36. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Abschnitt I.
Tragung der Kosten der mittelbaren
Bundesverwaltung.
§ 1. Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand
der mittelbaren Bundesverwaltung und
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten
der mittelbaren Bundesverwaltung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Die Länder tragen den Aufwand für die
Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen
Verwaltung in den Ländern einschließlich
der Agrarbehörden erster und
zweiter Instanz in Verwendung stehenden
Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne
dieser Bestimmung sind alle Bezüge und
Zuwendungen zu verstehen, auf die solche
Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses
Anspruch haben oder die im Zusammenhang
mit dem Dienstverhältnis gewährt
werden.
b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der
unter a) bezeichneten Bediensteten und die
Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
in der Zeit vom 1. Oktober 1925
bis 13. März 1938 angefallen sind,
2. wenn sich die Bediensteten am
13. März 1938 im Dienststand befunden
haben, aber in einem der nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes
neu gebildeten Personalstände nicht übernommen
worden sind,
3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten
Personalstand aus Anlaß der
Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
oder später übernommen worden
sind.
c) Die Länder tragen den Sachaufwand der
unter a) angeführten Behörden in dem sich
aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden
Ausmaß. Unter Sachaufwand im
Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte
Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten
zu verstehen. Zum Personal- und
Amtssachaufwand gehört nicht der Aufwand
für die bei der Bundesstraßenverwaltung
und bei der Bundeswasserbauverwaltung
sowie bei den Meliorationen und
Güterwegbauten beschäftigten, nach dem
Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 oder nach Kollektivvertrag
entlohnten ständigen und nicht
ständigen Bediensteten, die für Bau- und
Erhaltungsarbeiten verwendet werden.
Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,
deren Träger der Bund ist oder zu
deren Kosten der Bund Beiträge leistet, die
Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,
sofern die Verfassung der
Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung
durch ihr ständiges Personal besorgt
werden kann. Andernfalls sind die Kosten
jenen Mitteln zu entnehmen, aus denen
die Baukosten bedeckt werden. Bei Bauführungen
aller Art, die auf Grund einer
durch besondere Bundes- oder Landesgesetze
gebildeten Konkurrenz durchgeführt werden,
sind die Ausgaben für die Projektierung,
die Bauleitung und die Bauführung
aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt
auch für Bauführungen, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 34/
1948, Anwendung findet.
Abschnitt II.
Abgabenwesen.
A. Ausschließliche Bundesabgaben.
§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende
in Geltung stehende Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer und Aufbringungsumlage,
die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,
die einmalige und die laufende
Sühneabgabe, die Besatzungskostenbeiträge, der
Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;
2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,
die Salzsteuer, die Zündmittelsteuer, die
Spielkartensteuer, die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,
die Süßstoffsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten,
die Kapitalverkehrsteuer, die Versicherungsteuer,
die Beförderungsteuer mit Ausnahme
jener von Beförderungsleistungen im
Straßenbahnverkehr, die Gebühren nach dem Verbotsgesetz
und alle Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der
unmittelbaren Bundesverwaltung;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren
auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,
soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die
Monopole.
B. Zwischen Bund und Ländern {Gemeinden) geteilte
Abgaben.
§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind
die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die
Umsatzsteuer, die Biersteuer samt Aufbauzuschlag;
die Weinsteuer samt Aufbauzuschlag, der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Schaumwein,
die Erbschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer
samt Zuschlägen, die Kraftfahrzeugsteuer, die
Mineralölsteuer und der Kulturgroschen. Eine gemeinschaftliche
Bundesabgabe ist ferner die
Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung dieser
Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern
(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder bleibt der bundesgesetzlichen
Regelung dieser Abgabe vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung
allenfalls gebührenden Vergütungen
ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und ohne
Einleitung eines Strafverfahrens verhängte Abgabenerhöhungen
sind nicht Gegenstand der Teilung.
Die Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund.
