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36_1962 AT

36. Verordnung: Fachprüfung für den Kriminaldienst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Fachprüfung für den Kriminaldienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die Fachprüfung für den Kriminaldienst

ist nach Abschluß der Fachausbildung

mündlich abzulegen.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundsätze der allgemeinen Staatslehre

und des österreichischen Verfassungsrechtes.

2. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer

Berücksichtigung der Organisation und

des Wirkungskreises der Sicherheitsdirektionen

und Bundespolizeibehörden.

3. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;

b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,

soweit sie für den Kriminaldienst

von praktischer Bedeutung sind.

4. Materielles Verwaltungsrecht, insbesondere

die für den Kriminaldienst in Betracht

kommenden verwaltungsrechtlichen Fachgebiete

wie Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei,

Gewerbepolizei, Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen

und Sammlungen, Prostitutionswesen, Vorschriften

über die Führung des Strafregisters,

Vorschriften über die Durchführung von

Wahlen und Verkehrsrecht.

5. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.

6. Kriminologie

a) Kriminaltechnik, Kriminaltaktik und Erkennungsdienst;

b) Erscheinungslehre des Verbrechens.

7. Organisations- und Dienstvorschriften für

Kriminalbeamte.

8. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

einschließlich des Disziplinarrechtes der

Bundesbediensteten.

9. Grundbegriffe des Privatrechtes, soweit

deren Kenntnis für den Kriminaldienst erforderlich

ist, so insbesondere die Bestimmungen

über Funde und Verluste sowie die wichtigsten

Bestimmungen aus dem Mieten-, Erb- und Eherecht.

§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung

für den Kriminaldienst ist beim Bundesministerium

für Inneres einzurichten. Ihre

Mitglieder sind jeweils für die Dauer von zwei

Jahren vom Bundesminister für Inneres zu bestellen.

Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister

für Inneres für die gleiche Funktionsdauer den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes,

des Rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

und Leitende Kriminalbeamte

sein.

(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten

abzuhalten. Jeder Prüfungssenat hat aus dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem

seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern zu

bestehen. Der Prüfungskommissär für die im § 1

Abs. 2 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 genannten Gegenstände

muß rechtskundig sein.

§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Dieser hat

zu bestimmen, welche Gegenstände von jedem

Prüfungskommissär zu prüfen sind. Er selbst ist

berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

§ 4. Vor Beginn der Fachprüfung ist den Vorsitzenden

der Prüfungssenate vom Leiter des

Fachkurses für jeden Kandidaten gesondert das

zusammengefaßte Ergebnis der vor Beendigung

des Fachkurses abgehaltenen Einzelprüfungen

sowie eine dienstliche Beurteilung für die Dauer

des Kursbesuches, die sinngemäß die Einzelpunkte

der Qualifikationsbeschreibung zu umfassen

hat, vorzulegen.

§ 5. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat

auf Antrag jedes Kandidaten einer dem Stande

der Bundespolizei angehörenden, vom Kandidaten

namhaft gemachten Vertrauensperson den

Zutritt zur Fachprüfung zu gestatten.

§ 6. Wenn ein Prüfungskandidat durch

Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige

Umstände verhindert ist, die Fachprüfung

zum angesetzten Termin abzulegen, hat der

Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen

des Kandidaten für die Ablegung der Fachprüfung

einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen.

§ 7. Über das Ergebnis der Fachprüfung hat

der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit

Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 8. Der Erfolg der Fachprüfung ist mit den

Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder

„nicht genügend" unter Bedachtnahme auf das

Ergebnis der vorhergegangenen Einzelprüfungen

und die dienstliche Beurteilung während

des Fachkurses zu bewerten. Tritt ein Kandidat

während der Prüfung zurück, so gilt die Fachprüfung

als nicht bestanden.

§ 9. (1) Die Fachprüfung gilt als bestanden,

wenn ein mindestens mehrstimmig genügendes

Kalkül erzielt worden ist. Wird die Fachprüfung

nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den

Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nichtbestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein

Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

Eine Zurückstellung auf mehr als ein Jahr ist

ausgeschlossen.

(2) Wird die Fachprüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann das

Bundesministerium für Inneres dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Fachprüfung,

abzulegen.

§ 10. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein

Protokoll aufzunehmen, in dem der Tag der

Prüfung, der Amtstitel, der Vor- und Zuname

des Kandidaten, sein Geburtsdatum, sein Prüfungserfolg

und die Namen der Mitglieder des

Prüfungssenates aufzuscheinen haben.

§ 11. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg

der Fachprüfung für den Kriminaldienst ein

Zeugnis auszufolgen. Eine Kopie des Prüfungszeugnisses

ist dem Personalakt anzuschließen.

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