36. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
trifft Vorsorge für die Verhütung
und Früherkennung von Krankheiten sowie für
die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft
und des Todes.
(3) Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
können auch zur Förderung
und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,
die der Verhütung oder Früherkennung
von Krankheiten oder der Betreuung
von Kranken dienen, sowie für Aufklärungs- und
Informationszwecke verwendet werden,
wenn hiedurch die Erfüllung der in Abs. 2
genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."
2. § 3 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten
„Abstimmungsberechtigt sind
a) die Mitglieder der Fachgruppe, sofern es
sich um natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften
handelt, die am 1. Jänner des
Kalenderjahres, in dem die Abstimmung
stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppen
waren,
b) Personen, die am 1. Jänner des Kalenderjahres,
in dem die Abstimmung stattfinden
soll, eine Pension (Übergangspension) beziehen
und innerhalb eines Jahres vor dem Anfall
der Pension Mitglieder der in Betracht
kommenden Fachgruppen waren bzw.
gewesen wären,
alle diese, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland
haben."
3. § 4 Z. 3 hat zu lauten
„3. Angehörige der Orden und Kongregationen
der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der
Evangelischen Diakonie."
4. a) § 7 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich
um Zeiten, während derer der Versicherte
a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung
eines Versicherungsträgers in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder
in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist
oder
b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten
einem Versicherungsträger gegenüber hat
oder
c) ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge
dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung
in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
besteht."
b) Im § 7 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 lit. a oder b" durch den Ausdruck
„Abs. 1 lit. a, b oder c" zu ersetzen.
c) § 7 Abs. 3 lit. a Z. 3 hat zu lauten
„3. von den überlebenden Doppelwaisen,
sofern sie im Zeitpunkt des Todes des
Versicherten das 18. Lebensjahr nicht
vollendet oder eine der im § 70 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt haben;"
d) § 7 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung und Übernahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den
im Inland zurückbleibenden Angehörigen,
die im Falle des Todes des Versicherten
nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung
berechtigt wären, oder von
den im Inland zurückbleibenden Kindern,
Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern (§ 36
Abs. 3),"
e) § 7 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten
„Für die Antragsfrist gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß die Frist in den Fällen der lit. a mit
dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden
Tag, nach dem Tode eines Pensionisten
mit dem auf das Ende der Versicherung (§ 6
Abs. 7) folgenden Tag, in den Fällen der lit. b
mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des
gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden
Tag, in den Fällen der lit. c mit dem Tage des
Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung
zu laufen beginnt."
f) § 7 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten
„In den Fällen des Abs. 3 lit. a bis c beginnt die
Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist,
in den Fällen des Abs. 5 beginnt die Weiterversicherung
mit dem auf den Tag der Zustellung
des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung
bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides
folgenden Tag."
5. Im § 8 Abs. 1 Einleitung haben die Worte
„bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres" zu
entfallen.
6. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
und 2, Weiterversicherte gemäß § 7 und Selbstversicherte
gemäß § 8 können nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften für ihre Ehegattin
(ihren erwerbsunfähigen Ehegatten) eine
Familienversicherung abschließen, sofern diese
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat und weder nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen
Vorschriften selbst krankenversichert oder
berechtigt ist, einer solchen Krankenversicherung
freiwillig beizutreten und auch für sie seitens
einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-
rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge
nicht vorgesehen ist."
b) Im Abs. 2 erster Satz sind nach dem Ausdruck
„§ 8" folgende Worte einzufügen
„unter den im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen"
c) § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die im Abs. 2 genannten Personen dürfen
in die Familienversicherung — sofern die
Familienversicherung nicht schon mit Beginn der
Pflicht(Selbst)versicherung abgeschlossen wurde —
nur aufgenommen werden, wenn ihr Gesundheitszustand
nicht ärztlicherseits als schlecht festgestellt
wurde."
7. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die hiezu zu entrichtenden Beiträge für
mehr als drei aufeinanderfolgende Monate
ganz oder teilweise rückständig sind, mit
dem Ende des dritten Monates;"
8. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Formalversicherung endet mit dem
Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid
des Versicherungsträgers über das Ausscheiden
aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt
auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn
nicht eine frühere Beendigung gemäß §§ 7 Abs. 7,
8 Abs. 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 eintritt."
9. a) § 18 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des
Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige
Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage
und auf einen nicht entnommenen Gewinn
entfallenden Beträge zugrunde zu legen."
b) Im § 18 Abs. 4 ist der Ausdruck „6000 S"
durch den Ausdruck „7000 S" zu ersetzen.
c) Dem § 18 Abs. 7 ist anzufügen
„Bei der Bemessung des Beitrages im Falle der
Wahl einer höheren Beitragsgrundlage ist die im
Abs. 4 vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage zu
berücksichtigen und sind die im § 20 Abs. 6
vorgesehenen Hundertsätze anzuwenden."
d) Dem § 18 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtung
gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen
wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
(Abs. 4) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung
trotz durchgeführter
Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
Exekutionsführung uneinbringlich
oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches
offenbar aussichtslos, unterbleibt
eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."
10. § 20 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Aus den Mitteln der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung ist zur Krankenversicherung
der Pensionisten ein Beitrag zu
leisten. Er beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H.,
ab 1. Jänner 1974 10'5 v. H. des für das laufende
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen
und Pensionssonderzahlungen, soweit sie
an gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherte Pensionisten
gezahlt werden. Zu den Pensionen und
Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse,
nicht jedoch die Ausgleichszulagebeziehern
gebührenden Zuschläge von 30 S und
die Ausgleichszulagen."
11. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Dauer des auf Grund des Wehrgesetzes
zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht
des wehrpflichtigen Versicherten. Der
Bund hat für jeden Familienangehörigen, für den
eine Familienversicherung abgeschlossen wurde
(§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen
Höhe und für jeden Angehörigen gemäß § 36 des
im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
stehenden Versicherten einen Pauschal-
betrag in der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden
Höhe zu leisten."
12. Dem § 24 Abs. 1 sind folgende Sätze
anzufügen
„Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfall- und
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden
anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den
jeweils ältesten Rückstand angerechnet."
13. § 25 hat zu lauten
„Verzugszinsen
§ 25. Werden die Beiträge nicht innerhalb von
elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen
in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.
§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung
der Verzugszinsen können die rückständigen
Beiträge auf volle 10 S abgerundet
werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen
herabsetzen oder nachsehen, wenn
durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners
gefährdet wären. Die Verzugszinsen können
überdies nachgesehen werden, wenn es sich um
einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und
der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine
Beitragspflicht erfüllt hat."
14. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1). Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge
(§ 24). Diese Verjährungsfrist der Feststellung
verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn
der Versicherte über sein Versicherungsverhältnis
oder das seiner mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10) oder über seine Einkommensverhältnisse
(§ 10) überhaupt keine oder unrichtige
Angaben gemacht hat, die er hei gehöriger Sorgfalt
als unrichtig hätte erkennen müssen. Das
gilt sinngemäß auch für das Versicherungsverhältnis
seiner mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10). Die Verjährung des Feststellungsrechtes
wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,
in dem der Zahlungspflichtige hievon in
Kenntnis gesetzt wird."
15. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch
welche eine Formalversicherung begründet
wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung,
aus der in der Zeit, für welche Beiträge
ungebührlich entrichtet wurden, eine Leistung
erbracht wurde, ist ausgeschlossen."
16. § 32 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt
1. Zur Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenuntersuchungen
(§§ 54 a und 54 b);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Leistungen zur Wiederherstellung, Festigung oder
Besserung der Gesundheit (§§ 55 bis 64);
3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
Mutterschaftsleistungen (§ 67);
4. aus dem Versicherungsfall des Todes
Bestattungskostenbeitrag (§ 69).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft
werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)-
und Transportkosten (§ 68) gewährt."
17. Der bisherige Inhalt des § 33 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1
ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger)
in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht
einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den
Körper eines anderen Menschen spendet. Der
Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche
Maßnahme gesetzt wird, die der späteren
Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat."
