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36_1974 AT

36. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund des § 2 h des Ärztegesetzes, BGBl.

Nr. 92/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 50/1964 wird verordnet

I. ABSCHNITT

AUSBILDUNG ZUM PRAKTISCHEN ARZT

Dauer und Art der Ausbildung

§ 1. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 des

Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen

ärztlichen Betätigung als praktischer

Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der

Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens

dreijährigen praktischen Ausbildung

(Turnus) zu unterziehen.

(2) Der Turnus hat eine Ausbildung jedenfalls

in folgenden Fächern in nachstehend genannter

Mindestdauer zu umfassen

(3) Eine auf die Gesamtausbildungszeit von

drei Jahren fehlende Ausbildungszeit ist durch

eine weitere Ausbildung in einem Pflichtfach

(Abs. 2) oder in einem anderen klinischen Sonderfach

(§ 6) oder nichtklinischen Sonderfach

(§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 450/1969) als

Wahlfach zu ergänzen.

§ 2. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet

sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt

hinreichend Gelegenheit gegeben ist, sich praktische

Kenntnisse und Erfahrungen mindestens

in dem in den Anlagen 1 bis 6 für die einzelnen

Fächer angeführten Umfang anzueignen.

(2) Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung

darf sechs Monate nicht überschreiten.

Eine längere Unterbrechung bedarf der Bewilligung

des Landeshauptmannes. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Ausbildungszweckes

durch die Unterbrechung nicht

gefährdet ist. Eine Unterbrechung der praktischen

Ausbildung infolge Präsenzdienstleistung

nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie

infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957, bedarf keiner Bewilligung.

Ausbildungsstätten

§ 3. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum praktischen Arzt sind

a) die Universitätskliniken,

b) die Abteilungen von Krankenanstalten, die

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz als Ausbildungsstätten für

die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt

worden sind,

c) soweit es sich um die Ausbildung in klinischen

Wahlfächern handelt, auch die vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

als Ausbildungsstätten für die

Ausbildung zum Facharzt anerkannten

Abteilungen von Krankenanstalten und,

d) soweit es sich um die Ausbildung in nichtklinischen

Wahlfächern handelt, auch die

medizinischen Universitätsinstitute und die

Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung sowie die vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

als Ausbildungsstätten für die

Ausbildung zum Facharzt anerkannten

medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten

und gleichartigen organisatorisch mit Krankenanstalten

verbundenen Einrichtungen.

(2) Als Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum praktischen Arzt im Sonderfach Unfallchirurgie

sind auch chirurgische Abteilungen anzuerkennen,

sofern sie laufend Unfälle versorgen.

(3) Als Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum praktischen Arzt im Wahlfach Anästhesiologie

gelten die als Ausbildungsstätten anerkannten

Krankenanstalten, an denen ein Facharzt für

Anästhesiologie in selbständiger Stellung tätig ist.

Zeugnisse

§ 4. (1) Über eine zurückgelegte praktische Ausbildung

zum praktischen Arzt ist ein Zeugnis

nach dem Muster der Anlage 7 vom Leiter der

in Betracht kommenden Abteilung auszufertigen,

vom Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen

und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt

zu versehen.

(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen

Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung

zu enthalten, ob die Ausbildung mit

Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,

ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden

Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische

Kenntnisse und Erfahrungen in dem in

den Anlagen 1 bis 6 für die einzelnen Fächer

angeführten Umfang anzueignen.

II. ABSCHNITT

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 des

Ärztegesetzes angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet

der Heilkunde als klinischem Sonderfach

zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

haben sich nach Maßgabe der Vorschriften

dieser Verordnung einer praktischen Ausbildung

zu unterziehen.

(2) Die Bestimmungen

a) der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381,

betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 51/1930, und

b) der Verordnung über die Ausbildung zum

Facharzt für nichtklinische Medizin, BGBl.

Nr. 450/1969,

bleiben unberührt.

Klinische Sonderfächer

§ 6. Als klinische Sonderfächer im Sinne dieser

Verordnung gelten

1. Anästhesiologie,

2. Augenheilkunde,

3. Chirurgie,

4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

5. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

6. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

7. Innere Medizin,

8. Kinderheilkunde,

9. Lungenkrankheiten,

10. Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und

Neurologie),

11. Orthopädie und orthopädische Chirurgie,

12. Physikalische Medizin,

13. Radiologie,

14. Unfallchirurgie,

15. Urologie,

16. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Dauer und Art der Ausbildung

§ 7. (1) Für die im § 6 Z. 1 bis 15 angeführten

klinischen Sonderfächer ist eine Gesamtausbildungszeit

von je sechs Jahren erforderlich. Die

Ausbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

(§ 6 Z. 16) ist durch die Verordnung

BGBl. Nr. 381/1925 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 51/1930 geregelt.

(2) Die sechsjährige Gesamtausbildung umfaßt

die Ausbildung im eigentlichen Fach als Hauptfach

und die Ausbildung in den Nebenfächern;

letztere sind teils Pflicht-, teils Wahlfächer.

