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36_1973 AT

36. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

trifft Vorsorge für die Verhütung

und Früherkennung von Krankheiten sowie für

die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft

und des Todes.

(3) Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

können auch zur Förderung

und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,

die der Verhütung oder Früherkennung

von Krankheiten oder der Betreuung

von Kranken dienen, sowie für Aufklärungs- und

Informationszwecke verwendet werden,

wenn hiedurch die Erfüllung der in Abs. 2

genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

2. § 3 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten

„Abstimmungsberechtigt sind

a) die Mitglieder der Fachgruppe, sofern es

sich um natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften

oder Kommanditgesellschaften

handelt, die am 1. Jänner des

Kalenderjahres, in dem die Abstimmung

stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppen

waren,

b) Personen, die am 1. Jänner des Kalenderjahres,

in dem die Abstimmung stattfinden

soll, eine Pension (Übergangspension) beziehen

und innerhalb eines Jahres vor dem Anfall

der Pension Mitglieder der in Betracht

kommenden Fachgruppen waren bzw.

gewesen wären,

alle diese, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland

haben."

3. § 4 Z. 3 hat zu lauten

„3. Angehörige der Orden und Kongregationen

der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der

Evangelischen Diakonie."

4. a) § 7 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich

um Zeiten, während derer der Versicherte

a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung

eines Versicherungsträgers in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder

in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist

oder

b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten

einem Versicherungsträger gegenüber hat

oder

c) ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge

dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung

in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

besteht."

b) Im § 7 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„Abs. 1 lit. a oder b" durch den Ausdruck

„Abs. 1 lit. a, b oder c" zu ersetzen.

c) § 7 Abs. 3 lit. a Z. 3 hat zu lauten

„3. von den überlebenden Doppelwaisen,

sofern sie im Zeitpunkt des Todes des

Versicherten das 18. Lebensjahr nicht

vollendet oder eine der im § 70 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bezeichneten

Voraussetzungen erfüllt haben;"

d) § 7 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus

der Pflichtversicherung und Übernahme

einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den

im Inland zurückbleibenden Angehörigen,

die im Falle des Todes des Versicherten

nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung

berechtigt wären, oder von

den im Inland zurückbleibenden Kindern,

Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern (§ 36

Abs. 3),"

e) § 7 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten

„Für die Antragsfrist gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,

daß die Frist in den Fällen der lit. a mit

dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden

Tag, nach dem Tode eines Pensionisten

mit dem auf das Ende der Versicherung (§ 6

Abs. 7) folgenden Tag, in den Fällen der lit. b

mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des

gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden

Tag, in den Fällen der lit. c mit dem Tage des

Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung

zu laufen beginnt."

f) § 7 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten

„In den Fällen des Abs. 3 lit. a bis c beginnt die

Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist,

in den Fällen des Abs. 5 beginnt die Weiterversicherung

mit dem auf den Tag der Zustellung

des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung

bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides

folgenden Tag."

5. Im § 8 Abs. 1 Einleitung haben die Worte

„bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres" zu

entfallen.

6. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

und 2, Weiterversicherte gemäß § 7 und Selbstversicherte

gemäß § 8 können nach Maßgabe

der folgenden Vorschriften für ihre Ehegattin

(ihren erwerbsunfähigen Ehegatten) eine

Familienversicherung abschließen, sofern diese

Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

hat und weder nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen

Vorschriften selbst krankenversichert oder

berechtigt ist, einer solchen Krankenversicherung

freiwillig beizutreten und auch für sie seitens

einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-

rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge

nicht vorgesehen ist."

b) Im Abs. 2 erster Satz sind nach dem Ausdruck

„§ 8" folgende Worte einzufügen

„unter den im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen"

c) § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die im Abs. 2 genannten Personen dürfen

in die Familienversicherung — sofern die

Familienversicherung nicht schon mit Beginn der

Pflicht(Selbst)versicherung abgeschlossen wurde —

nur aufgenommen werden, wenn ihr Gesundheitszustand

nicht ärztlicherseits als schlecht festgestellt

wurde."

7. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die hiezu zu entrichtenden Beiträge für

mehr als drei aufeinanderfolgende Monate

ganz oder teilweise rückständig sind, mit

dem Ende des dritten Monates;"

8. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Formalversicherung endet mit dem

Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid

des Versicherungsträgers über das Ausscheiden

aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt

auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn

nicht eine frühere Beendigung gemäß §§ 7 Abs. 7,

8 Abs. 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 eintritt."

9. a) § 18 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des

Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige

Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage

und auf einen nicht entnommenen Gewinn

entfallenden Beträge zugrunde zu legen."

b) Im § 18 Abs. 4 ist der Ausdruck „6000 S"

durch den Ausdruck „7000 S" zu ersetzen.

c) Dem § 18 Abs. 7 ist anzufügen

„Bei der Bemessung des Beitrages im Falle der

Wahl einer höheren Beitragsgrundlage ist die im

Abs. 4 vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage zu

berücksichtigen und sind die im § 20 Abs. 6

vorgesehenen Hundertsätze anzuwenden."

d) Dem § 18 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtung

gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die

Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen

monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen

wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

(Abs. 4) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung

trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher

Exekutionsführung uneinbringlich

oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches

offenbar aussichtslos, unterbleibt

eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."

10. § 20 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Aus den Mitteln der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung ist zur Krankenversicherung

der Pensionisten ein Beitrag zu

leisten. Er beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H.,

ab 1. Jänner 1974 10'5 v. H. des für das laufende

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen

und Pensionssonderzahlungen, soweit sie

an gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherte Pensionisten

gezahlt werden. Zu den Pensionen und

Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse,

nicht jedoch die Ausgleichszulagebeziehern

gebührenden Zuschläge von 30 S und

die Ausgleichszulagen."

11. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Dauer des auf Grund des Wehrgesetzes

zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht

des wehrpflichtigen Versicherten. Der

Bund hat für jeden Familienangehörigen, für den

eine Familienversicherung abgeschlossen wurde

(§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen

Höhe und für jeden Angehörigen gemäß § 36 des

im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

stehenden Versicherten einen Pauschal-

betrag in der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden

Höhe zu leisten."

12. Dem § 24 Abs. 1 sind folgende Sätze

anzufügen

„Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfall- und

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden

anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den

jeweils ältesten Rückstand angerechnet."

13. § 25 hat zu lauten

„Verzugszinsen

§ 25. Werden die Beiträge nicht innerhalb von

elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind

von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen

in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.

§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung

der Verzugszinsen können die rückständigen

Beiträge auf volle 10 S abgerundet

werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen

herabsetzen oder nachsehen, wenn

durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beitragsschuldners

gefährdet wären. Die Verzugszinsen können

überdies nachgesehen werden, wenn es sich um

einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und

der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine

Beitragspflicht erfüllt hat."

14. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1). Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen

zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge

(§ 24). Diese Verjährungsfrist der Feststellung

verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn

der Versicherte über sein Versicherungsverhältnis

oder das seiner mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10) oder über seine Einkommensverhältnisse

(§ 10) überhaupt keine oder unrichtige

Angaben gemacht hat, die er hei gehöriger Sorgfalt

als unrichtig hätte erkennen müssen. Das

gilt sinngemäß auch für das Versicherungsverhältnis

seiner mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10). Die Verjährung des Feststellungsrechtes

wird durch jede zum Zwecke der Feststellung

getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,

in dem der Zahlungspflichtige hievon in

Kenntnis gesetzt wird."

15. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch

welche eine Formalversicherung begründet

wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung,

aus der in der Zeit, für welche Beiträge

ungebührlich entrichtet wurden, eine Leistung

erbracht wurde, ist ausgeschlossen."

16. § 32 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Leistungen der Krankenversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewährt

1. Zur Früherkennung von Krankheiten

Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenuntersuchungen

(§§ 54 a und 54 b);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Leistungen zur Wiederherstellung, Festigung oder

Besserung der Gesundheit (§§ 55 bis 64);

3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Mutterschaftsleistungen (§ 67);

4. aus dem Versicherungsfall des Todes

Bestattungskostenbeitrag (§ 69).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft

werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)-

und Transportkosten (§ 68) gewährt."

