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36_1965 AT

36. Kundmachung: Anordnung und Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Anordnung und Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten

1. Im Hinblick auf das Ableben des Bundespräsidenten

Dr. Adolf Schärf wird gemäß

Art. 64 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 die sofortige Wahl des

neuen Bundespräsidenten angeordnet.

2. Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes

1962, BGBl. Nr. 247/1962,

wird hiemit die Wahl für

Sonntag, den 23. Mai 1965,

ausgeschrieben.

3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

12. März 1965 bestimmt.

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