36_1965
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36. Kundmachung: Anordnung und Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Kundmachung: Anordnung und Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
1965_36_0 36. Kundmachung: Anordnung und Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
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1. Im Hinblick auf das Ableben des Bundespräsidenten
Dr. Adolf Schärf wird gemäß
Art. 64 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 die sofortige Wahl des
neuen Bundespräsidenten angeordnet.
2. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes
1962, BGBl. Nr. 247/1962,
wird hiemit die Wahl für
Sonntag, den 23. Mai 1965,
ausgeschrieben.
3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der
12. März 1965 bestimmt.