18. a) § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Angehörige gelten
1. die ehelichen Kinder, die legitimierten
Kinder und die Wahlkinder,
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten,
3. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b
ABGB),
4. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit
dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft
leben,
5. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 4
besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher)
Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;
das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung
des Versicherten oder überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge
oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes
in Pflege eines Dritten befindet."
b) § 36 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 1 bis 5)
gelten als Angehörige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum
für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die
Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
worden, so gelten sie als Angehörige über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig sind."
c) § 36 Abs. 5 hat zu entfallen.
d) Im § 36 Abs. 7 haben die Worte „und
unterhaltsberechtigte" zu entfallen.
19. § 37 hat zu lauten
„Sonderregelung für Pensionisten
§ 37. Ist der Pensionist (§ 2 Abs. 1 Z. 3), ein
mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder
ein Angehöriger des Pensionisten (§ 36) in einer
Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der
allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen
seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und
Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht
während der Dauer dieser Unterbringung für
seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen
der Krankenversicherung."
20. Im § 38 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck
„die Kasse" durch den Ausdruck „der Versicherungsträger"
zu ersetzen.
21. a) Dem § 39 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen
für Kieferregulierungen, skelettierten
Metallprothesen und Vollmetallkronen an
Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle der
20%igen Kostenbeteiligung höhere Zuzahlungen
durch den Versicherten vorsehen."
b) Im § 39 Abs. 2 sind nach dem Worte
„Kostenanteil" die Worte „oder die Zuzahlung"
einzufügen.
c) § 39 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist
bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung
mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten
nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.
Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger
ist der Kostenanteil längstens innerhalb
eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.
Der Kostenanteil kann, wenn dies der
Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam
mit den Beiträgen vorgeschrieben werden,
in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig.
Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles
die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 entsprechend.
Die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu
entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung
vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt
(Dentisten) zu entrichten."
d) § 39 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil
zu bezahlen
a) bei den Sachleistungen nach § 54 a;
b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten."
e) Dem § 39 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Der Versicherungsträger kann von der
Einhebung des Kostenanteiles absehen,
a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende
Kostenanteil 10 S nicht übersteigt
und die Einhebung mit Kosten verbunden
wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis
zur Höhe des Kostenanteiles stehen;
b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner
zu leistende Vergütung durch
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
abgeschlossene vertragliche
Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig
von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten
erbrachten Leistung
festgesetzt ist;
c) bei Sachleistungen, wenn durch die vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
abgeschlossenen vertraglichen
Regelungen die Vergütung
rückwirkend erhöht wird, für den auf die
Erhöhung entfallenden Kostenanteil;
d) bei Sachleistungen nach § 54 b im Falle des
Fehlens vertraglicher Regelungen über die
Vergütung der Leistungen der Vertragspartner;
e) wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
des Versicherten vorliegt."
22. Im § 46 Abs. 3 ist der Ausdruck
„Begräbniskostenbeitrag" durch den Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
23. Dem § 50 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum
zwischen dem Entstehen des Anspruches und
dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 52
auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."
24. Im § 51 Z. 1 hat der Ausdruck „zur
Krankenversicherung" zu entfallen.
25. § 52 hat zu lauten
„Auszahlung von Leistungen
§ 52. (1) Geldleistungen aus der Krankenversicherung
sind im nachhinein auszuzahlen. Die
Auszahlung soll innerhalb von vier Wochen nach
der Geltendmachung erfolgen. Alle Zahlungen
können auf volle Schillinge in der Weise gerundet
werden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt
bleiben und solche von 50 oder
mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet
werden.
(2) Werden Geldleistungen im Wege der Postsparkasse
ausgezahlt, so sind Gebühren für die
Zustellung dieser. Leistungen vom Versicherungsträger
zu zahlen."
26. Im Abschnitt III des Zweiten Teiles (nach
§ 54) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„1. Unterabschnitt
Früherkennung von Krankheiten
Jugendlichenuntersuchungen
§ 54 a. (1) Der Versicherungsträger hat die
bei ihm pflichtversicherten Jugendlichen zwecks
Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich
mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Für die Durchführung
der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte,
Einrichtungen der Vertragsärzte und
sonstiger Vertragspartner sowie eigene Einrichtungen
in Betracht.
