36. Verordnung: Fachprüfung für den Kriminaldienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die Fachprüfung für den Kriminaldienst
ist nach Abschluß der Fachausbildung
mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundsätze der allgemeinen Staatslehre
und des österreichischen Verfassungsrechtes.
2. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer
Berücksichtigung der Organisation und
des Wirkungskreises der Sicherheitsdirektionen
und Bundespolizeibehörden.
3. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;
b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,
soweit sie für den Kriminaldienst
von praktischer Bedeutung sind.
4. Materielles Verwaltungsrecht, insbesondere
die für den Kriminaldienst in Betracht
kommenden verwaltungsrechtlichen Fachgebiete
wie Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei,
Gewerbepolizei, Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen
und Sammlungen, Prostitutionswesen, Vorschriften
über die Führung des Strafregisters,
Vorschriften über die Durchführung von
Wahlen und Verkehrsrecht.
5. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.
6. Kriminologie
a) Kriminaltechnik, Kriminaltaktik und Erkennungsdienst;
b) Erscheinungslehre des Verbrechens.
7. Organisations- und Dienstvorschriften für
Kriminalbeamte.
8. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
einschließlich des Disziplinarrechtes der
Bundesbediensteten.
9. Grundbegriffe des Privatrechtes, soweit
deren Kenntnis für den Kriminaldienst erforderlich
ist, so insbesondere die Bestimmungen
über Funde und Verluste sowie die wichtigsten
Bestimmungen aus dem Mieten-, Erb- und Eherecht.
§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Fachprüfung
für den Kriminaldienst ist beim Bundesministerium
für Inneres einzurichten. Ihre
Mitglieder sind jeweils für die Dauer von zwei
Jahren vom Bundesminister für Inneres zu bestellen.
Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister
für Inneres für die gleiche Funktionsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des Höheren Ministerialdienstes,
des Rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
und Leitende Kriminalbeamte
sein.
(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten
abzuhalten. Jeder Prüfungssenat hat aus dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem
seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern zu
bestehen. Der Prüfungskommissär für die im § 1
Abs. 2 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 genannten Gegenstände
muß rechtskundig sein.
§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Dieser hat
zu bestimmen, welche Gegenstände von jedem
Prüfungskommissär zu prüfen sind. Er selbst ist
berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
§ 4. Vor Beginn der Fachprüfung ist den Vorsitzenden
der Prüfungssenate vom Leiter des
Fachkurses für jeden Kandidaten gesondert das
zusammengefaßte Ergebnis der vor Beendigung
des Fachkurses abgehaltenen Einzelprüfungen
sowie eine dienstliche Beurteilung für die Dauer
des Kursbesuches, die sinngemäß die Einzelpunkte
der Qualifikationsbeschreibung zu umfassen
hat, vorzulegen.
§ 5. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat
auf Antrag jedes Kandidaten einer dem Stande
der Bundespolizei angehörenden, vom Kandidaten
namhaft gemachten Vertrauensperson den
Zutritt zur Fachprüfung zu gestatten.
§ 6. Wenn ein Prüfungskandidat durch
Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige
Umstände verhindert ist, die Fachprüfung
zum angesetzten Termin abzulegen, hat der
Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen
des Kandidaten für die Ablegung der Fachprüfung
einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen.
§ 7. Über das Ergebnis der Fachprüfung hat
der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit
Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit zu entscheiden.
§ 8. Der Erfolg der Fachprüfung ist mit den
Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder
„nicht genügend" unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der vorhergegangenen Einzelprüfungen
und die dienstliche Beurteilung während
des Fachkurses zu bewerten. Tritt ein Kandidat
während der Prüfung zurück, so gilt die Fachprüfung
als nicht bestanden.
§ 9. (1) Die Fachprüfung gilt als bestanden,
wenn ein mindestens mehrstimmig genügendes
Kalkül erzielt worden ist. Wird die Fachprüfung
nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den
Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nichtbestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Eine Zurückstellung auf mehr als ein Jahr ist
ausgeschlossen.
(2) Wird die Fachprüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann das
Bundesministerium für Inneres dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Fachprüfung,
abzulegen.
§ 10. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein
Protokoll aufzunehmen, in dem der Tag der
Prüfung, der Amtstitel, der Vor- und Zuname
des Kandidaten, sein Geburtsdatum, sein Prüfungserfolg
und die Namen der Mitglieder des
Prüfungssenates aufzuscheinen haben.
§ 11. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg
der Fachprüfung für den Kriminaldienst ein
Zeugnis auszufolgen. Eine Kopie des Prüfungszeugnisses
ist dem Personalakt anzuschließen.