36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Privatgeschäftsvermittlung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung im
Zusammenhalt mit Artikel 4 der Gewerbeordnungsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 322, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 19. Juli 1932, BGBl.
Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung,
in der Fassung des § 3 der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106, über die
Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen,
wird wie folgt geändert
1. § 2 entfällt.
2. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„Die Konzession für die im § 3 Abs. 1 angeführten
Gewerbe wird vom Landeshauptmann
verliehen."
3. a) § 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende
Fassung
„(1) Der Nachweis der Befähigung für die
Realitätenvermittlung ist in der Regel durch das
Zeugnis über die nach den Vorschriften der
folgenden Absätze mit Erfolg abgelegte Prüfung
zu erbringen. Unbeschadet des der örtlich zuständigen
Fachgruppe gemäß § 22 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. XVIII der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179, zustehenden
Rechtes der Berufung kann jedoch die Verleihungsbehörde
die Konzession auch Bewerbern
verleihen, die nicht die Prüfung abgelegt haben,
wenn auf Grund einschlägiger Studien in Verbindung
mit einer entsprechenden praktisches
Betätigung oder auf Grund einer langjährigen
einschlägigen praktischen Betätigung allein angenommen
werden kann, daß sie die für die einwandfreie
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
Kenntnisse besitzen.
(2) Durch die Prüfung (Abs. 1) ist festzustellen,
ob der Bewerber auf den Gebieten des bürgerlichen,
Grundbuchs-, Steuer-, Gebühren-, Bau-
und Agrarrechtes, der einschlägigen Bestimmungen
des Gewerberechtes, der Vorschriften über
das Wohnungs- und Mietwesen, der Organisation
der Behörden, des Planlesens, der Rentabilitätsberechnung
und der Verkehrsgewohnheiten die
zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen
Kenntnisse besitzt."
b) Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz
eingefügt
„(3) Zur Prüfung dürfen nur Bewerber zugelassen
werden, die den Nachweis einer dreijährigen
einschlägigen praktischen Verwendung,
insbesondere bei einem befugten Gebäudeverwalter
oder Realitätenvermittler oder bei der
Gebäudeverwaltung einer Gebietskörperschaft, erbringen.
Personen, die den Doktorgrad an der
rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
einer inländischen Universität erworben oder die
die judizielle Staatsprüfung an einer inländischen
Universität mit Erfolg bestanden haben, Doktoren
der Handelswissenschaften und Diplomkaufleuten
der Hochschule für Welthandel, Ziviltechnikern,
Diplomingenieuren der Technischen
Hochschulen, der Montanistischen Hochschule
und der Hochschule für Bodenkultur sind zwei
Jahre auf diese praktische Verwendungszeit anzurechnen.
Über die Zulassung zur Prüfung hat
der Landeshauptmann zu entscheiden."
c) Die Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 des § 5 erhalten
die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)", „(6)", „(7)"
und „(8)". Die neuen Abs. 5 bis 7 des § 5 erhalten
folgende Fassung
„(5) Die Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann für die Dauer von drei Jahren
zu ernennen. Für jedes Mitglied ist auch
die erforderliche Zahl von Ersatzmännern zu
ernennen. Vor Ernennung der Mitglieder (Ersatzmänner)
aus den Berufskreisen der Realitätenvermittler
(Gebäudeverwalter) und der Land-
und Forstwirtschaft sind Vorschläge der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer
einzuholen.
(6) Die Prüfung ist mündlich und schriftlich
abzulegen. In der Regel soll die mündliche Prüfung
nicht länger als eine Stunde, die schriftliche
Prüfung nicht länger als zwei Stunden dauern.
Der Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist aus
den wesentlichen Tätigkeiten des Gewerbes zu
entnehmen. Über das Ergebnis der Prüfung, das
auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten
hat, entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Das Ergebnis ist
in einer Niederschrift festzulegen, die dem Landeshauptmann
vorzulegen ist. Dieser fertigt
dem Bewerber ein Zeugnis aus oder verständigt
ihn, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.
(7) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden
haben, dürfen sie zweimal nach Ablauf von je sechs
Monaten wiederholen. Weitere Wiederholungen
sind nur nach Ablauf von jeweils zwei Jahren
zulässig."
4. Der erste Satz des § 6 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„Die Bestimmungen des § 5 gelten auch hinsichtlich
des Nachweises der Befähigung für die
Verwaltung von Gebäuden. Der Prüfungskommission
ist jedoch kein Mitglied aus dem Berufskreis
der Land- und Forstwirtschaft beizuziehen,
und es hat die Prüfung aus dem Gebiete des
Agrarrechtes zu entfallen; auch ist die Bestimmung
des § 5 Abs. 3 über die Herabsetzung
der Verwendungszeit bei Diplomingenieuren der
Hochschule für Bodenkultur nicht anzuwenden."
Artikel II.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955 in
Kraft.
(2) Konzessionsansuchen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingebracht worden
sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu
behandeln.