36. Verordnung: Bindung der gewerbsmäßigen Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial an eine Konzession.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Erzeugung von
medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial,
das dem menschlichen Körper einverleibt
werden soll, ist an eine Konzession gebunden.
(2) Nicht konzessionspflichtig ist die Erzeugung
von solchem Naht- und Organersatzmaterial, das
vor dem Gebrauch durch gespannten, gesättigten
Dampf mit einem Überdruck von mindestens
1 atü sterilisiert werden kann; wird derartiges
Material jedoch in steriler Packung in den Handel
gebracht, so unterliegt seine Erzeugung der
Konzessionspflicht.
§ 2. (1) Bewerber um eine solche Konzession
haben außer den zum selbständigen Betrieb eines
konzessionierten Gewerbes vorgeschriebenen
Voraussetzungen (§ 23 der Gewerbeordnung)
einen Befähigungsnachweis zu erbringen. Dieser
besteht
a) in einer schulmäßigen Ausbildung,
b) in einer einjährigen vorwiegend auf dem
Gebiet der Entkeimung liegenden Tätigkeit
in einem hygienischen Universitätsinstitut
oder einem gleichwertigen anderen
wissenschaftlichen Institut und
c) in einer einjährigen fachlichen Verwendung.
(2) Als Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
werden anerkannt
a) das Diplom über das Doktorat der Philosophie
mit Chemie als Dissertationsfach
einer inländischen Universität; oder
b) das Diplom über das Doktorat der technischen
Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach
einer inländischen technischen
Hochschule; oder
c) das Diplom über das Doktorat der gesamten
Heilkunde einer inländischen Universität;
oder
d) das Diplom eines Magisters der Pharmazie
einer inländischen Universität; schließlich
e) das Ingenieurdiplom einer Abteilung für
Chemie einer inländischen technischen
Hochschule.
(3) Inwieweit ausländische Lehranstalten den
im Abs. 2 angeführten gleichzuhalten sind, wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht fallweise bestimmt.
(4) Als fachliche Verwendung wird die Tätigkeit
in einem inländischen oder einem gleichwertigen
ausländischen Betrieb zur Erzeugung
von medizinischem Nahtmaterial oder Organersatzmaterial
anerkannt. In diesem Betrieb muß
der Bewerber unmittelbar bei der Erzeugung des
Materials verwendet worden sein.
§ 3. Soll das im § 1 bezeichnete Gewerbe in
räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben
betrieben werden, so bedarf sein Betrieb
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, das hiebei das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zu pflegen hat.
§ 4. Das im § 1 bezeichnete Gewerbe unterliegt
sowohl der allgemeinen als auch in bezug
auf die einzelnen Betriebe der besonderen gewerbepolizeilichen
Regelung.