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36_1948 AT

36. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen, 1 und 2 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen, 1 und 2 Schilling.

Für den im Währungsschutzgesetz, B. G. Bl.

Nr. 250/1947, vorgesehenen Umtausch der im

§ 1 dieses Gesetzes genannten Geldzeichen

werden vom 11. Dezember 1947 an im Wege

der Österreichischen Nationalbank Scheidemünzen

zu 50 Groschen, 1 und 2 Schilling ausgegeben

Das 50-Groschen-Stück wird aus Aluminium

mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt

und hat ein Stückgewicht von 1'4 g und

einein Durchmesser von 22 mm. Es zeigt auf der

Vorderseite das Bundeswappen und in der kreisförmigen

Anordnung die Umschrift „Republik

Österreich", auf der Rückseite in stilisierter

Ausführung einen Brustschild mit der Wertziffer

„50", darunter die Jahreszahl der Prägung

und je zwei Ähren zu dessen beiden Seiten;

ober- und unterhalb des Brustschildes befindet

sich in kreisförmiger Anordnung die Umschrift

„Fünfzig Groschen". Die innere Einfassung besteht

auf beiden Seiten aus einem flachen

Stäbchen. Der Rand ist gerippt.

Das 1-Schilling-Stück wird aus Aluminium mit

einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt

und hat ein Stückgewicht von 2 g und einen

Durchmesser von 25 mm. Es zeigt auf der Vorderseite

das Bundeswappen und darunter das

Prägejahr, auf der Rückseite einen schreitenden

Sämann, links davon die Wertziffer „1", rechts

davon den Buchstaben „S" und die Umschrift

„Republik Österreich". Die innere Einfassung

besteht auf beiden Seiten aus einem flachen

Stäbchen. Der Rand ist glatt.

Das 2-Schilling-Stück wird aus Aluminium

mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt

und hat ein Stückgewicht von 2'8 g und

einen Durchmesser von 28 mm. Es zeigt auf der

Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger

Anordnung die Umschrift „Republik

Österreich", auf der Rückseite die "Wertziffer

„2", darunter das Wort „Schilling", umgeben

in ornamentaler Anordnung von Ähren,

einer Traube und Weinlaub; auf der Rückseite

ist ferner das Prägejahr ersichtlich. Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen mit einer Verzierung auf der

Rückseite. Der Rand ist glatt.

Die Scheidemünzen zu 50 g und 1 S werden

bei allen Kassen des Bundes und der übrigen

Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis

zum Betrag von 50 S, die Scheidemünzen zu

2 S ohne Begrenzung zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umgewechselt;

bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank

werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung

in Zahlung und in Verwechslung

gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 50 g

und 1 S zum Gesamtbetrag von 25 S, Scheidemünzen

zu 2 S bis zum Gesamtbetrag von 100 S

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

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