(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1
gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor
Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet
haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres,
alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(3) Der Versicherungsträger hat dem Jugendlichen
die im Zusammenhang mit der Untersuchung
entstehenden Fahrtkosten nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 68 zu ersetzen.
(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger
50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen
Untersuchungskosten gemäß Abs. 1
sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3.
Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient,
kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag
abgegolten werden, der vom Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme
auf die Zahl der vom Versicherungsträger
vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen
Kosten der Untersuchungen und
die durchschnittliche Höhe der entstehenden
Fahrtkosten festzusetzen ist.
Gesundenuntersuchungen
§ 54 b. Der Versicherungsträger hat unbeschadet
seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben
und nach Maßgabe der nach § 132 b Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen
durchzuführen."
Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten
die Bezeichnung 2 bis 8.
27. § 55 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Anstaltspflege (§§ 60 bis 63) an Stelle der
ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln
und jener Heilbehelfe, die nach
dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/
1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu
gewähren sind;"
28. Dem § 56 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf
Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
physikotherapeutische oder logopädisch-
phoniatrische Behandlung durch Personen, die
gemäß § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
in der jeweils geltenden Fassung,
zur freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes bzw. des logopädisch-
phoniatrischen Dienstes berechtigt sind."
29. Im § 57 Abs. 3 erster und zweiter Satz
ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von 6 S
zu ersetzen.
30. Dem § 58 Abs. 1 sind folgende Sätze
anzufügen
„Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit auf
diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem
Strafvollzugsgesetz besteht. Als Hilfsmittel sind
hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen
anzusehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene
körperliche oder psychische Beeinträchtigung
zu mildern oder zu beseitigen."
30 a. a) § 59 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pflichtleistungen sind
1. Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und
konservierende Zahnbehandlung sowie
Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung
von Gesundheitsschädigungen oder zur
Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen
notwendig sind;
2. Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung
oder eine wesentliche Störung
der Berufsfähigkeit hintanzuhalten."
b) Im § 59 hat der Abs. 2 zu entfallen.
31. a) § 60 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anstaltspflege in Krankenanstalten im
Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957, ist als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung
zu gewähren, wenn und solange es die
Krankheit erfordert."
b) Im § 60 hat der Absatz 3 zu entfallen.
32. Im § 61 Abs. 2 lit. b hat der letzte Satz
zu entfallen. Dem § 61 Abs. 2 ist folgender
Satz anzufügen
„Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung
gestellten Beträge nicht überschreiten."
33. § 65 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit
oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu
festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen insbesondere
gewähren
1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch
Unterbringung in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;
4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten
dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke."
34. a) § 67 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand
bei der Entbindung sind in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 56 zu
gewähren."
b) § 67 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für die Entbindung ist außerdem ein
Entbindungsbeitrag in der Höhe von mindestens
1000 S zu gewähren. Durch die Satzung kann der
Entbindungsbeitrag erhöht werden. Er darf
höchstens 80 v. H. der höchsten Beitragsgrundlage
betragen. Bei Mehrlingsgeburten gebührt
der Entbindungsbeitrag für jedes Kind."
35. § 68 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Durch die Satzung kann im Zusammenhang
mit der Unterbringung in Sonderheilanstalten
(§ 65 Abs. 1 Z. 4) die Übernahme von
Reise(Fahrt)- und Transportkosten als freiwillige
Leistung vorgesehen werden."
36. § 69 hat zu lauten
„Bestattungskostenbeitrag
§ 69. (1) Beim Tod eines Versicherten, eines
mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw.
Angehörigen (§ 36) ist ein Bestattungskostenbeitrag
zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß
für eine Totgeburt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt mindestens
1000 S, im Falle einer Totgeburt mindestens
200 S. Durch die Satzung kann der
Bestattungskostenbeitrag erhöht werden. Er darf
höchstens 80 v. H., im Falle einer Totgeburt
16 v. H. der höchsten Beitragsgrundlage betragen.
(3) Beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen
(§ 10) bzw. Angehörigen (§ 36) und
bei einer Totgeburt gebührt der Bestattungskostenbeitrag
dem Versicherten. Beim Tod des
Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten gebührt
der Bestattungskostenbeitrag demjenigen, der die
Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein
Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die
Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,
so verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.
(4) Wurden die Bestattungskosten beim Tod
des Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherten auf
Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen
als den im Abs. 3 bezeichneten Angehörigen
bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag
zur Gänze den im Abs. 3 bezeichneten
Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge."
37. Im § 76 entfällt die Absatzbezeichnung
„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.
38. Im § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist der
Ausdruck „Begräbniskostenbeitrag" durch den
Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.
39. Nach § 90 ist ein § 90 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Mustergesamtvertrag für die
Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 54 a und 54 b
§ 90 a. (1) Der zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
und der Österreichischen Ärztekammer gemäß
§ 343 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
abzuschließende Mustergesamtvertrag gilt
auch für die Durchführung der Untersuchungen
nach den §§ 54 a und 54 b.
(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch
auf Abschluß eines Einzelvertrages im
Sinne des Mustergesamtvertrages nach Abs. 1.
Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe
des § 90 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages
davon abhängig machen, daß der Arzt
auch einen Vertrag im Sinne des § 90 abschließt.
Lehnt der Arzt einen solchen Vertragsabschluß
ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt
ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein
nach § 90 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam
gekündigt wurde, gemäß § 90 Abs. 2 ohne Kündigung
erloschen oder gemäß § 90 Abs. 3 aufgelöst
worden ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 86 bis 98 sinngemäß, soweit in den Abs. 1
und 2 nichts anderes bestimmt ist."
40. Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§§ 87 bis 90" durch den Ausdruck „§§ 87
bis 90 a" zu ersetzen.
41. Der bisherige Inhalt des § 97 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit nachstehendem
Wortlaut ist anzufügen
„(2) Verschreibungen von Heilmitteln in den
Fällen des § 38 Abs. 2 lit. b sind, wenn die
Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung
nach den Richtlinien über die
ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im
Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger
den von den Vertragsärzten auszustellenden
Rezepten gleichzustellen."
42. § 100 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer
Änderungen bedürfen der Genehmigung des
Bundesministen für soziale Verwaltung. Sie ist
binnen einem Monat nach der Genehmigung in
der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
43. § 112 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Mustersatzung, die Musterkrankenordnung
sowie die gemäß Abs. 3 Z. 8 und 9
aufzustellenden Richtlinien bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung. Die Bestimmungen
der Mustersatzung und der Musterkrankenordnung
sowie die vom Verband aufgestellten
Richtlinien sind für die Versicherungsträger
verbindlich, soweit dort im einzelnen nicht
ausdrücklich anderes bestimmt wird. Die verbindlichen
Bestimmungen der Mustersatzung, der
Musterkrankenordnung und der vom Verband
erlassenen Richtlinien und jede ihrer Änderungen
sind binnen einem Monat nach der Genehmigung
in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu
verlautbaren."
44. Im § 133 Abs. 2 ist der Ausdruck
„Bemessungsgrundlage" durch den Ausdruck
„Beitragsgrundlage" zu ersetzen.
45. a) Im § 138 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4
des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck
„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.
b) Im § 138 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 ist anzufügen
„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die
von den Versicherten bei der Inanspruchnahme
der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen
zu tragen sind."
46. Im § 140 Abs. 1 ist als dritter Satz
einzufügen
„Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die
Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen
ausgeschlossen."
47. Im § 146 Abs. 5 haben an die Stelle des
vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen
zu treten
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner
den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,
Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden
und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse,
Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertretern der Landesstellenausschüsse
sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre
können jedoch Entschädigungen gewährt
werden. Die Entscheidung über die Gewährung
der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt
dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale
Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des
Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für
verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen
sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten
a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der
Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen
und
b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Entschädigungen
an ausgeschiedene Funktionäre bzw.
deren Hinterbliebene in der Weise zu regeln,
daß die Gewährung der Entschädigung
unter Bedachtnahme auf die Richtlinien
für die pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Sozialversicherungsbediensteten
von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters
sowie von einer Mindestdauer der
Ausübung der Funktion abhängig gemacht
wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die
Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen
Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen
mit Ausnahme der Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen
sind; nicht anzurechnen ist ferner
ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von
einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,
insoweit er nach Art und Ausmaß
mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung
vergleichbar ist."
