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36. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1950 — FAG 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Abschnitt I.

Tragung der Kosten der mittelbaren

Bundesverwaltung.

§ 1. Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand

der mittelbaren Bundesverwaltung und

die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten

der mittelbaren Bundesverwaltung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Länder tragen den Aufwand für die

Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen

Verwaltung in den Ländern einschließlich

der Agrarbehörden erster und

zweiter Instanz in Verwendung stehenden

Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne

dieser Bestimmung sind alle Bezüge und

Zuwendungen zu verstehen, auf die solche

Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses

Anspruch haben oder die im Zusammenhang

mit dem Dienstverhältnis gewährt

werden.

b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der

unter a) bezeichneten Bediensteten und die

Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

in der Zeit vom 1. Oktober 1925

bis 13. März 1938 angefallen sind,

2. wenn sich die Bediensteten am

13. März 1938 im Dienststand befunden

haben, aber in einem der nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes

neu gebildeten Personalstände nicht übernommen

worden sind,

3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten

Personalstand aus Anlaß der

Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

oder später übernommen worden

sind.

c) Die Länder tragen den Sachaufwand der

unter a) angeführten Behörden in dem sich

aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden

Ausmaß. Unter Sachaufwand im

Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte

Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten

zu verstehen. Zum Personal- und

Amtssachaufwand gehört nicht der Aufwand

für die bei der Bundesstraßenverwaltung

und bei der Bundeswasserbauverwaltung

sowie bei den Meliorationen und

Güterwegbauten beschäftigten, nach dem

Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 oder nach Kollektivvertrag

entlohnten ständigen und nicht

ständigen Bediensteten, die für Bau- und

Erhaltungsarbeiten verwendet werden.

Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,

deren Träger der Bund ist oder zu

deren Kosten der Bund Beiträge leistet, die

Projektierungs-, Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,

sofern die Verfassung der

Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung

durch ihr ständiges Personal besorgt

werden kann. Andernfalls sind die Kosten

jenen Mitteln zu entnehmen, aus denen

die Baukosten bedeckt werden. Bei Bauführungen

aller Art, die auf Grund einer

durch besondere Bundes- oder Landesgesetze

gebildeten Konkurrenz durchgeführt werden,

sind die Ausgaben für die Projektierung,

die Bauleitung und die Bauführung

aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt

auch für Bauführungen, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 34/

1948, Anwendung findet.

Abschnitt II.

Abgabenwesen.

A. Ausschließliche Bundesabgaben.

§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende

in Geltung stehende Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer und Aufbringungsumlage,

die Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe,

die einmalige und die laufende

Sühneabgabe, die Besatzungskostenbeiträge, der

Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

2. die Tabaksteuern und der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

die Salzsteuer, die Zündmittelsteuer, die

Spielkartensteuer, die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

die Süßstoffsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten,

die Kapitalverkehrsteuer, die Versicherungsteuer,

die Beförderungsteuer mit Ausnahme

jener von Beförderungsleistungen im

Straßenbahnverkehr, die Gebühren nach dem Verbotsgesetz

und alle Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der

unmittelbaren Bundesverwaltung;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren

auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,

die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,

soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die

Monopole.

B. Zwischen Bund und Ländern {Gemeinden) geteilte

Abgaben.

§ 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind

die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die

Umsatzsteuer, die Biersteuer samt Aufbauzuschlag;

die Weinsteuer samt Aufbauzuschlag, der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Schaumwein,

die Erbschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer

samt Zuschlägen, die Kraftfahrzeugsteuer, die

Mineralölsteuer und der Kulturgroschen. Eine gemeinschaftliche

Bundesabgabe ist ferner die

Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung dieser

Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern

(Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder bleibt der bundesgesetzlichen

Regelung dieser Abgabe vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung

allenfalls gebührenden Vergütungen

ergibt. Säumniszuschläge, Strafen und ohne

Einleitung eines Strafverfahrens verhängte Abgabenerhöhungen

sind nicht Gegenstand der Teilung.

