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36_1966 AT

36. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1965 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1965 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 9/65

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 9/1965

(In der 43. Sitzung am 16. Dezember 1965

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 17/1965 Der Beschluß Nr. 17/1965 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 35/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 17/1965 anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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