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36_1957 AT

36. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial an eine Konzession.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial an eine Konzession.

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Erzeugung von

medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial,

das dem menschlichen Körper einverleibt

werden soll, ist an eine Konzession gebunden.

(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugung

von solchem Naht- und Organersatzmaterial, das

vor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigten

Dampf mit einem Überdruck von mindestens

1 atü sterilisiert werden kann; wird derartiges

Material jedoch in steriler Packung in den Handel

gebracht, so unterliegt seine Erzeugung der

Konzessionspflicht.

§ 2. (1) Bewerber um eine solche Konzession

haben außer den zum selbständigen Betrieb eines

konzessionierten Gewerbes vorgeschriebenen

Voraussetzungen (§ 23 der Gewerbeordnung)

einen Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser

besteht

a) in einer schulmäßigen Ausbildung,

b) in einer einjährigen vorwiegend auf dem

Gebiet der Entkeimung liegenden Tätigkeit

in einem hygienischen Universitätsinstitut

oder einem gleichwertigen anderen

wissenschaftlichen Institut und

c) in einer einjährigen fachlichen Verwendung.

(2) Als Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

werden anerkannt

a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie

mit Chemie als Dissertationsfach

einer inländischen Universität; oder

b) das Diplom über das Doktorat der technischen

Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach

einer inländischen technischen

Hochschule; oder

c) das Diplom über das Doktorat der gesamten

Heilkunde einer inländischen Universität;

oder

d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie

einer inländischen Universität; schließlich

e) das Ingenieurdiplom einer Abteilung für

Chemie einer inländischen technischen

Hochschule.

(3) Inwieweit ausländische Lehranstalten den

im Abs. 2 angeführten gleichzuhalten sind, wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht fallweise bestimmt.

(4) Als fachliche Verwendung wird die Tätigkeit

in einem inländischen oder einem gleichwertigen

ausländischen Betrieb zur Erzeugung

von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial

anerkannt. In diesem Betrieb muß

der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des

Materials verwendet worden sein.

§ 3. Soll das im § 1 bezeichnete Gewerbe in

räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben

betrieben werden, so bedarf sein Betrieb

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, das hiebei das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung zu pflegen hat.

§ 4. Das im § 1 bezeichnete Gewerbe unterliegt

sowohl der allgemeinen als auch in bezug

auf die einzelnen Betriebe der besonderen gewerbepolizeilichen

Regelung.

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