§ 4. (J) Die Erträge der im § 3, Abs. (1), angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe
werden zwischen dem Bund, den
Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) in folgendem Verhältnis
geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. (1) auf die Länder
und Gemeinden entfallen, werden auf diese
nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt
a) bei der veranlagten Einkommensteuer, der
Kapitalertragsteuer, der Erbschaftsteuer, der
Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen und der
Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen
Aufkommen,
b) bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer
auf die Länder nach der Volkszahl, auf die
Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
c) bei der Weinsteuer samt Aufbauzuschlag
und dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis
von Schaumwein auf die Länder zu
einem Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen
und zu fünf Sechsteln nach der Volkszahl,
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel,
d) bei der Biersteuer samt Aufbauzuschlag nach
dem länderweisen Verbrauch von Bier.
(3) Die Aufteilung der Ertragsanteile an der
Mineralölsteuer erfolgt nach den Bestimmungen
des § 10 des Mineralölsteuergesetzes, B. G. Bl.
Nr. 140/1949, die Teilung des Ertrages des
Kulturgroschens und die Aufteilung und Überweisung
der Ertragsanteile an dieser Abgabe nach
den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 191/1949.
(4) Der länderweise Verbrauch von Bier wird
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157, betreffend Änderung
des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die
Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt
Wien, ermittelt.
(5) Die Volkszahl bestimmt sich bis zur Durchführung
einer neuen Volkszählung nach den jeweils
letzten, vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt festgestellten Ziffern. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet
Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden
wird, nach Größengruppen der Gemeinden gegliedert,
mit folgenden Zahlen vervielfacht
bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern
mit 3,
bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern
mit 4,
bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern
mit 5,
bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern
und bei Statutarstädten mit höchstens
50.000 Einwohnern mit 6,
bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit 7.
Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Einwohnerzahlen der Länder.
§ 5. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile
eines Landes (ohne Wien) an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung
berechnet (Landeskopfquote), hinter
dem Betrag zurückbleibt, welcher sich als Durchschnittskopfquote
für die Gesamtheit der Länder
ohne Wien ergibt, so werden die Ertragsanteile
des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf
den der Durchschnittskopfquote entsprechenden
Betrag ergänzt.
(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens
als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
35 v. H. der entsprechenden Ertragsanteile
der Länder und Gemeinden einschließlich
Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur
Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden
außer Wien zu. Ein Mehrbetrag zwischen
32'5 und 35 v. H. wird in jedem Fall zu einem
Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem
Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt.
Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der
Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel.
§ 6. Die Ertragsanteile der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden nach
Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde entfallenden
Ertragsanteile auf die Gemeinden
länderweise nach den im § 4, Abs. (2), angeführten
Schlüsseln aufgeteilt. Von den so auf die
Gemeinden der einzelnen Länder entfallenden
Beträgen sind 75 v. H. durch die Länder auf die
einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen, die restlichen
25 v. H. sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt. Die Gewährung der Bedarfszuweisungen
erfolgt durch die Landesregierung.
§ 7. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren
monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen zukommenden Ertragsanteile.
Diese Vorschüsse werden nach dem Er-
trag der gemeinschaftlichen Abgaben im zweitvorausgegangenen
Monat bemessen. Abweichungen
sind nur bei den Vorschüssen für die Monate
Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen
oder Guthaben zulässig. Die endgültige
Abrechnung erfolgt auf Grund des Rechnungsabschlusses
des Bundes, doch müssen, sobald die
vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres
der Bundesfinanzverwaltung vorliegen,
spätestens aber mit Ende März, eine Zwischenabrechnung
durchgeführt und den Ländern und
Gemeinden allfällige Restguthaben vorbehaltlich
der endgültigen Abrechnung flüssiggemacht werden.
Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf
den Kopfquotenausgleich [§ 5, Abs. (1)] zu erstrecken.
(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens
zum 20. des Monates, für das sie gebühren,
überwiesen werden.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der
Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich
geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltung
verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate
den Ländern und Gemeinden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,
die sich aus den Bestimmungen des letzten außer
Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben würden.
