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36_1960 AT

36. Verordnung: 4. Handelskammer-Wahlordnungsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: 4. Handelskammer-Wahlordnungsnovelle.

Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet

Artikel I.

Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 11/1950, in der Fassung der Kundmachung,

BGBl. Nr. 56/1953, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 16 Abs. 3 treten an Stelle der Worte

„amtlichen Lichtbildausweis" die Worte „amtlichen

Ausweis im Sinne des § 70 Abs. 2 der

Nationanalrats-Wahlordnung 1959, BGBl. Nr. 71,".

2. § 24 hat zu entfallen.

3. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind

in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und

der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung

der Sektion Handel zehn, in die Sektionsleitung

der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen

fünf, in die Sektionsleitung der Sektion

Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr

je sechs Mitglieder zu wählen. Von den zehn

Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für

ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften

vorbehalten. Ein Fachverband

soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung

vertreten sein."

4. § 35 hat zu lauten

„Die Bestimmungen des § 29 finden sinngemäß

Anwendung."

Artikel II.

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der

Verordnungen vom 26. November 1954, BGBl.

Nr. 265, vom 4. Feber 1958, BGBl. Nr. 32, und

vom 31. Oktober 1958, BGBl. Nr. 250/1958, hat

zu lauten

Anlage 1

Anhang.

Wahlkatalog.

§ 1. Mandatsverteilung in den Fachgruppen.

Grundsätzlich ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des

Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen.

Soweit Fachgruppen nicht errichtet sind, ist die Mandatszahl für die Fachvertretung in Klammer

angeführt.

§ 3. Mandatsverteilung in den Fachverbänden.

Grundsätzlich ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Mandate des

Vorstehers und seiner Stellvertreter sind in der Mandatszahl inbegriffen.

Im Fachverbandsausschuß soll nach Möglichkeit jedes Bundesland durch mindestens ein Mitglied

vertreten sein.

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