36. Gesetz: Vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Staatsamt für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, den im Gebiete der Republik
Österreich wohnhaften, einer staatlichen Hilfe
bedürftigen Beschädigten und Hinterbliebenen
auf die nach den bestehenden versorgungsrechtlichen
Bestimmungen zu leistenden Entschädigungen
(Renten, Versehrtengelder) bis zur gesetzlichen
Neuregelung des Entschädigungswesens
Abschlagszahlungen zu gewähren.
§ 2. Für die Gewährung der Abschlagszahlungen
sind vom Staatsamt für soziale Verwaltung
Richtlinien aufzustellen.
§ 3. Von der Gewährung der Abschlagszahlungen
sind ausgeschlossen
a) Personen, die am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft
der Republik Österreich
nicht besaßen, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch
von solchen Personen
ableiten;
b) Personen, die zwischen dem 1. Juli 1933
und dem 13. März 1938, wenn sie innerhalb
dieser Zeit das 18. Lebensjahr erreicht
hatten, jemals der NSDAP oder einer ihrer
Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört
haben, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch
von solchen Personen
ableiten; den Waisen sind jedoch Abschlagszahlungen
zu gewähren, es sei denn, daß
in ihrer eigenen Person der angeführte
Ausschlußgrund gegeben ist;
c) die sogenannten Opfer der nationalen Bewegung
und ihre Hinterbliebenen sowie
die nach den Bestimmungen über die Versorgung
der ehemaligen Angehörigen der
Waffen-SS und ihrer Hinterbliebenen versorgten
Personen.
§ 4. Abschlagszahlungen, von denen nachträglich
festgestellt wird, daß sie zu unrecht geleistet
wurden, sind von den Empfängern zu erstatten.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei (Heerwesen)
und mit dem Staatsamt für Finanzen betraut.