36. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen, 1 und 2 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Für den im Währungsschutzgesetz, B. G. Bl.
Nr. 250/1947, vorgesehenen Umtausch der im
§ 1 dieses Gesetzes genannten Geldzeichen
werden vom 11. Dezember 1947 an im Wege
der Österreichischen Nationalbank Scheidemünzen
zu 50 Groschen, 1 und 2 Schilling ausgegeben
Das 50-Groschen-Stück wird aus Aluminium
mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt
und hat ein Stückgewicht von 1'4 g und
einein Durchmesser von 22 mm. Es zeigt auf der
Vorderseite das Bundeswappen und in der kreisförmigen
Anordnung die Umschrift „Republik
Österreich", auf der Rückseite in stilisierter
Ausführung einen Brustschild mit der Wertziffer
„50", darunter die Jahreszahl der Prägung
und je zwei Ähren zu dessen beiden Seiten;
ober- und unterhalb des Brustschildes befindet
sich in kreisförmiger Anordnung die Umschrift
„Fünfzig Groschen". Die innere Einfassung besteht
auf beiden Seiten aus einem flachen
Stäbchen. Der Rand ist gerippt.
Das 1-Schilling-Stück wird aus Aluminium mit
einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt
und hat ein Stückgewicht von 2 g und einen
Durchmesser von 25 mm. Es zeigt auf der Vorderseite
das Bundeswappen und darunter das
Prägejahr, auf der Rückseite einen schreitenden
Sämann, links davon die Wertziffer „1", rechts
davon den Buchstaben „S" und die Umschrift
„Republik Österreich". Die innere Einfassung
besteht auf beiden Seiten aus einem flachen
Stäbchen. Der Rand ist glatt.
Das 2-Schilling-Stück wird aus Aluminium
mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt
und hat ein Stückgewicht von 2'8 g und
einen Durchmesser von 28 mm. Es zeigt auf der
Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger
Anordnung die Umschrift „Republik
Österreich", auf der Rückseite die "Wertziffer
„2", darunter das Wort „Schilling", umgeben
in ornamentaler Anordnung von Ähren,
einer Traube und Weinlaub; auf der Rückseite
ist ferner das Prägejahr ersichtlich. Die innere
Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem
flachen Stäbchen mit einer Verzierung auf der
Rückseite. Der Rand ist glatt.
Die Scheidemünzen zu 50 g und 1 S werden
bei allen Kassen des Bundes und der übrigen
Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis
zum Betrag von 50 S, die Scheidemünzen zu
2 S ohne Begrenzung zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umgewechselt;
bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank
werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung
in Zahlung und in Verwechslung
gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 50 g
und 1 S zum Gesamtbetrag von 25 S, Scheidemünzen
zu 2 S bis zum Gesamtbetrag von 100 S
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.