Die Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 4. (J) Die Erträge der im § 3, Abs. (1), angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe

werden zwischen dem Bund, den

Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) in folgendem Verhältnis

geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. (1) auf die Länder

und Gemeinden entfallen, werden auf diese

nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt

a) bei der veranlagten Einkommensteuer, der

Kapitalertragsteuer, der Erbschaftsteuer, der

Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen und der

Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen

Aufkommen,

b) bei der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer

auf die Länder nach der Volkszahl, auf die

Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

c) bei der Weinsteuer samt Aufbauzuschlag

und dem Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis

von Schaumwein auf die Länder zu

einem Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen

und zu fünf Sechsteln nach der Volkszahl,

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel,

d) bei der Biersteuer samt Aufbauzuschlag nach

dem länderweisen Verbrauch von Bier.

(3) Die Aufteilung der Ertragsanteile an der

Mineralölsteuer erfolgt nach den Bestimmungen

des § 10 des Mineralölsteuergesetzes, B. G. Bl.

Nr. 140/1949, die Teilung des Ertrages des

Kulturgroschens und die Aufteilung und Überweisung

der Ertragsanteile an dieser Abgabe nach

den Bestimmungen des Kulturgroschengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 191/1949.

(4) Der länderweise Verbrauch von Bier wird

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157, betreffend Änderung

des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die

Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt

Wien, ermittelt.

(5) Die Volkszahl bestimmt sich bis zur Durchführung

einer neuen Volkszählung nach den jeweils

letzten, vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt festgestellten Ziffern. Der abgestufte

Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden

wird, nach Größengruppen der Gemeinden gegliedert,

mit folgenden Zahlen vervielfacht

bei Gemeinden mit höchstens 2500 Einwohnern

mit 3,

bei Gemeinden mit 2501 bis 10.000 Einwohnern

mit 4,

bei Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern

mit 5,

bei Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

und bei Statutarstädten mit höchstens

50.000 Einwohnern mit 6,

bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern

und der Stadt Wien mit 7.

Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten

Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Einwohnerzahlen der Länder.

§ 5. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile

eines Landes (ohne Wien) an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung

berechnet (Landeskopfquote), hinter

dem Betrag zurückbleibt, welcher sich als Durchschnittskopfquote

für die Gesamtheit der Länder

ohne Wien ergibt, so werden die Ertragsanteile

des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf

den der Durchschnittskopfquote entsprechenden

Betrag ergänzt.

(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens

als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

35 v. H. der entsprechenden Ertragsanteile

der Länder und Gemeinden einschließlich

Wien übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur

Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden

außer Wien zu. Ein Mehrbetrag zwischen

32'5 und 35 v. H. wird in jedem Fall zu einem

Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem

Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt.

Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der

Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel.

§ 6. Die Ertragsanteile der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden nach

Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde entfallenden

Ertragsanteile auf die Gemeinden

länderweise nach den im § 4, Abs. (2), angeführten

Schlüsseln aufgeteilt. Von den so auf die

Gemeinden der einzelnen Länder entfallenden

Beträgen sind 75 v. H. durch die Länder auf die

einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen, die restlichen

25 v. H. sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen

an Gemeinden und Gemeindeverbände

bestimmt. Die Gewährung der Bedarfszuweisungen

erfolgt durch die Landesregierung.

§ 7. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren

monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden

Bestimmungen zukommenden Ertragsanteile.

Diese Vorschüsse werden nach dem Er-

trag der gemeinschaftlichen Abgaben im zweitvorausgegangenen

Monat bemessen. Abweichungen

sind nur bei den Vorschüssen für die Monate

Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen

oder Guthaben zulässig. Die endgültige

Abrechnung erfolgt auf Grund des Rechnungsabschlusses

des Bundes, doch müssen, sobald die

vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres

der Bundesfinanzverwaltung vorliegen,

spätestens aber mit Ende März, eine Zwischenabrechnung

durchgeführt und den Ländern und

Gemeinden allfällige Restguthaben vorbehaltlich

der endgültigen Abrechnung flüssiggemacht werden.

Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf

den Kopfquotenausgleich [§ 5, Abs. (1)] zu erstrecken.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens

zum 20. des Monates, für das sie gebühren,

überwiesen werden.

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der

Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich

geregelt ist, ist die Bundesfinanzverwaltung

verpflichtet, während der ersten vier Kalendermonate

den Ländern und Gemeinden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile in jener Höhe zu gewähren,

die sich aus den Bestimmungen des letzten außer

Kraft getretenen Finanzausgleiches ergeben würden.