17. Der bisherige Inhalt des § 33 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1

ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger)

in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht

einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den

Körper eines anderen Menschen spendet. Der

Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem

Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche

Maßnahme gesetzt wird, die der späteren

Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat."

18. a) § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehörige gelten

1. die ehelichen Kinder, die legitimierten

Kinder und die Wahlkinder,

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten,

3. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b

ABGB),

4. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit

dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft

leben,

5. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 4

besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend

oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;

das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung

des Versicherten oder überwiegend auf

dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge

oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes

in Pflege eines Dritten befindet."

b) § 36 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 1 bis 5)

gelten als Angehörige bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten

sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum

für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die

Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

worden, so gelten sie als Angehörige über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig sind."

c) § 36 Abs. 5 hat zu entfallen.

d) Im § 36 Abs. 7 haben die Worte „und

unterhaltsberechtigte" zu entfallen.

19. § 37 hat zu lauten

„Sonderregelung für Pensionisten

§ 37. Ist der Pensionist (§ 2 Abs. 1 Z. 3), ein

mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder

ein Angehöriger des Pensionisten (§ 36) in einer

Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der

allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen

seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und

Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht

während der Dauer dieser Unterbringung für

seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen

der Krankenversicherung."

20. Im § 38 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck

„die Kasse" durch den Ausdruck „der Versicherungsträger"

zu ersetzen.

21. a) Dem § 39 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen

für Kieferregulierungen, skelettierten

Metallprothesen und Vollmetallkronen an

Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle der

20%igen Kostenbeteiligung höhere Zuzahlungen

durch den Versicherten vorsehen."

b) Im § 39 Abs. 2 sind nach dem Worte

„Kostenanteil" die Worte „oder die Zuzahlung"

einzufügen.

c) § 39 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist

bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung

mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten

nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.

Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger

ist der Kostenanteil längstens innerhalb

eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.

Der Kostenanteil kann, wenn dies der

Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam

mit den Beiträgen vorgeschrieben werden,

in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig.

Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles

die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 entsprechend.

Die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu

entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung

vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt

(Dentisten) zu entrichten."

d) § 39 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil

zu bezahlen

a) bei den Sachleistungen nach § 54 a;

b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten."

e) Dem § 39 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Der Versicherungsträger kann von der

Einhebung des Kostenanteiles absehen,

a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende

Kostenanteil 10 S nicht übersteigt

und die Einhebung mit Kosten verbunden

wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis

zur Höhe des Kostenanteiles stehen;

b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner

zu leistende Vergütung durch

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

abgeschlossene vertragliche

Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig

von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten

erbrachten Leistung

festgesetzt ist;

c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

abgeschlossenen vertraglichen

Regelungen die Vergütung

rückwirkend erhöht wird, für den auf die

Erhöhung entfallenden Kostenanteil;

d) bei Sachleistungen nach § 54 b im Falle des

Fehlens vertraglicher Regelungen über die

Vergütung der Leistungen der Vertragspartner;

e) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit

des Versicherten vorliegt."

22. Im § 46 Abs. 3 ist der Ausdruck

„Begräbniskostenbeitrag" durch den Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

23. Dem § 50 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum

zwischen dem Entstehen des Anspruches und

dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 52

auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."

24. Im § 51 Z. 1 hat der Ausdruck „zur

Krankenversicherung" zu entfallen.

25. § 52 hat zu lauten

„Auszahlung von Leistungen

§ 52. (1) Geldleistungen aus der Krankenversicherung

sind im nachhinein auszuzahlen. Die

Auszahlung soll innerhalb von vier Wochen nach

der Geltendmachung erfolgen. Alle Zahlungen

können auf volle Schillinge in der Weise gerundet

werden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt

bleiben und solche von 50 oder

mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet

werden.

(2) Werden Geldleistungen im Wege der Postsparkasse

ausgezahlt, so sind Gebühren für die

Zustellung dieser. Leistungen vom Versicherungsträger

zu zahlen."

