36. Gesetz: Führung des Bundeshaushaltes in der Zeit bis 31. März 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt
1. Den Bundeshaushalt in der Zeit bis 31. März
1946 auf Rechnung des gesetzlich festzustellenden
Bundesvoranschlages für das Jahr 1946 auf Grund
der vom Bundesminister für Finanzen zu erstellenden
und von der Bundesregierung zu genehmigenden
Monatsvoranschläge weiterzuführen.
2. Die öffentlichen Abgaben und sonstigen
staatlichen Einnahmen nach den bestehenden
Vorschriften einzuheben.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(B. G. Bl. Nr. 277/1925, Artikel 6, Abschnitt
B).
(3) Ausgaben sind nur dann zu genehmigen,
wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven
Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaße
zwingend notwendig sind.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Bundesregierung betraut.