Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36_1955 AT

36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Privatgeschäftsvermittlung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Privatgeschäftsvermittlung.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung im

Zusammenhalt mit Artikel 4 der Gewerbeordnungsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 322, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 19. Juli 1932, BGBl.

Nr. 203, über die Privatgeschäftsvermittlung,

in der Fassung des § 3 der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106, über die

Erhöhung von Taxen für gewerbliche Prüfungen,

wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt.

2. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„Die Konzession für die im § 3 Abs. 1 angeführten

Gewerbe wird vom Landeshauptmann

verliehen."

3. a) § 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende

Fassung

„(1) Der Nachweis der Befähigung für die

Realitätenvermittlung ist in der Regel durch das

Zeugnis über die nach den Vorschriften der

folgenden Absätze mit Erfolg abgelegte Prüfung

zu erbringen. Unbeschadet des der örtlich zuständigen

Fachgruppe gemäß § 22 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. XVIII der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179, zustehenden

Rechtes der Berufung kann jedoch die Verleihungsbehörde

die Konzession auch Bewerbern

verleihen, die nicht die Prüfung abgelegt haben,

wenn auf Grund einschlägiger Studien in Verbindung

mit einer entsprechenden praktisches

Betätigung oder auf Grund einer langjährigen

einschlägigen praktischen Betätigung allein angenommen

werden kann, daß sie die für die einwandfreie

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

Kenntnisse besitzen.

(2) Durch die Prüfung (Abs. 1) ist festzustellen,

ob der Bewerber auf den Gebieten des bürgerlichen,

Grundbuchs-, Steuer-, Gebühren-, Bau-

und Agrarrechtes, der einschlägigen Bestimmungen

des Gewerberechtes, der Vorschriften über

das Wohnungs- und Mietwesen, der Organisation

der Behörden, des Planlesens, der Rentabilitätsberechnung

und der Verkehrsgewohnheiten die

zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen

Kenntnisse besitzt."

b) Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz

eingefügt

„(3) Zur Prüfung dürfen nur Bewerber zugelassen

werden, die den Nachweis einer dreijährigen

einschlägigen praktischen Verwendung,

insbesondere bei einem befugten Gebäudeverwalter

oder Realitätenvermittler oder bei der

Gebäudeverwaltung einer Gebietskörperschaft, erbringen.

Personen, die den Doktorgrad an der

rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät

einer inländischen Universität erworben oder die

die judizielle Staatsprüfung an einer inländischen

Universität mit Erfolg bestanden haben, Doktoren

der Handelswissenschaften und Diplomkaufleuten

der Hochschule für Welthandel, Ziviltechnikern,

Diplomingenieuren der Technischen

Hochschulen, der Montanistischen Hochschule

und der Hochschule für Bodenkultur sind zwei

Jahre auf diese praktische Verwendungszeit anzurechnen.

Über die Zulassung zur Prüfung hat

der Landeshauptmann zu entscheiden."

c) Die Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 des § 5 erhalten

die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)", „(6)", „(7)"

und „(8)". Die neuen Abs. 5 bis 7 des § 5 erhalten

folgende Fassung

„(5) Die Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann für die Dauer von drei Jahren

zu ernennen. Für jedes Mitglied ist auch

die erforderliche Zahl von Ersatzmännern zu

ernennen. Vor Ernennung der Mitglieder (Ersatzmänner)

aus den Berufskreisen der Realitätenvermittler

(Gebäudeverwalter) und der Land-

und Forstwirtschaft sind Vorschläge der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer

einzuholen.

(6) Die Prüfung ist mündlich und schriftlich

abzulegen. In der Regel soll die mündliche Prüfung

nicht länger als eine Stunde, die schriftliche

Prüfung nicht länger als zwei Stunden dauern.

Der Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist aus

den wesentlichen Tätigkeiten des Gewerbes zu

entnehmen. Über das Ergebnis der Prüfung, das

auf „bestanden" oder „nicht bestanden" zu lauten

hat, entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden. Das Ergebnis ist

in einer Niederschrift festzulegen, die dem Landeshauptmann

vorzulegen ist. Dieser fertigt

dem Bewerber ein Zeugnis aus oder verständigt

ihn, daß die Prüfung nicht bestanden wurde.

(7) Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden

haben, dürfen sie zweimal nach Ablauf von je sechs

Monaten wiederholen. Weitere Wiederholungen

sind nur nach Ablauf von jeweils zwei Jahren

zulässig."

4. Der erste Satz des § 6 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„Die Bestimmungen des § 5 gelten auch hinsichtlich

des Nachweises der Befähigung für die

Verwaltung von Gebäuden. Der Prüfungskommission

ist jedoch kein Mitglied aus dem Berufskreis

der Land- und Forstwirtschaft beizuziehen,

und es hat die Prüfung aus dem Gebiete des

Agrarrechtes zu entfallen; auch ist die Bestimmung

des § 5 Abs. 3 über die Herabsetzung

der Verwendungszeit bei Diplomingenieuren der

Hochschule für Bodenkultur nicht anzuwenden."

Artikel II.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955 in

Kraft.

(2) Konzessionsansuchen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung eingebracht worden

sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu

behandeln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →