369. Verordnung: Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung
(EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und
regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen
und
1. Indizes der Großhandelspreise,
2. Indizes der Baupreise und Baukosten,
3. Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter und
4. Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen
zu erstellen.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind stichtagsbezogen zu erheben
1. die Großhandelspreise (§ 4 Abs. 1 Z 1), die Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen (§ 4
Abs. 1 Z 4) und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, sowie
die Baukosten monatlich;
2. Preise für Ausrüstungsgüter (§ 4 Abs. 1 Z 3) sowie die Baupreise (§ 4 Abs. 1 Z 2) und die damit
zusammenhängenden Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 vierteljährlich.
(2) Der Stichtag ist
1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats;
2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November;
3. für die Erhebungen der Baupreise des Tiefbaus abweichend von Z 2 der 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember.
Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages
oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Abteilungen des Anhanges zur Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft zuzuordnen sind
1. Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
2. Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung
und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der
„Schiffbau“ sowie „Luft- und Fahrzeugbau“;
3. Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
4. Abteilung 45 (Bauwesen);
5. Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und
Gebrauchsgütern; Tankstellen; Handelsvermittlung und Großhandel);
6. Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich
durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Abteilungen des Anhanges
zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben
1. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von im
Großhandel verkauften Waren und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
2. die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen;
3. die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale für Ausrüstungsgüter
(zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, wie
beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
4. die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von ab
Werk verkauften Waren, von exportierten Waren und erbrachten Dienstleistungen;
5. die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden
statistischen Einheit.
(2) Unter Waren und Dienstleistungen im Sinne Abs. 1 Z 4 und 5 sind zu verstehen
1. Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der
„PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91
des Rates sowie
2. Güter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die der statistischen Güterklassifikation
in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(3) Die Preise gemäß Abs. 1 sind ohne Umsatzsteuer und sonstige Verbrauchssteuern, abzüglich gewährter
Rabatte und bei exportierten Waren (Abs. 1 Z 4) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben
1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3
Abs. 2 Z 5 ausüben;
2. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie sonstigen
Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 ausüben;
3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 bis 6 ausüben;
4. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
5. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 ausüben.
(3) Die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und sonstigen Tiefbau
sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben
1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau
oder Erhaltung oder Betrieb
a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder -verteilung
übertragen worden ist.
(4) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die
Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gilt (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung
aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend
zuverlässig abbilden.
(3) Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, wenn sie am Produktionswert, dem Umsatz
der Branche bzw. dem Investitionswert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Preisentwicklung der erzeugten, gehandelten bzw. investierten Waren und erbrachten
Dienstleistungen ausreichend zuverlässig abbilden.
(4) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind je Bundesland jedenfalls neun fachliche Einheiten
auf örtlicher Ebene auszuwählen.
(5) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Unternehmensregisters
gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 auszuwählen.
(6) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf
den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf
den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Qualitätskontrolle
§ 7. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5
Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates
der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der
Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität
der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Auskunftserteilung
§ 8. Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen
Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis. Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen, juristischen Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen
Namen betreiben, heranzuziehen.
Erhebungsunterlagen
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen
und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftsgebenden zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare
auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der
Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Die Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung
der Preise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus,
Brückenbaus und sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10
Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
Berechnung der Preisindizes
§ 11. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen
1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 erhobenen Daten;
2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 erhobenen
Daten;
3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 erhobenen Daten;
4. für die Indizes der Erzeugerpreise von Waren und Dienstleistungen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und
5 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II
Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich
zu machen:.
1. den Großhandelspreisindex innerhalb zehn Tage nach Ende des Berichtsmonats;
2. den Baupreisindex innerhalb 45 Tage nach Ende des Berichtsquartals,
3. den Baukostenindex innerhalb 15 Tage nach Ende des Berichtsmonats;
4. den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb 90 Tage nach Ende des Berichtsquartals;
5. den Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen innerhalb 50 Tage nach Ende des Berichtsmonats.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in folgender Tiefengliederung zu erfolgen
1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der CPA-Gliederung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung
mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
2. der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau
und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger
Tiefbau),
3. der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten
und Gesamtbaukosten,
4. der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau (untergliedert in Gesamtbaukosten,
Lohnkosten und Sonstige Baukosten) und Brückenbau (untergliedert in Lohnkosten und
Sonstige Baukosten),
5. der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen CPA gemäß
des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 204/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen
in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und
6. der Erzeugerpreisindex von Waren und Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen
der NACE Rev. 1.1 gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in den Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes nach § 1 durch Metadaten entsprechend dem
Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere
sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle
existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als
vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger
Form vorzulegen.
(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des dem
Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender
Fassung anzuwenden
1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998, S 1
(CELEX 31998R1156);
2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom
30. November 1996, S 1 (CELEX 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX 32002R0113);
3. Verordnung (EWG) Nr. 347/2003 zur Erstellung der „PRODCOM-Liste“ der Industrieprodukte
für 2003 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, ABl. Nr. L 57 vom 3. März 2003, S 1
(CELEX 32003R0347);
4. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX
31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom
10. Jänner 2002, S 3 (CELEX 32002R0029);
5. Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung
mit den Wirtschaftszweigen in den Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, ABl. Nr. L 342
vom 31. Dezember 1993, S 1 (CELEX 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 204/2002, ABl. Nr. L 36, S 1 vom 6. Februar 2002 (CELEX 32002R0204);
6. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76, S 1 vom 30. März 1993 (CELEX
31993R0696).