§ 8. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren
von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das
Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten darf 90 v. H.
zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,
30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr
und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr
nicht übersteigen. Die Landesgesetzgebung
regelt im Rahmen dieser Höchstausmaße
die allfällige Teilung der Zuschlagsrechte
zwischen dem Land und den Gemeinden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf landesgesetzlicher Grundlage erhobene
Abgaben für Beförderungsleistungen im
Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungsteuer
des Bundes weiter erhoben werden
[§ 8, Abs. (3), des Finanz-Verfassungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 45/1948].
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
§ 9. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
sind insbesondere
1. die Grundsteuer,
2. die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und dem
Kapital und die Lohnsummensteuer,
3. die Feuerschutzsteuer,
4. Fremdenverkehrsabgaben,
5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf
Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)
sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,
6. Mauten für die Benützung von Höhenstraßen
von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend
der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen
mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern
unter Überwindung größerer Höhenunterschiede
der Zugänglichmachung von Naturschönheiten
dienen,
7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder
sonstigen Druckwerken,
8. Abgaben vom Verbrauch von Getränken mit
Ausnahme von Bier und Milch,
9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern;
ohne Zweckwidmung des Ertrages,
10. Lustbarkeitsabgaben für Kriegsopferzwecke,
11. Abgaben für das Halten von Tieren,
12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,
13. Abgaben von Ankündigungen,
14. Abgaben für die Benützung von öffentlichem
Gemeindegrund und des darüber befindlichen
Luftraumes,
15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern
und Anrainern,
16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen.
(2) Die in Abs. (1) unter Ziffer 1, 2, 8, 9
und 11 bis 14 sowie 16 angeführten Abgaben
sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes.
§ 10. (1) Die Gemeinden setzen durch Beschluß
der Gemeindevertretung die Hebesätze der
Grund- und Gewerbesteuer fest. Die Hebesätze
dürfen die folgenden Ausmaße nicht übersteigen
bei der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben .. 200 v. H.
bei der Grundsteuer von den Grundstücken
das Zweifache der Erstarrungsbeträge,
in den Sonderfällen, in
denen die Grundsteuer nach dem
Grundsteuermeßbetrag festzusetzen
ist, 420 v. H.
der Steuermeßbeträge,
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und Gewerbekapital ... 300 v. H.
bei der Lohnsummensteuer 2 v. H.
der Lohnsumme.
(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
darüber erlassen, in welchem Verhältnis die
Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbeteuer
zueinander stehen sollen und ob und inwieweit
Hebesätze der Gemeinden, durch welche
die im Abs. (1) angeführten Ausmaße nicht überschritten
werden, der Genehmigung der Landesregierung
bedürfen. Die Festsetzung der Hebe-
sätze durch die Gemeinden kann innerhalb des
Kalenderjahres nur einmal geändert werden.
(3) Die Gemeinden können durch Beschluß der
Gemeindevertretung ferner folgende Abgaben
vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch
die Landesgesetzgebung ausschreiben
a) Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen
des Eintrittsgeldes erhoben werden, bis
zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes
mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen
sind Lustbarkeitsabgaben für
Veranstaltungen von Theatern, die aus
Mitteln des Bundes, eines Landes oder
einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten,
ferner Abgaben auf das Halten
von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe
in nicht öffentlichen Räumen.
b) Eine bei der entgeltlichen Abgabe an den
letzten Verbraucher zu erhebende Steuer
auf Getränke mit Ausnahme von Bier und
Milch bis zum Ausmaß von 10 v. H. des
Kleinhandelspreises.
c) Ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben
für das Halten von Hunden, die nicht als
Wachhunde, Blindenführerhunde oder in
Ausübung eines Berufes oder Erwerbes
gehalten werden.
d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen, die für Zwecke
der öffentlichen Verwaltung betrieben
werden, mit Ausnahme von Weg- und
Brückenmauten.
§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,
Lohnsummensteuer), der Feuerschutzsteuer und
der Grundsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung,
hinsichtlich der Grundsteuer jedoch nur
bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen
Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des
Bundes (Art. 12 und 15 B.-VG.).
