36. Verordnung: 4. Handelskammer-Wahlordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet
Artikel I.
Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 11/1950, in der Fassung der Kundmachung,
BGBl. Nr. 56/1953, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 16 Abs. 3 treten an Stelle der Worte
„amtlichen Lichtbildausweis" die Worte „amtlichen
Ausweis im Sinne des § 70 Abs. 2 der
Nationanalrats-Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71,".
2. § 24 hat zu entfallen.
3. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind
in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und
der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung
der Sektion Handel zehn, in die Sektionsleitung
der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
fünf, in die Sektionsleitung der Sektion
Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr
je sechs Mitglieder zu wählen. Von den zehn
Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für
ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften
vorbehalten. Ein Fachverband
soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein."
4. § 35 hat zu lauten
„Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß
Anwendung."
Artikel II.
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der
Verordnungen vom 26. November 1954, BGBl.
Nr. 265, vom 4. Feber 1958, BGBl. Nr. 32, und
vom 31. Oktober 1958, BGBl. Nr. 250/1958, hat
zu lauten
Anlage 1
Anhang.
Wahlkatalog.
§ 1. Mandatsverteilung in den Fachgruppen.
Grundsätzlich ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des
Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen.
Soweit Fachgruppen nicht errichtet sind, ist die Mandatszahl für die Fachvertretung in Klammer
angeführt.
§ 3. Mandatsverteilung in den Fachverbänden.
Grundsätzlich ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des
Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen.
Im Fachverbandsausschuß soll nach Möglichkeit jedes Bundesland durch mindestens ein Mitglied
vertreten sein.