(3) Die Mindestdauer der Ausbildung jeweils

im Hauptfach und in den Pflichtfächern ist aus

der in der Anlage 8 enthaltenen Zusammenstellung

zu entnehmen. Insoweit nach dieser

Zusammenstellung die Ausbildung im Hauptfach

und in den Pflichtfächern weniger als sechs Jahre

in Anspruch nimmt, hat der in Ausbildung

stehende Arzt die auf sechs Jahre fehlende Zeit

entweder durch eine weitere Ausbildung im

Hauptfach oder in den Pflichtfächern oder durch

eine Ausbildung in den Wahlfächern zu ergänzen.

§ 8. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet

sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt

hinreichend Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende

praktische Kenntnisse und Erfahrungen

in den einschlägigen Fachgebieten, mindestens

in dem in den Anlagen 9 bis 23 für die einzelnen

Fächer angeführten Umfang, anzueignen. § 2

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die in Betracht kommenden Ärzte haben

während ihrer Ausbildung in einem der unter

Z. 2 bis 11, 13 und 15 der Anlage 8 angeführten

Hauptfächer eine dreijährige, in dem unter Z. 14

der Anlage 8 angeführten Hauptfach eine zweijährige

praktische Tätigkeit als angestellte Oberärzte

oder Assistenten bzw. in gleichverantwortlicher

Stellung auszuüben.

(3) Als Ausbildung gemäß Abs. 2 ist die Ausbildung

zu werten, welche die gemäß den Bestimmungen

des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216/1962, bestellten Hochschulassistenten

(Assistenzärzte) an Universitätskliniken

zurückgelegt haben, wenn sie auf Grund

einer Bestätigung des Leiters der Universitätsklinik

nachweisen können, daß sie in dem betreffenden

Fach vollwertig ausgebildet sind.

(4) Ausbildungszeiten in Sonderabteilungen

(wie Abteilungen für Stoffwechselerkrankungen,

Herzstationen usw.) können für die Gesamtausbildung

nur zu einem angemessenen Teil,

höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

Ausbildungsstätten

§ 9. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt sind

a) die Universitätskliniken,

b) die Abteilungen von Krankenanstalten, die

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz als Ausbildungsstätten für

die Ausbildung zum Facharzt anerkannt

worden sind, und

c) soweit es sich um die Ausbildung in nichtklinischen

Nebenfächern handelt, auch die

medizinischen Universitätsinstitute und die

Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung sowie die vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

als Ausbildungsstätten anerkannten

medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten

und gleichartigen organisatorisch

mit Krankenanstalten verbundenen Einrichtungen.

(2) In der Regel sollen Ausbildungsstätten folgende

Mindestbettenzahlen jeweils nicht unterschreiten

a) Chirurgie, Innere Medizin, Lungenkrankheiten,

Unfallchirurgie 70 Betten

b) Frauenkrankheiten und Geburtshilfe,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Kinderheilkunde,

Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie),

Orthopädie und orthopädische

Chirurgie 50 Betten

c) Augenheilkunde, Hals-, Nasen-

und Ohrenkrankheiten, Urologie

30 Betten

(3) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt für Anästhesiologie im Hauptfach sind

Universitätsinstitute für Anästhesiologie bzw.

dort, wo ein solches Institut nicht besteht, chirurgische

Universitätskliniken sowie die vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

als solche Ausbildungsstätten anerkannten

Krankenanstalten; eine solche Anerkennung ist

auszusprechen, wenn die Krankenanstalt über

eine eigene Anästhesieabteilung, deren Leiter

mindestens zwei Ärzte unterstellt sind, sowie

über je eine Abteilung für Innere Medizin, für

Chirurgie, für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

sowie für Augenheilkunde verfügt. Allen in Ausbildung

zum Facharzt für Anästhesiologie stehenden

Ärzten muß im ersten Ausbildungsjahr Gelegenheit

gegeben sein, einen einschlägigen theoretischen

Kurs an einem Universitätsinstitut für

Anästhesiologie bzw. an einer chirurgischen Universitätsklinik

zu besuchen.

Zeugnisse

§ 10. (1) Über eine zurückgelegte praktische

Ausbildung zum Facharzt in einem der im § 6

Z. 1 bis 15 angeführten Sonderfächer ist ein

Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 vom

Leiter der in Betracht kommenden Abteilung

auszufertigen, vom Leiter der Krankenanstalt

gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der

Krankenanstalt zu versehen.

(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen

Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung

zu enthalten, ob die Ausbildung mit

Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,

ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden

Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische

Kenntnisse und Erfahrungen in dem in den

Anlagen 9 bis 23 für die einzelnen Fächer angeführten

Umfang anzueignen.

III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz hat Ärzten, die die im

§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten allgemeinen

Erfordernisse erfüllen und nach Zurücklegung

einer den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechenden, gleichwertigen praktischen

Ausbildung eine Berechtigung zur Ausübung

des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt

oder Facharzt im Ausland erworben haben, die

Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich

zu erteilen.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1

ist die Österreichische Ärztekammer zu hören.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.

Nr. 196/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 64/1951, BGBl. Nr. 130/1952, BGBl.

Nr. 111/1956 und BGBl. Nr. 155/1967 tritt mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Personen, die ihre praktische Ausbildung

zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vor

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen

haben, können die Ausbildung nach den bisher

geltenden Bestimmungen beenden.

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