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369_2001 AT

369. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –

BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird die Verordnung über den

bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2000,

wie folgt geändert

1. Teil III A der Anlage lautet

„A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

Falls Frage 2 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer übergeordnetes Institut ist

Falls Frage 3 mit einer Zahl grösser als Null beantwortet wurde, sind folgende Informationen in

Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben

Falls Frage 3 mit einer Zahl grösser Null beantwortet wurden, sind für jede Gruppe, an deren Spitze eine

der gemeldeten Finanzholdinggesellschaften steht, in der Reihenfolge obiger Aufstellung jeweils folgende

komprimierte Angaben zu tätigen

1. konsolidierte Eigenmittel ............................

2. konsolidiertes Eigenmittelerfordernis ............................

3a. Eigenmittelüberschuss ............................

3b. Eigenmittelfehlbetrag ............................

4. konsolidierte Bilanzsumme ............................

Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 2 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil III B und C nicht weiter

auszufüllen.

2. Teil III C Z 1 lit. a lautet

„1. Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe

a) Kreditinstitute

“

3. Im Teil IV der Anlage wird jeweils die Wortfolge „Tausend Schilling oder Tausend Euro“ durch die

Wortfolge „Tausend Euro“ ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Teil III A der Anlage und Teil III C der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2001 treten

am 1. Dezember 2001 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2001 endenden

Geschäftsjahr anzuwenden. Z 3 dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen

zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“

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