26. Im Abschnitt III des Zweiten Teiles (nach

§ 54) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„1. Unterabschnitt

Früherkennung von Krankheiten

Jugendlichenuntersuchungen

§ 54 a. (1) Der Versicherungsträger hat die

bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen zwecks

Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich

mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung

zu unterziehen. Für die Durchführung

der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte,

Einrichtungen der Vertragsärzte und

sonstiger Vertragspartner sowie eigene Einrichtungen

in Betracht.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1

gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,

soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor

Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet

haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres,

alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen

die im Zusammenhang mit der Untersuchung

entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 68 zu ersetzen.

(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger

50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen

Untersuchungskosten gemäß Abs. 1

sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3.

Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient,

kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag

abgegolten werden, der vom Bundesminister

für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme

auf die Zahl der vom Versicherungsträger

vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen

Kosten der Untersuchungen und

die durchschnittliche Höhe der entstehenden

Fahrtkosten festzusetzen ist.

Gesundenuntersuchungen

§ 54 b. Der Versicherungsträger hat unbeschadet

seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben

und nach Maßgabe der nach § 132 b Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen

Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen

durchzuführen."

Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten

die Bezeichnung 2 bis 8.

27. § 55 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Anstaltspflege (§§ 60 bis 63) an Stelle der

ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln

und jener Heilbehelfe, die nach

dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/

1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu

gewähren sind;"

28. Dem § 56 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf

Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

physikotherapeutische oder logopädisch-

phoniatrische Behandlung durch Personen, die

gemäß § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der jeweils geltenden Fassung,

zur freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes bzw. des logopädisch-

phoniatrischen Dienstes berechtigt sind."

29. Im § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz

ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 6 S

zu ersetzen.

30. Dem § 58 Abs. 1 sind folgende Sätze

anzufügen

„Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit auf

diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem

Strafvollzugsgesetz besteht. Als Hilfsmittel sind

hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen

anzusehen, die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene

körperliche oder psychische Beeinträchtigung

zu mildern oder zu beseitigen."

30 a. a) § 59 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pflichtleistungen sind

1. Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und

konservierende Zahnbehandlung sowie

Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung

von Gesundheitsschädigungen oder zur

Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen

notwendig sind;

2. Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung

oder eine wesentliche Störung

der Berufsfähigkeit hintanzuhalten."

b) Im § 59 hat der Abs. 2 zu entfallen.

31. a) § 60 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anstaltspflege in Krankenanstalten im

Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/

1957, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung

zu gewähren, wenn und solange es die

Krankheit erfordert."

b) Im § 60 hat der Absatz 3 zu entfallen.

32. Im § 61 Abs. 2 lit. b hat der letzte Satz

zu entfallen. Dem § 61 Abs. 2 ist folgender

Satz anzufügen

„Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung

gestellten Beträge nicht überschreiten."

33. § 65 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit

oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen

Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu

festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle

Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere

gewähren

1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch

Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten

dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke."

34. a) § 67 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

bei der Entbindung sind in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu

gewähren."

b) § 67 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für die Entbindung ist außerdem ein

Entbindungsbeitrag in der Höhe von mindestens

1000 S zu gewähren. Durch die Satzung kann der

Entbindungsbeitrag erhöht werden. Er darf

höchstens 80 v. H. der höchsten Beitragsgrundlage

betragen. Bei Mehrlingsgeburten gebührt

der Entbindungsbeitrag für jedes Kind."

35. § 68 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang

mit der Unterbringung in Sonderheilanstalten

(§ 65 Abs. 1 Z. 4) die Übernahme von

Reise(Fahrt)- und Transportkosten als freiwillige

Leistung vorgesehen werden."

36. § 69 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 69. (1) Beim Tod eines Versicherten, eines

mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw.

Angehörigen (§ 36) ist ein Bestattungskostenbeitrag

zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß

für eine Totgeburt.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt mindestens

1000 S, im Falle einer Totgeburt mindestens

200 S. Durch die Satzung kann der

Bestattungskostenbeitrag erhöht werden. Er darf

höchstens 80 v. H., im Falle einer Totgeburt

16 v. H. der höchsten Beitragsgrundlage betragen.