§ 8. (1) Zuschlagsabgaben sind die Gebühren

von Totalisateur- und Buchmacherwetten. Das

Ausmaß der Zuschläge zu den Gebühren von Totalisateur-

und Buchmacherwetten darf 90 v. H.

zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr,

30 v. H. zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr

und 30 v. H. zur Buchmacherpauschalgebühr

nicht übersteigen. Die Landesgesetzgebung

regelt im Rahmen dieser Höchstausmaße

die allfällige Teilung der Zuschlagsrechte

zwischen dem Land und den Gemeinden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf landesgesetzlicher Grundlage erhobene

Abgaben für Beförderungsleistungen im

Straßenbahnverkehr können neben der Beförderungsteuer

des Bundes weiter erhoben werden

[§ 8, Abs. (3), des Finanz-Verfassungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 45/1948].

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.

§ 9. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

sind insbesondere

1. die Grundsteuer,

2. die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und dem

Kapital und die Lohnsummensteuer,

3. die Feuerschutzsteuer,

4. Fremdenverkehrsabgaben,

5. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf

Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben,

6. Mauten für die Benützung von Höhenstraßen

von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend

der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen

mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern

unter Überwindung größerer Höhenunterschiede

der Zugänglichmachung von Naturschönheiten

dienen,

7. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder

sonstigen Druckwerken,

8. Abgaben vom Verbrauch von Getränken mit

Ausnahme von Bier und Milch,

9. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern;

ohne Zweckwidmung des Ertrages,

10. Lustbarkeitsabgaben für Kriegsopferzwecke,

11. Abgaben für das Halten von Tieren,

12. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen,

13. Abgaben von Ankündigungen,

14. Abgaben für die Benützung von öffentlichem

Gemeindegrund und des darüber befindlichen

Luftraumes,

15. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern,

16. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen.

(2) Die in Abs. (1) unter Ziffer 1, 2, 8, 9

und 11 bis 14 sowie 16 angeführten Abgaben

sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes.

§ 10. (1) Die Gemeinden setzen durch Beschluß

der Gemeindevertretung die Hebesätze der

Grund- und Gewerbesteuer fest. Die Hebesätze

dürfen die folgenden Ausmaße nicht übersteigen

bei der Grundsteuer von den land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben .. 200 v. H.

bei der Grundsteuer von den Grundstücken

das Zweifache der Erstarrungsbeträge,

in den Sonderfällen, in

denen die Grundsteuer nach dem

Grundsteuermeßbetrag festzusetzen

ist, 420 v. H.

der Steuermeßbeträge,

bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und Gewerbekapital ... 300 v. H.

bei der Lohnsummensteuer 2 v. H.

der Lohnsumme.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen

darüber erlassen, in welchem Verhältnis die

Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbeteuer

zueinander stehen sollen und ob und inwieweit

Hebesätze der Gemeinden, durch welche

die im Abs. (1) angeführten Ausmaße nicht überschritten

werden, der Genehmigung der Landesregierung

bedürfen. Die Festsetzung der Hebe-

sätze durch die Gemeinden kann innerhalb des

Kalenderjahres nur einmal geändert werden.

(3) Die Gemeinden können durch Beschluß der

Gemeindevertretung ferner folgende Abgaben

vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch

die Landesgesetzgebung ausschreiben

a) Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen

des Eintrittsgeldes erhoben werden, bis

zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes

mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen

sind Lustbarkeitsabgaben für

Veranstaltungen von Theatern, die aus

Mitteln des Bundes, eines Landes oder

einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten,

ferner Abgaben auf das Halten

von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe

in nicht öffentlichen Räumen.

b) Eine bei der entgeltlichen Abgabe an den

letzten Verbraucher zu erhebende Steuer

auf Getränke mit Ausnahme von Bier und

Milch bis zum Ausmaß von 10 v. H. des

Kleinhandelspreises.

c) Ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben

für das Halten von Hunden, die nicht als

Wachhunde, Blindenführerhunde oder in

Ausübung eines Berufes oder Erwerbes

gehalten werden.

d) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen, die für Zwecke

der öffentlichen Verwaltung betrieben

werden, mit Ausnahme von Weg- und

Brückenmauten.

§ 11. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital,

Lohnsummensteuer), der Feuerschutzsteuer und

der Grundsteuer erfolgt durch die Bundesgesetzgebung,

hinsichtlich der Grundsteuer jedoch nur

bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen

Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des

Bundes (Art. 12 und 15 B.-VG.).

(2) Der Ertrag der Grundsteuer, soweit sie

durch die Organe der Bundesfinanzverwaltung

eingehoben wird, und der Gewerbesteuer nach

Ertrag und Kapital wird nach dem tatsächlichen

örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der

Zerlegungsanteile, der Ertrag der Feuerschutzsteuer

im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens

für die in den einzelnen Ländern gegen

Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen

und unbeweglichen Objekte auf die

empfangsberechtigten Körperschaften aufgeteilt.

Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb

im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften

und -vereine aller Art haben die für

die Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen

Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen

für die in den einzelnen Ländern

gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und

Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und

unbeweglichen Objekte zu liefern. Die näheren

Bestimmungen trifft das Bundesministerium für

Finanzen. Wesentliche Unrichtigkeiten in diesen

Nachweisungen und die Unterlassung der rechtzeitigen

Vorlage sind mit Geldstrafen von 100

bis 5000 S zu ahnden.

(3) Die Überweisung der Erträge an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital

und an Grundsteuer erfolgt monatlich

im nachhinein in der Höhe des Erfolges des

abgelaufenen Kalendermonates, die Überweisung

des Ertrages der Feuerschutzsteuer bis 31. März

und 30. September jeden Jahres in der Höhe

des Erfolges des abgelaufenen Kalenderhalbjahres.

§ 3, Abs. (2), gilt sinngemäß. Die Behörden der

Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den

Ländern und Gemeinden über Verlangen alle

Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung

dieser Abgaben und deren voraussichtlichen Ertrag

zu erteilen oder durch die Finanzämter erteilen

zu lassen.

Abschnitt III.

Umlegung.

§ 12. Die Umlegung des durch sonstige Einnahmen

nicht gedeckten Bedarfes der Länder

darf nur bis zu 20 v. H. der Ertragsanteile der

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

erfolgen.

Abschnitt IV.

Beiträge der Länder und

Gemeinden.

§ 13. (1) Die Länder und die Stadt Wien

haben vorbehaltlich einer Regelung über die Tragung

des Personalaufwandes für gewerbliche,

kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen

(einschließlich der mit Handelsschulen

verbundenen kaufmännischen Berufsschulen) sowie

für die Landwirtschaftsschulen (landwirtschaftliche

Fortbildungsschulen und landwirtschaftliche

und gartenbauliche Fachschulen) zu

diesem Personalaufwand (Aktivitätsbezüge) einen

Beitrag im Ausmaße von 50 v. H. zu leisten.

Zum Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung

gehören auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,

Belohnungen und Aushilfen.

(2) Die Stadt Wien und die Gemeinden, in

denen die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei

Bundespolizeibehörden übertragen ist,

haben zum Polizeiaufwand des Bundes einen

Beitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

B.G.Bl. Nr. 469/1935 zu leisten. Das

Ausmaß der Beiträge ist vom Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen auf Grund der Volkszahl

und eines Kopfbetrages von 7 S neu festzusetzen.

Artikel II.

§ 14. (1) Aus den Ertragsanteilen der Länder .

und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

mit Ausnahme des Kulturgroschens

für das Jahr 1950 wird ein Betrag von 200 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes

ausgeschieden. Von dem ausgeschiedenen Betrag

entfallen auf Wien als Land und Gemeinde

66,700.000 S, auf die Länder ohne Wien

33,300.000 S, auf die Gemeinden ohne Wien

100,000.000 S. Diese Beträge sind in zwölf

gleichen Teilen von den monatlichen Vorschüssen

auf die Ertragsanteile einzubehalten. Der auf die

Länder ohne Wien entfallende Betrag ist bei der

endgültigen Abrechnung auf die Länder im Verhältnis

ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich

des auf die Gemeinden ohne Wien entfallenden

Betrages.

(2) Die Landesumlage ist von den ungekürzten

Ertragsanteilen der Gemeinden, die für die Gewährung

von Bedarfszuweisungen an Gemeinden

und Gemeindeverbände bestimmten Beträge von

25 v. H. sind von den um den angeführten Betrag

gekürzten Ertragsanteilen der Gemeinden zu

berechnen.

Artikel III.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1950 in Kraft und verliert mit Ausnahme des § 7,

Abs. (3), mit 31. Dezember 1950 seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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