(2) Der Ertrag der Grundsteuer, soweit sie
durch die Organe der Bundesfinanzverwaltung
eingehoben wird, und der Gewerbesteuer nach
Ertrag und Kapital wird nach dem tatsächlichen
örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der
Zerlegungsanteile, der Ertrag der Feuerschutzsteuer
im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens
für die in den einzelnen Ländern gegen
Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen
und unbeweglichen Objekte auf die
empfangsberechtigten Körperschaften aufgeteilt.
Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb
im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften
und -vereine aller Art haben die für
die Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen
Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen
für die in den einzelnen Ländern
gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und
Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und
unbeweglichen Objekte zu liefern. Die näheren
Bestimmungen trifft das Bundesministerium für
Finanzen. Wesentliche Unrichtigkeiten in diesen
Nachweisungen und die Unterlassung der rechtzeitigen
Vorlage sind mit Geldstrafen von 100
bis 5000 S zu ahnden.
(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital
und an Grundsteuer erfolgt monatlich
im nachhinein in der Höhe des Erfolges des
abgelaufenen Kalendermonates, die Überweisung
des Ertrages der Feuerschutzsteuer bis 31. März
und 30. September jeden Jahres in der Höhe
des Erfolges des abgelaufenen Kalenderhalbjahres.
§ 3, Abs. (2), gilt sinngemäß. Die Behörden der
Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den
Ländern und Gemeinden über Verlangen alle
Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung
dieser Abgaben und deren voraussichtlichen Ertrag
zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen
zu lassen.
Abschnitt III.
Umlegung.
§ 12. Die Umlegung des durch sonstige Einnahmen
nicht gedeckten Bedarfes der Länder
darf nur bis zu 20 v. H. der Ertragsanteile der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
erfolgen.
Abschnitt IV.
Beiträge der Länder und
Gemeinden.
§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien
haben vorbehaltlich einer Regelung über die Tragung
des Personalaufwandes für gewerbliche,
kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen
(einschließlich der mit Handelsschulen
verbundenen kaufmännischen Berufsschulen) sowie
für die Landwirtschaftsschulen (landwirtschaftliche
Fortbildungsschulen und landwirtschaftliche
und gartenbauliche Fachschulen) zu
diesem Personalaufwand (Aktivitätsbezüge) einen
Beitrag im Ausmaße von 50 v. H. zu leisten.
Zum Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung
gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,
Belohnungen und Aushilfen.
(2) Die Stadt Wien und die Gemeinden, in
denen die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei
Bundespolizeibehörden übertragen ist,
haben zum Polizeiaufwand des Bundes einen
Beitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
B.G.Bl. Nr. 469/1935 zu leisten. Das
Ausmaß der Beiträge ist vom Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen auf Grund der Volkszahl
und eines Kopfbetrages von 7 S neu festzusetzen.
Artikel II.
§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder .
und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
mit Ausnahme des Kulturgroschens
für das Jahr 1950 wird ein Betrag von 200 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes
ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag
entfallen auf Wien als Land und Gemeinde
66,700.000 S, auf die Länder ohne Wien
33,300.000 S, auf die Gemeinden ohne Wien
100,000.000 S. Diese Beträge sind in zwölf
gleichen Teilen von den monatlichen Vorschüssen
auf die Ertragsanteile einzubehalten. Der auf die
Länder ohne Wien entfallende Betrag ist bei der
endgültigen Abrechnung auf die Länder im Verhältnis
ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich
des auf die Gemeinden ohne Wien entfallenden
Betrages.
(2) Die Landesumlage ist von den ungekürzten
Ertragsanteilen der Gemeinden, die für die Gewährung
von Bedarfszuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände bestimmten Beträge von
25 v. H. sind von den um den angeführten Betrag
gekürzten Ertragsanteilen der Gemeinden zu
berechnen.
Artikel III.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1950 in Kraft und verliert mit Ausnahme des § 7,
Abs. (3), mit 31. Dezember 1950 seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.