Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36_1963 AT

36. Bundesgesetz: Abänderung des Güterbeförderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Abänderung des Güterbeförderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952, hat zu lauten

„§ 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten

für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch

Beförderungsunternehmungen und für den Werkverkehr

mit solchen Kraftfahrzeugen; sie gelten

nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung

gemäß Artikel V lit. a des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung keine

Anwendung findet."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →