369. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –
BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird die Verordnung über den
bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2000,
wie folgt geändert
1. Teil III A der Anlage lautet
„A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis
Falls Frage 2 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer übergeordnetes Institut ist
Falls Frage 3 mit einer Zahl grösser als Null beantwortet wurde, sind folgende Informationen in
Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben
Falls Frage 3 mit einer Zahl grösser Null beantwortet wurden, sind für jede Gruppe, an deren Spitze eine
der gemeldeten Finanzholdinggesellschaften steht, in der Reihenfolge obiger Aufstellung jeweils folgende
komprimierte Angaben zu tätigen
1. konsolidierte Eigenmittel ............................
2. konsolidiertes Eigenmittelerfordernis ............................
3a. Eigenmittelüberschuss ............................
3b. Eigenmittelfehlbetrag ............................
4. konsolidierte Bilanzsumme ............................
Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 2 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil III B und C nicht weiter
auszufüllen.
2. Teil III C Z 1 lit. a lautet
„1. Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe
a) Kreditinstitute
“
3. Im Teil IV der Anlage wird jeweils die Wortfolge „Tausend Schilling oder Tausend Euro“ durch die
Wortfolge „Tausend Euro“ ersetzt.
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Teil III A der Anlage und Teil III C der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 369/2001 treten
am 1. Dezember 2001 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Juni 2001 endenden
Geschäftsjahr anzuwenden. Z 3 dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen
zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“