36_1963
AT
36. Bundesgesetz: Abänderung des Güterbeförderungsgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Abänderung des Güterbeförderungsgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952, hat zu lauten
„§ 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch
Beförderungsunternehmungen und für den Werkverkehr
mit solchen Kraftfahrzeugen; sie gelten
nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung
gemäß Artikel V lit. a des Kundmachungspatentes
zur Gewerbeordnung keine
Anwendung findet."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.