48. § 163 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kassen haben die von der Hauptversammlung
beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu
verlautbaren."
49. a) Im § 164 erster Satz ist der Ausdruck
„fruchtbringend" durch den Ausdruck „zinsbringend"
zu ersetzen.
b) § 164 Z. 2 hat zu lauten
„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das
der Exekution entzogen ist oder auf dem ein
Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind
ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.
Die betreffenden Liegenschaften müssen einen
der Verzinsung des Darlehens und den übernommenen
Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden
Ertrag abwerfen und samt ihrem
Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens
im vollen Wert des Darlehens samt
Nebengebührenkaution gegen Elementarschäden
versichert sein;"
50. § 173 hat zu lauten
„Genehmigungspflicht
§ 173. Die Satzung der Kasse und des Verbandes
und jede ihrer Änderungen bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für soziale
Verwaltung und sind binnen zwei Monaten nach
der Genehmigung in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
51. § 178 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft wird ein paritätischer Ausschuß errichtet.
Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern,
einem von der Betriebsvertretung
der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft entsendeten Mitglied und
drei von den Betriebsvertretungen der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkasse für Wien, der
Selbständigenkrankenkasse des Fremdenverkehrs
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der
Selbständigenkrankenkasse des Handels, der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkasse für Niederösterreich
und Burgenland, der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkasse für Oberösterreich,
der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse für
Steiermark, der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Kärnten, der Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse
für Salzburg und des Verbandes
der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
gewählten Mitgliedern. In den Ausschuß
haben zu entsenden
1. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
je fünf Versicherungsvertreter
a) aus dem Kreise der Versicherungsvertreter
der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und
b) aus dem Kreise der Versichertenvertreter
der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen
einschließlich des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen,
2. das nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht
kommende Organ der Betriebsvertretung (Zentralbetriebsrat,
gemeinsamer Ausschuß nach § 11
Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes, gemeinsamer Betriebsrat
oder die Vertrauensmänner) der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
einen Vertreter und die zur Wahl beauftragten
Organe der Betriebsvertretung der genannten
Versicherungsträger (Verband der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen) drei
Vertreter.
Für jedes Mitglied des Ausschusses ist
auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis
ein Stellvertreter zu entsenden. Die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hat vor
der Entsendung der unter Z. 1 lit. a angeführten
Versicherungsvertreter Vorschläge der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
und der unter Z. 1 lit. b angeführten Versichertenvertreter
Vorschläge des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen einzuholen.
Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine
Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter)
die Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes über die
Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper
und über die Aufsicht des Bundes
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem
Bundesminister für soziale Verwaltung obliegt.
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Er faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.
Die von den Betriebsvertretungen der
im Abs. 1 genannten Versicherungsträger (des
Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)
entsendeten Mitglieder nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie
sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten
handelt. Der Ausschuß wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-
Stellvertreter, bei Bedarf einberufen.
Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung
seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu
geben."
Artikel II
Im Abschnitt I Z. 8 der Anlage zum Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
— GSKVG 1971 ist nach dem Ausdruck
„Landesgremium Wien für den Handel mit
Waren für Photo, Kino und Optik" der Ausdruck
„Landesgremium Wien für den Handel mit
Häuten und Fellen" durch den Ausdruck
„Landesgremium Wien für den Großhandel mit
Rauhwaren und Fellen" zu ersetzen.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 gelten
auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,
die vor dem 1. Jänner 1973 entstanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 4
des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 18 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten
sind.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 36 sind
nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42, 43
und 50 sind nicht anzuwenden, wenn die
Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt
ist.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1973 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 und
die Bestimmungen des § 54 b des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 26 treten am 1. Jänner
1974 in Kraft.
(3) Die Bestimmung des Art. II tritt rückwirkend
mit 1. Juli 1971 in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 20
Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 10 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 21
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 11 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.