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36_1964 AT

36. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, wird wie

folgt geändert

Dem § 27 sind die folgenden zwei Sätze anzufügen

„Postsendungen, die ausschließlich Mitteilungen

in tastbarer Schrift oder Sachen enthalten, die

der Herstellung solcher Mitteilungen dienen, sind

ohne Einhebung einer Beförderungsgebühr zu befördern.

Sachen, die der Vermittlung von Mitteilungen

durch den Gehörsinn dienen, dürfen

nur zwischen Blinden und den mit der Blindenbetreuung

befaßten Einrichtungen (Blindenanstalten

usw.) gebührenfrei befördert werden."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1964 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut.

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