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36_1947 AT

36. Verordnung: Textilbewirtschaftungsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Verordnung: Textilbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Erfassung von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Warenverkehr mit den in der

Liste der bewirtschafteten textilen Rohstoffe,

Halbfabrikate und Garne angeführten Waren

(im folgenden kurz „Spinnstoffe und Gespinste"

genannt) wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Die Liste wird vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau nach Anhörung des

Beirates für die Textillbewirtschaftung (§ 12)

aufgestellt und in der „Wiener Zeitung" verlautbart.

(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die

Einfuhr, die Ausfuhr und den gesamten Inlandsverkehr

mit Spinnstoffen und Gespinsten.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung der Spinnstoffe

und Gespinste obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

wird die Bewirtschaftungsstelle für

Textilien bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft betraut.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle wird von einem

Arbeitsausschuß geleitet, dem je ein Vertreter

der Unternehmungen der Textilindustrie, des

Textilgewerbes und des Textilhandels, die gleiche

Anzahl von Vertretern der Arbeiterschaft und je

ein Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer

der Landwirtschaft angehören. Die Mitglieder

des Arbeitsausschusses werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau auf

Vorschlag der zuständigen Berufsvereinigungen

bestellt, wobei diese hinsichtlich der Auswahl des

Vertreters der Dienstnehmer der Landwirtschaft

an den Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

gebunden sind.

(4) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle

werden nach den Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau von zwei

Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen

einer von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der zweite vom Arbeiterkammertag

bestellt wird.

(5) Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den

Weisungen des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau im Einzelfall Anweisungen

über die Art und den Umfang der Erzeugung,

Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen

und Gespinsten erteilen und nach Anhörung

des Beirates für die Textilbewirtschaftung (§ 12)

bestimmen, welcher Teil der Kapazität der

Spinnstoff und Gespinste erzeugenden, bearbeitenden

und verarbeitenden Betriebe zur

Deckung des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung

von Export- oder Veredlungsaufträgen

einzusetzen ist. Bei der Festsetzung dieser Anteile

ist auf die Verpflichtungen, die das Unternehmen

gegenüber den ausländischen Auftrag- oder

Kreditgebern eingegangen ist, Rücklicht zu

nehmen, soweit dies die gesamtwirtschaftlichen

Interessen zulassen.

§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

an dürfen Unternehmungen, die Spinnstoffe

und Gespinste erzeugen, verarbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, über diese Waren

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen; Rechtsgeschäfte, die gegen

diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.

§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des

Gewerbes und des Handels dürfen bewirtschaftete

Spinnstoffe nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung

erwerben.

(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag

von der Bewirtschaftungsstelle nach den grundsätzlichen

Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau erteilt.

(3) Sie berechtigt den Lieferanten zur Lieferung

und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge

von Spinnstoffen, auf die sie lautet.

(4) Der Lieferant hat die gelieferte Warenmenge

auf der Bezugsgenehmigung abzuschreiben

und diese einzuziehen, sobald die gesamte auf

ihr angegebene Warenmenge ausgeliefert wurde.

§ 5. (1) Die Bearbeitung und Verarbeitung

bewirtschafteter Gespinste durch Unternehmungen

der Industrie und des Gewerbes bedarf der

Genehmigung der Bewirtschaftungsstelle nach

den grundsätzlichen Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag in der

Form einer Produktionsanweisung erteilt. Sie

verpflichtet den Empfänger, die auf Grund des

Gespinstgutscheines (§ 6) bezogenen oder aus

dem eigenen Warenlager entnommenen Gespinstmengen

innerhalb der vorgeschriebenen

Herstellungsfrist zu verarbeiten und die in ihr

vorgeschriebenen Textilwaren herzustellen.

§ 6. (1) Die im § 5, Abs. (1), bezeichneten

Unternehmungen dürfen bewirtschaftete Gespinste

nur auf Grund eines Gespinstgutscheines

erwerben.

(2) Der Gespinstgutschein wird zusammen mit

der Produktionsanweisung (§ 5) auf Antrag von

der Berwirtschaftungsstelle nach den grundsätzlichen

Weisungen des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau ausgestellt.

(3) Er berechtigt den Lieferanten zur Lieferung

und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge

von Gespinsten, auf den er lautet.

(4) § 4, Abs. (4), gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Die im § 5, Abs. (1), genannten Unternehmungen

haben ihre Aufträge zur Lieferung

von bewirtschafteten Gespinsten dem Gespinsthersteller,

-bearbeiter oder -händler unter Beifügung

des Gespinstgutscheines schriftlich zu

erteilen. Diese Bestimmung gilt auch für den

Bezug von im eigenen {mehrstufigen) Betrieb

hergestellten Gespinsten.

(2) Handelsunternehmungen haben ihre Aufträge

zur Lieferung von bewirtschafteten Gespinsten

gleichfalls schriftlich, unter Beifügung

des Gespinstgutscheines zu erteilen, der ihnen

vom Gespinstverarbeiter zur Verfügung zu stellen

ist.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der

Abs. (1) und (2) können vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung

des Beirates für die Textilbewirtschaftung (§ 12)

bewilligt werden.

§ 8. Unternehmungen, die Spinnstoffe und

Gespinste herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

sind verpflichtet, diese Arbeiten mit der

entsprechenden Sorgfalt so durchzuführen, daß

die gewonnenen Erzeugnisse den höchsten, unter

Zugrundelegung fachlicher Gesichtspunkte an sie

zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Qualität

und Verwendbarkeit entsprechen.

§ 9. (1) Hersteller, Bearbeiter und Verarbeiter

von Spinnstoffen und Gespinsten sowie Händler

mit diesen sind verpflichtet, in allen den Verkehr

mit diesen Waren betreffenden Schriftstücken

(Auftragsschreilben, -bestätigungen, Rechnungen

u. dgl.) Art, Menge und Spinnstoffzusammensetzung

dieser Waren unter Verwendung der

hiefür handelsüblichen Bezeichnungen anzugeben.

(2) Die von der Bewirtschaftungsstelle erteilten

Lieferauflagen und Vorschriften über den Verwendungszweck

von Spinnstoffen und Gespinsten

sind unter Beachtung der Bestimmungen des

Albs. (1) in Jedem Fall weiterzugeben und genau

einzuhalten.

§ 10. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Spinnstoffen

und Gespinsten bedarf der Zustimmung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor der Bearbeitung des Antrages auf

Erteilung der Genehmigung des einschlägigen

Auslandsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle

einzuholen ist.

(2) Wer Spinnstoffe und Gespinste im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-

Verkehr) ein- oder ausgeführt, hat

dies unter Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr

oder des Empfängers bei der Ausfuhr,

ferner unter Angabe der Warengattung (Zolltarif-

Nummer), der Menge, der Art des Geschäftes

als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-

Verkehr sowie der Vertagsnummer des Österreichischen

Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden

nach Einlangen oder Absendung der Ware

dem Österreichischen Warenverkehrsbüro zur

Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle auf

dem vorgeschriebenen Formular zu melden.

§ 11. (1) Die im § 3 genannten Unternehmungen

sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle

verpflichtet, dieser fallweise oder

laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenen

Formularen zu erstatten.

(2) Die im § 3 genannten Unternehmungen

sind ferner verpflichtet,

a) Lagebücher oder Lagerkarteien zu führen,

aus denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände

an Spinnstoffen und Gespinsten

ersichtlich sind. Die Lagerbücher (Lagerkarteien)

müssen überdies folgende Angaben

enthalten

aa) Tag des Zu- und Abganges,

bb) Name und Anschrift des Lieferanten

und Beziehers,

cc) Art und Menge,

dd) Preis,

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften

erforderlich sind, geordnet aufzubewahren,

c) den vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau oder von der Bewirtschaftungsstelle

mit der Überprüfung

beauftragten Organen Einsicht in die

Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren

und Zutritt zu den Lagerräumen zu gestatten.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau (die Bewirtschaftungsstelle) kann

außer den im Abs. (1) vorgeschriebenen Meldungen

weitere Meldungen anfordern oder in besonderen

Fällen auch Erhebungen durchführen.

In allen Fällen haben die meldepflichtigen Unternehmen

die angeforderten Angaben wahrheitsgetreu

und vollständig zu erstatten und fristgemäß

einzusenden.

§ 12. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller

mit der Bewirtschaftung von Spinnstoffen und

Gespinsten zusammenhängenden Angelegenheiten

wird beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ein „Beirat für die Textilbewirtschaftung"

errichtet.

(2) Der Beirat besteht aus

1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau als Vorsitzenden,

1 Vertreter des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung als

Stellvertreter des Vorsitzenden,

6 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)

der Industrie und

2 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)

des Gewerbes zur Herstellung, Verarbeitung

und Bearbeitung von Spinnstoffen und

Gespinsten,

2 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)

des Handels mit Spinnstoffen und Gespinsten,

der gleichen Anzahl von Vertretern der in

diesen Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes

und des Handels beschäftigten Dienstnehmer

und

je 1 Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer

aus den Kreisen der Landwirtschaft.

(3) Die Vertreter der Dienstgeber der Industrie,

des Gewerbes und des Handels werden auf

Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die Vertreter der Dienstgeber der

Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien

und die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag

des Arbeiterikammertages vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt,

wobei der Vertreter der Dienstnehmer

der Landwirtschaft dem Arbeiterkammertag von

der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich

und Wien im Einvernehmen mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund zu benennen ist.

(4) Sofern die in den Beirat entsendeten Vertreter

der Dienstgeber und Dienstnehmer auch

dem mit der Leitung der Bewirtschaftungsstelle

für Textilien (§ 2) betrauten Arbeitsausschuß

angehören, kommt ihnen im Beirat nur eine

beratende Stimme zu.

(5) Zu den Satzungen des Beirates können Experten

mit beratender Stimme zugezogen

werden.

§ 13, (1) Dem Beirat obliegt insbesondere die

Beratung und Begutachtung bei der Aufstellung

des Produktionsplanes für mindestens ein Kalendervierteljahr

sowie bei Feststellung

a) der vorhandenen Vorräte an den bewirtschafteten

Spinnstoffen und Gespinsten,

b) der Dringlichkeit des Bedarfes der einzelnen

Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung

der öffentlichen Interessen,

c) des Ausmaßes der den einzelnen Verbrauchergruppen

zuzuteilenden Kontingente

unter Berücksichtilgung der Dringlichkeit.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,

über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse,

von denen sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit

im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit

zu beobachten und sich der Mitteilung und

Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

zu enthalten. Sie sind, soweit sie nicht

beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden auf

die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten

durch Handschlag zu verpflichten.

(3) Die Geschäftsordnung des Beirates wird vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Arbeiterkammertages

bestimmt.

(4) Falls eine einheitliche Auffassung über eine

im Beirat behandelte Frage nicht erzielt werden

kann, sind die voneinander abweichenden Stellungnahmen

in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(5) Der Beirat tritt mindestens einmal im

Kalendervierteljahr zusammen. Darüber hinaus

kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit

einberufen werden.

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1947 in Kraft.

(2) Sie verliert mit Ablauf der Geltungsdauer

der dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172,

erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.

(3) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten alle bisherigen reichsgesetzlichen

Bestimmungen über die Bewirtschaftung

von Spinnstoffen und Gespinsten außer Kraft.

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