs. 2 ist die Ausbildung
zu werten, welche die gemäß den Bestimmungen
des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216/1962, bestellten Hochschulassistenten
(Assistenzärzte) an Universitätskliniken
zurückgelegt haben, wenn sie auf Grund
einer Bestätigung des Leiters der Universitätsklinik
nachweisen können, daß sie in dem betreffenden
Fach vollwertig ausgebildet sind.
(4) Ausbildungszeiten in Sonderabteilungen
(wie Abteilungen für Stoffwechselerkrankungen,
Herzstationen usw.) können für die Gesamtausbildung
nur zu einem angemessenen Teil,
höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.
Ausbildungsstätten
§ 9. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt sind
a) die Universitätskliniken,
b) die Abteilungen von Krankenanstalten, die
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz als Ausbildungsstätten für
die Ausbildung zum Facharzt anerkannt
worden sind, und
c) soweit es sich um die Ausbildung in nichtklinischen
Nebenfächern handelt, auch die
medizinischen Universitätsinstitute und die
Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung sowie die vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
als Ausbildungsstätten anerkannten
medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten
und gleichartigen organisatorisch
mit Krankenanstalten verbundenen Einrichtungen.
(2) In der Regel sollen Ausbildungsstätten folgende
Mindestbettenzahlen jeweils nicht unterschreiten
a) Chirurgie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten,
Unfallchirurgie 70 Betten
b) Frauenkrankheiten und Geburtshilfe,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinderheilkunde,
Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie),
Orthopädie und orthopädische
Chirurgie 50 Betten
c) Augenheilkunde, Hals-, Nasen-
und Ohrenkrankheiten, Urologie
30 Betten
(3) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Facharzt für Anästhesiologie im Hauptfach sind
Universitätsinstitute für Anästhesiologie bzw.
dort, wo ein solches Institut nicht besteht, chirurgische
Universitätskliniken sowie die vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
als solche Ausbildungsstätten anerkannten
Krankenanstalten; eine solche Anerkennung ist
auszusprechen, wenn die Krankenanstalt über
eine eigene Anästhesieabteilung, deren Leiter
mindestens zwei Ärzte unterstellt sind, sowie
über je eine Abteilung für Innere Medizin, für
Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
sowie für Augenheilkunde verfügt. Allen in Ausbildung
zum Facharzt für Anästhesiologie stehenden
Ärzten muß im ersten Ausbildungsjahr Gelegenheit
gegeben sein, einen einschlägigen theoretischen
Kurs an einem Universitätsinstitut für
Anästhesiologie bzw. an einer chirurgischen Universitätsklinik
zu besuchen.
Zeugnisse
§ 10. (1) Über eine zurückgelegte praktische
Ausbildung zum Facharzt in einem der im § 6
Z. 1 bis 15 angeführten Sonderfächer ist ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 vom
Leiter der in Betracht kommenden Abteilung
auszufertigen, vom Leiter der Krankenanstalt
gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der
Krankenanstalt zu versehen.
(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen
Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung
zu enthalten, ob die Ausbildung mit
Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,
ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden
Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische
Kenntnisse und Erfahrungen in dem in den
Anlagen 9 bis 23 für die einzelnen Fächer angeführten
Umfang anzueignen.
III. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz hat Ärzten, die die im
§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen
Erfordernisse erfüllen und nach Zurücklegung
einer den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechenden, gleichwertigen praktischen
Ausbildung eine Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt
oder Facharzt im Ausland erworben haben, die
Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich
zu erteilen.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1
ist die Österreichische Ärztekammer zu hören.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.
Nr. 196/1950, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 64/1951, BGBl. Nr. 130/1952, BGBl.
Nr. 111/1956 und BGBl. Nr. 155/1967 tritt mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Personen, die ihre praktische Ausbildung
zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
haben, können die Ausbildung nach den bisher
geltenden Bestimmungen beenden.