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36_1946 AT

36. Gesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit bis 31. März 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Gesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit bis 31. März 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt

1. Den Bundeshaushalt in der Zeit bis 31. März

1946 auf Rechnung des gesetzlich festzustellenden

Bundesvoranschlages für das Jahr 1946 auf Grund

der vom Bundesminister für Finanzen zu erstellenden

und von der Bundesregierung zu genehmigenden

Monatsvoranschläge weiterzuführen.

2. Die öffentlichen Abgaben und sonstigen

staatlichen Einnahmen nach den bestehenden

Vorschriften einzuheben.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 277/1925, Artikel 6, Abschnitt

B).

(3) Ausgaben sind nur dann zu genehmigen,

wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven

Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaße

zwingend notwendig sind.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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