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36_1945 AT

36. Gesetz: Vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 36. Gesetz: Vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Staatsamt für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, den im Gebiete der Republik

Österreich wohnhaften, einer staatlichen Hilfe

bedürftigen Beschädigten und Hinterbliebenen

auf die nach den bestehenden versorgungsrechtlichen

Bestimmungen zu leistenden Entschädigungen

(Renten, Versehrtengelder) bis zur gesetzlichen

Neuregelung des Entschädigungswesens

Abschlagszahlungen zu gewähren.

§ 2. Für die Gewährung der Abschlagszahlungen

sind vom Staatsamt für soziale Verwaltung

Richtlinien aufzustellen.

§ 3. Von der Gewährung der Abschlagszahlungen

sind ausgeschlossen

a) Personen, die am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft

der Republik Österreich

nicht besaßen, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch

von solchen Personen

ableiten;

b) Personen, die zwischen dem 1. Juli 1933

und dem 13. März 1938, wenn sie innerhalb

dieser Zeit das 18. Lebensjahr erreicht

hatten, jemals der NSDAP oder einer ihrer

Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört

haben, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch

von solchen Personen

ableiten; den Waisen sind jedoch Abschlagszahlungen

zu gewähren, es sei denn, daß

in ihrer eigenen Person der angeführte

Ausschlußgrund gegeben ist;

c) die sogenannten Opfer der nationalen Bewegung

und ihre Hinterbliebenen sowie

die nach den Bestimmungen über die Versorgung

der ehemaligen Angehörigen der

Waffen-SS und ihrer Hinterbliebenen versorgten

Personen.

§ 4. Abschlagszahlungen, von denen nachträglich

festgestellt wird, daß sie zu unrecht geleistet

wurden, sind von den Empfängern zu erstatten.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit der Staatskanzlei (Heerwesen)

und mit dem Staatsamt für Finanzen betraut.

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