36_1964
AT
36. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, wird wie
folgt geändert
Dem § 27 sind die folgenden zwei Sätze anzufügen
„Postsendungen, die ausschließlich Mitteilungen
in tastbarer Schrift oder Sachen enthalten, die
der Herstellung solcher Mitteilungen dienen, sind
ohne Einhebung einer Beförderungsgebühr zu befördern.
Sachen, die der Vermittlung von Mitteilungen
durch den Gehörsinn dienen, dürfen
nur zwischen Blinden und den mit der Blindenbetreuung
befaßten Einrichtungen (Blindenanstalten
usw.) gebührenfrei befördert werden."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1964 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut.