36. Verordnung: Textilbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Erfassung von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Warenverkehr mit den in der
Liste der bewirtschafteten textilen Rohstoffe,
Halbfabrikate und Garne angeführten Waren
(im folgenden kurz „Spinnstoffe und Gespinste"
genannt) wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Die Liste wird vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau nach Anhörung des
Beirates für die Textillbewirtschaftung (§ 12)
aufgestellt und in der „Wiener Zeitung" verlautbart.
(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die
Einfuhr, die Ausfuhr und den gesamten Inlandsverkehr
mit Spinnstoffen und Gespinsten.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung der Spinnstoffe
und Gespinste obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
wird die Bewirtschaftungsstelle für
Textilien bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft betraut.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle wird von einem
Arbeitsausschuß geleitet, dem je ein Vertreter
der Unternehmungen der Textilindustrie, des
Textilgewerbes und des Textilhandels, die gleiche
Anzahl von Vertretern der Arbeiterschaft und je
ein Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer
der Landwirtschaft angehören. Die Mitglieder
des Arbeitsausschusses werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau auf
Vorschlag der zuständigen Berufsvereinigungen
bestellt, wobei diese hinsichtlich der Auswahl des
Vertreters der Dienstnehmer der Landwirtschaft
an den Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
gebunden sind.
(4) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle
werden nach den Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau von zwei
Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen
einer von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der zweite vom Arbeiterkammertag
bestellt wird.
(5) Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den
Weisungen des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau im Einzelfall Anweisungen
über die Art und den Umfang der Erzeugung,
Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen
und Gespinsten erteilen und nach Anhörung
des Beirates für die Textilbewirtschaftung (§ 12)
bestimmen, welcher Teil der Kapazität der
Spinnstoff und Gespinste erzeugenden, bearbeitenden
und verarbeitenden Betriebe zur
Deckung des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung
von Export- oder Veredlungsaufträgen
einzusetzen ist. Bei der Festsetzung dieser Anteile
ist auf die Verpflichtungen, die das Unternehmen
gegenüber den ausländischen Auftrag- oder
Kreditgebern eingegangen ist, Rücklicht zu
nehmen, soweit dies die gesamtwirtschaftlichen
Interessen zulassen.
§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
an dürfen Unternehmungen, die Spinnstoffe
und Gespinste erzeugen, verarbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, über diese Waren
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen; Rechtsgeschäfte, die gegen
diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.
§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des
Gewerbes und des Handels dürfen bewirtschaftete
Spinnstoffe nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung
erwerben.
(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag
von der Bewirtschaftungsstelle nach den grundsätzlichen
Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau erteilt.
(3) Sie berechtigt den Lieferanten zur Lieferung
und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge
von Spinnstoffen, auf die sie lautet.
(4) Der Lieferant hat die gelieferte Warenmenge
auf der Bezugsgenehmigung abzuschreiben
und diese einzuziehen, sobald die gesamte auf
ihr angegebene Warenmenge ausgeliefert wurde.
§ 5. (1) Die Bearbeitung und Verarbeitung
bewirtschafteter Gespinste durch Unternehmungen
der Industrie und des Gewerbes bedarf der
Genehmigung der Bewirtschaftungsstelle nach
den grundsätzlichen Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag in der
Form einer Produktionsanweisung erteilt. Sie
verpflichtet den Empfänger, die auf Grund des
Gespinstgutscheines (§ 6) bezogenen oder aus
dem eigenen Warenlager entnommenen Gespinstmengen
innerhalb der vorgeschriebenen
Herstellungsfrist zu verarbeiten und die in ihr
vorgeschriebenen Textilwaren herzustellen.
§ 6. (1) Die im § 5, Abs. (1), bezeichneten
Unternehmungen dürfen bewirtschaftete Gespinste
nur auf Grund eines Gespinstgutscheines
erwerben.
(2) Der Gespinstgutschein wird zusammen mit
der Produktionsanweisung (§ 5) auf Antrag von
der Berwirtschaftungsstelle nach den grundsätzlichen
Weisungen des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau ausgestellt.
(3) Er berechtigt den Lieferanten zur Lieferung
und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge
von Gespinsten, auf den er lautet.
(4) § 4, Abs. (4), gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Die im § 5, Abs. (1), genannten Unternehmungen
haben ihre Aufträge zur Lieferung
von bewirtschafteten Gespinsten dem Gespinsthersteller,
-bearbeiter oder -händler unter Beifügung
des Gespinstgutscheines schriftlich zu
erteilen. Diese Bestimmung gilt auch für den
Bezug von im eigenen {mehrstufigen) Betrieb
hergestellten Gespinsten.
(2) Handelsunternehmungen haben ihre Aufträge
zur Lieferung von bewirtschafteten Gespinsten
gleichfalls schriftlich, unter Beifügung
des Gespinstgutscheines zu erteilen, der ihnen
vom Gespinstverarbeiter zur Verfügung zu stellen
ist.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der
Abs. (1) und (2) können vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung
des Beirates für die Textilbewirtschaftung (§ 12)
bewilligt werden.
§ 8. Unternehmungen, die Spinnstoffe und
Gespinste herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Arbeiten mit der
entsprechenden Sorgfalt so durchzuführen, daß
die gewonnenen Erzeugnisse den höchsten, unter
Zugrundelegung fachlicher Gesichtspunkte an sie
zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Qualität
und Verwendbarkeit entsprechen.
§ 9. (1) Hersteller, Bearbeiter und Verarbeiter
von Spinnstoffen und Gespinsten sowie Händler
mit diesen sind verpflichtet, in allen den Verkehr
mit diesen Waren betreffenden Schriftstücken
(Auftragsschreilben, -bestätigungen, Rechnungen
u. dgl.) Art, Menge und Spinnstoffzusammensetzung
dieser Waren unter Verwendung der
hiefür handelsüblichen Bezeichnungen anzugeben.
(2) Die von der Bewirtschaftungsstelle erteilten
Lieferauflagen und Vorschriften über den Verwendungszweck
von Spinnstoffen und Gespinsten
sind unter Beachtung der Bestimmungen des
Albs. (1) in Jedem Fall weiterzugeben und genau
einzuhalten.
§ 10. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Spinnstoffen
und Gespinsten bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor der Bearbeitung des Antrages auf
Erteilung der Genehmigung des einschlägigen
Auslandsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle
einzuholen ist.
(2) Wer Spinnstoffe und Gespinste im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-
Verkehr) ein- oder ausgeführt, hat
dies unter Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr
oder des Empfängers bei der Ausfuhr,
ferner unter Angabe der Warengattung (Zolltarif-
Nummer), der Menge, der Art des Geschäftes
als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-
Verkehr sowie der Vertagsnummer des Österreichischen
Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden
nach Einlangen oder Absendung der Ware
dem Österreichischen Warenverkehrsbüro zur
Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle auf
dem vorgeschriebenen Formular zu melden.
§ 11. (1) Die im § 3 genannten Unternehmungen
sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle
verpflichtet, dieser fallweise oder
laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenen
Formularen zu erstatten.
(2) Die im § 3 genannten Unternehmungen
sind ferner verpflichtet,
a) Lagebücher oder Lagerkarteien zu führen,
aus denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände
an Spinnstoffen und Gespinsten
ersichtlich sind. Die Lagerbücher (Lagerkarteien)
müssen überdies folgende Angaben
enthalten
aa) Tag des Zu- und Abganges,
bb) Name und Anschrift des Lieferanten
und Beziehers,
cc) Art und Menge,
dd) Preis,
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften
erforderlich sind, geordnet aufzubewahren,
c) den vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau oder von der Bewirtschaftungsstelle
mit der Überprüfung
beauftragten Organen Einsicht in die
Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren
und Zutritt zu den Lagerräumen zu gestatten.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau (die Bewirtschaftungsstelle) kann
außer den im Abs. (1) vorgeschriebenen Meldungen
weitere Meldungen anfordern oder in besonderen
Fällen auch Erhebungen durchführen.
In allen Fällen haben die meldepflichtigen Unternehmen
die angeforderten Angaben wahrheitsgetreu
und vollständig zu erstatten und fristgemäß
einzusenden.
§ 12. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller
mit der Bewirtschaftung von Spinnstoffen und
Gespinsten zusammenhängenden Angelegenheiten
wird beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ein „Beirat für die Textilbewirtschaftung"
errichtet.
(2) Der Beirat besteht aus
1 Vertreter des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau als Vorsitzenden,
1 Vertreter des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung als
Stellvertreter des Vorsitzenden,
6 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)
der Industrie und
2 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)
des Gewerbes zur Herstellung, Verarbeitung
und Bearbeitung von Spinnstoffen und
Gespinsten,
2 Vertretern der Unternehmungen (Dienstgeber)
des Handels mit Spinnstoffen und Gespinsten,
der gleichen Anzahl von Vertretern der in
diesen Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes
und des Handels beschäftigten Dienstnehmer
und
je 1 Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer
aus den Kreisen der Landwirtschaft.
(3) Die Vertreter der Dienstgeber der Industrie,
des Gewerbes und des Handels werden auf
Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die Vertreter der Dienstgeber der
Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien
und die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag
des Arbeiterikammertages vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt,
wobei der Vertreter der Dienstnehmer
der Landwirtschaft dem Arbeiterkammertag von
der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich
und Wien im Einvernehmen mit dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund zu benennen ist.
(4) Sofern die in den Beirat entsendeten Vertreter
der Dienstgeber und Dienstnehmer auch
dem mit der Leitung der Bewirtschaftungsstelle
für Textilien (§ 2) betrauten Arbeitsausschuß
angehören, kommt ihnen im Beirat nur eine
beratende Stimme zu.
(5) Zu den Satzungen des Beirates können Experten
mit beratender Stimme zugezogen
werden.
§ 13, (1) Dem Beirat obliegt insbesondere die
Beratung und Begutachtung bei der Aufstellung
des Produktionsplanes für mindestens ein Kalendervierteljahr
sowie bei Feststellung
a) der vorhandenen Vorräte an den bewirtschafteten
Spinnstoffen und Gespinsten,
b) der Dringlichkeit des Bedarfes der einzelnen
Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen,
c) des Ausmaßes der den einzelnen Verbrauchergruppen
zuzuteilenden Kontingente
unter Berücksichtilgung der Dringlichkeit.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,
über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse,
von denen sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit
im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung und
Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind, soweit sie nicht
beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
durch Handschlag zu verpflichten.
(3) Die Geschäftsordnung des Beirates wird vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Arbeiterkammertages
bestimmt.
(4) Falls eine einheitliche Auffassung über eine
im Beirat behandelte Frage nicht erzielt werden
kann, sind die voneinander abweichenden Stellungnahmen
in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(5) Der Beirat tritt mindestens einmal im
Kalendervierteljahr zusammen. Darüber hinaus
kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit
einberufen werden.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1947 in Kraft.
(2) Sie verliert mit Ablauf der Geltungsdauer
der dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172,
erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.
(3) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten alle bisherigen reichsgesetzlichen
Bestimmungen über die Bewirtschaftung
von Spinnstoffen und Gespinsten außer Kraft.