(3) Beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen

(§ 10) bzw. Angehörigen (§ 36) und

bei einer Totgeburt gebührt der Bestattungskostenbeitrag

dem Versicherten. Beim Tod des

Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten gebührt

der Bestattungskostenbeitrag demjenigen, der die

Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein

Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die

Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die

Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,

so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.

(4) Wurden die Bestattungskosten beim Tod

des Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten auf

Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen

als den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen

bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag

zur Gänze den im Abs. 3 bezeichneten

Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge."

37. Im § 76 entfällt die Absatzbezeichnung

„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.

38. Im § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist der

Ausdruck „Begräbniskostenbeitrag" durch den

Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

39. Nach § 90 ist ein § 90 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Mustergesamtvertrag für die

Durchführung der Untersuchungen

nach den §§ 54 a und 54 b

§ 90 a. (1) Der zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

und der Österreichischen Ärztekammer gemäß

§ 343 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

abzuschließende Mustergesamtvertrag gilt

auch für die Durchführung der Untersuchungen

nach den §§ 54 a und 54 b.

(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch

auf Abschluß eines Einzelvertrages im

Sinne des Mustergesamtvertrages nach Abs. 1.

Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe

des § 90 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages

davon abhängig machen, daß der Arzt

auch einen Vertrag im Sinne des § 90 abschließt.

Lehnt der Arzt einen solchen Vertragsabschluß

ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt

ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein

nach § 90 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam

gekündigt wurde, gemäß § 90 Abs. 2 ohne Kündigung

erloschen oder gemäß § 90 Abs. 3 aufgelöst

worden ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 86 bis 98 sinngemäß, soweit in den Abs. 1

und 2 nichts anderes bestimmt ist."

40. Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§§ 87 bis 90" durch den Ausdruck „§§ 87

bis 90 a" zu ersetzen.

41. Der bisherige Inhalt des § 97 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit nachstehendem

Wortlaut ist anzufügen

„(2) Verschreibungen von Heilmitteln in den

Fällen des § 38 Abs. 2 lit. b sind, wenn die

Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung

nach den Richtlinien über die

ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im

Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger

den von den Vertragsärzten auszustellenden

Rezepten gleichzustellen."

42. § 100 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer

Änderungen bedürfen der Genehmigung des

Bundesministen für soziale Verwaltung. Sie ist

binnen einem Monat nach der Genehmigung in

der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

43. § 112 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Mustersatzung, die Musterkrankenordnung

sowie die gemäß Abs. 3 Z. 8 und 9

aufzustellenden Richtlinien bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung. Die Bestimmungen

der Mustersatzung und der Musterkrankenordnung

sowie die vom Verband aufgestellten

Richtlinien sind für die Versicherungsträger

verbindlich, soweit dort im einzelnen nicht

ausdrücklich anderes bestimmt wird. Die verbindlichen

Bestimmungen der Mustersatzung, der

Musterkrankenordnung und der vom Verband

erlassenen Richtlinien und jede ihrer Änderungen

sind binnen einem Monat nach der Genehmigung

in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu

verlautbaren."

44. Im § 133 Abs. 2 ist der Ausdruck

„Bemessungsgrundlage" durch den Ausdruck

„Beitragsgrundlage" zu ersetzen.

45. a) Im § 138 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4

des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck

„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.

b) Im § 138 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 ist anzufügen

„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die

von den Versicherten bei der Inanspruchnahme

der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen

zu tragen sind."

46. Im § 140 Abs. 1 ist als dritter Satz

einzufügen

„Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die

Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen

ausgeschlossen."

