36. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen ist das am 4. Juni 1954 in
New York unterzeichnete Zollabkommen über
die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,
BGBl. Nr. 131/1956, gemäß
seinem Artikel 35 am 15. Dezember 1957 in
Kraft getreten.
Bis zum 24. Dezember 1957 ist das Abkommen
durch Ratifikation oder durch Beitritt für
folgende Staaten in Kraft getreten
Ägypten, Belgien (mit einem gemäß Artikel 39
des Abkommens erhobenen Vorbehalt), Bundesrepublik
Deutschland (einschließlich des Landes
Berlin), Ceylon (mit dem in der Schlußakte über
die Konferenz der Vereinten Nationen über
Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr
privater Straßenkraftfahrzeuge und im
Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten
Vorbehalt), Dänemark, Israel (mit einem gemäß
Artikel 39 des Abkommens erhobenen Vorbehalt),
Kanada, Luxemburg, Marokko, Mexiko
(mit dem in der Schlußakte über die Konferenz
der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge
und im Reiseverkehr, BGBl.
Nr. 131/1956, vermerkten Vorbehalt), Schweden,
Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich der Gebiete von Alaska, Hawai,
Porto Rico und der Jungferninseln), Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vietnam.
Die oben angeführten, noch nicht veröffentlichten
Vorbehalte lauten
Belgien
Im Hinblick auf die Anwendung des am
4. Juni 1954 in New York abgeschlossenen Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenkraftfahrzeuge auf das Gebiet
von Belgisch-Kongo und das Treuhandschaftsgebiet
von Ruanda-Urundi ist die belgische Regierung
der Ansicht, daß unter den gegenwärtigen
Umständen das System des freien internationalen
Verkehrs von Motorfahrzeugen auf
juristische Personen nicht ausgedehnt werden
sollte.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines Fahrzeuges
bestimmt sind, das mil zur freien Zulassung
berechtigenden Papieren ausgestattet ist,
sollten ohne Entrichtung von Eingangsabgaben
zur vorübergehenden Einfuhr nicht zugelassen
werden.
Diese letztere Einschränkung gilt natürlich
nicht für in Fahrzeugen mitgeführte Ersatzteile,
wenn diese im Stammabschnitt des internationalen
Zulassungspapieres vermerkt sind.
Israel
Artikel 4 Absatz 1
Die Regierung Israels wird sich nicht verpflichtet
fühlen, die Einfuhr von Ersatzteilen,
die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits
vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, frei von
Eingangsabgaben zuzulassen; in diesem Sinne
können gegenwärtig in Israel in Geltung stehende
Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen
auf die Einfuhr soldier Ersatzteile angewendet
werden.
Artikel 24 Absatz 1 und 2
Angesichts der Tatsache, daß die Landgrenzen
Israels mit den Nachbarstaaten gegenwärtig geschlossen
sind und daß demzufolge private
Straßenkraftfahrzeuge nur über einen Hafen in
Israel wiederausgeführt werden können, wird
sich die Regierung Israels nicht verpflichtet
fühlen, die in den Abs. 1 und 2 des Artikels
24 genannten Papiere als Nachweis für
die Wiederausfuhr von Fahrzeugen oder von
Ersatzteilen davon anzuerkennen.