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36_1958 AT

36. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Kundmachung: Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen ist das am 4. Juni 1954 in

New York unterzeichnete Zollabkommen über

die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge,

BGBl. Nr. 131/1956, gemäß

seinem Artikel 35 am 15. Dezember 1957 in

Kraft getreten.

Bis zum 24. Dezember 1957 ist das Abkommen

durch Ratifikation oder durch Beitritt für

folgende Staaten in Kraft getreten

Ägypten, Belgien (mit einem gemäß Artikel 39

des Abkommens erhobenen Vorbehalt), Bundesrepublik

Deutschland (einschließlich des Landes

Berlin), Ceylon (mit dem in der Schlußakte über

die Konferenz der Vereinten Nationen über

Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr

privater Straßenkraftfahrzeuge und im

Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten

Vorbehalt), Dänemark, Israel (mit einem gemäß

Artikel 39 des Abkommens erhobenen Vorbehalt),

Kanada, Luxemburg, Marokko, Mexiko

(mit dem in der Schlußakte über die Konferenz

der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge

und im Reiseverkehr, BGBl.

Nr. 131/1956, vermerkten Vorbehalt), Schweden,

Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika

(einschließlich der Gebiete von Alaska, Hawai,

Porto Rico und der Jungferninseln), Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Vietnam.

Die oben angeführten, noch nicht veröffentlichten

Vorbehalte lauten

Belgien

Im Hinblick auf die Anwendung des am

4. Juni 1954 in New York abgeschlossenen Zollabkommens

über die vorübergehende Einfuhr

privater Straßenkraftfahrzeuge auf das Gebiet

von Belgisch-Kongo und das Treuhandschaftsgebiet

von Ruanda-Urundi ist die belgische Regierung

der Ansicht, daß unter den gegenwärtigen

Umständen das System des freien internationalen

Verkehrs von Motorfahrzeugen auf

juristische Personen nicht ausgedehnt werden

sollte.

Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines Fahrzeuges

bestimmt sind, das mil zur freien Zulassung

berechtigenden Papieren ausgestattet ist,

sollten ohne Entrichtung von Eingangsabgaben

zur vorübergehenden Einfuhr nicht zugelassen

werden.

Diese letztere Einschränkung gilt natürlich

nicht für in Fahrzeugen mitgeführte Ersatzteile,

wenn diese im Stammabschnitt des internationalen

Zulassungspapieres vermerkt sind.

Israel

Artikel 4 Absatz 1

Die Regierung Israels wird sich nicht verpflichtet

fühlen, die Einfuhr von Ersatzteilen,

die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits

vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, frei von

Eingangsabgaben zuzulassen; in diesem Sinne

können gegenwärtig in Israel in Geltung stehende

Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

auf die Einfuhr soldier Ersatzteile angewendet

werden.

Artikel 24 Absatz 1 und 2

Angesichts der Tatsache, daß die Landgrenzen

Israels mit den Nachbarstaaten gegenwärtig geschlossen

sind und daß demzufolge private

Straßenkraftfahrzeuge nur über einen Hafen in

Israel wiederausgeführt werden können, wird

sich die Regierung Israels nicht verpflichtet

fühlen, die in den Abs. 1 und 2 des Artikels

24 genannten Papiere als Nachweis für

die Wiederausfuhr von Fahrzeugen oder von

Ersatzteilen davon anzuerkennen.

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