47. Im § 146 Abs. 5 haben an die Stelle des

vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen

zu treten

„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner

den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,

Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden

und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse,

Vorsitzenden und Vorsitzenden-

Stellvertretern der Landesstellenausschüsse

sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre

können jedoch Entschädigungen gewährt

werden. Die Entscheidung über die Gewährung

der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt

dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des

Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für

verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen

sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der

Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen

und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen

für die Gewährung von Entschädigungen

an ausgeschiedene Funktionäre bzw.

deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,

daß die Gewährung der Entschädigung

unter Bedachtnahme auf die Richtlinien

für die pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten

von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters

sowie von einer Mindestdauer der

Ausübung der Funktion abhängig gemacht

wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die

Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen

Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen

mit Ausnahme der Pension aus

der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen

sind; nicht anzurechnen ist ferner

ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von

einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,

insoweit er nach Art und Ausmaß

mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung

vergleichbar ist."

48. § 163 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kassen haben die von der Hauptversammlung

beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu

verlautbaren."

49. a) Im § 164 erster Satz ist der Ausdruck

„fruchtbringend" durch den Ausdruck „zinsbringend"

zu ersetzen.

b) § 164 Z. 2 hat zu lauten

„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das

der Exekution entzogen ist oder auf dem ein

Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind

ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen

werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.

Die betreffenden Liegenschaften müssen einen

der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen

Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden

Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Wert des Darlehens samt

Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden

versichert sein;"

50. § 173 hat zu lauten

„Genehmigungspflicht

§ 173. Die Satzung der Kasse und des Verbandes

und jede ihrer Änderungen bedürfen der

Genehmigung des Bundesministers für soziale

Verwaltung und sind binnen zwei Monaten nach

der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

51. § 178 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft wird ein paritätischer Ausschuß errichtet.

Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern,

einem von der Betriebsvertretung

der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft entsendeten Mitglied und

drei von den Betriebsvertretungen der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkasse für Wien, der

Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs

für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der

Selbständigenkrankenkasse des Handels, der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkasse für Niederösterreich

und Burgenland, der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkasse für Oberösterreich,

der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für

Steiermark, der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Kärnten, der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse

für Salzburg und des Verbandes

der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

gewählten Mitgliedern. In den Ausschuß

haben zu entsenden

1. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

je fünf Versicherungsvertreter

a) aus dem Kreise der Versicherungsvertreter

der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und

b) aus dem Kreise der Versichertenvertreter

der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen

einschließlich des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen,

2. das nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht

kommende Organ der Betriebsvertretung (Zentralbetriebsrat,

gemeinsamer Ausschuß nach § 11

Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes, gemeinsamer Betriebsrat

oder die Vertrauensmänner) der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

einen Vertreter und die zur Wahl beauftragten

Organe der Betriebsvertretung der genannten

Versicherungsträger (Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen) drei

Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist

auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis

ein Stellvertreter zu entsenden. Die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft hat vor

der Entsendung der unter Z. 1 lit. a angeführten

Versicherungsvertreter Vorschläge der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

und der unter Z. 1 lit. b angeführten Versichertenvertreter

Vorschläge des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen einzuholen.

Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine

Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter)

die Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes über die

Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper

und über die Aufsicht des Bundes

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem

Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.

(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

Er faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

Die von den Betriebsvertretungen der

im Abs. 1 genannten Versicherungsträger (des

Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)

entsendeten Mitglieder nehmen an

den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie

sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um

dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten

handelt. Der Ausschuß wird vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-

Stellvertreter, bei Bedarf einberufen.

Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung

seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu

geben."

Artikel II

Im Abschnitt I Z. 8 der Anlage zum Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

— GSKVG 1971 ist nach dem Ausdruck

„Landesgremium Wien für den Handel mit

Waren für Photo, Kino und Optik" der Ausdruck

„Landesgremium Wien für den Handel mit

Häuten und Fellen" durch den Ausdruck

„Landesgremium Wien für den Großhandel mit

Rauhwaren und Fellen" zu ersetzen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 gelten

auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,

die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 4

des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 18 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten

sind.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 36 sind

nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42, 43

und 50 sind nicht anzuwenden, wenn die

Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt

ist.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1973 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 und

die Bestimmungen des § 54 b des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 26 treten am 1. Jänner

1974 in Kraft.

(3) Die Bestimmung des Art. II tritt rückwirkend

mit 1. Juli 1971 in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 20

Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 10 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 21

Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 11 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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