369. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II
Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der
Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „kommenden“.
2. § 6 Abs. 1 lit. b lautet
„b) den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres
gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine
Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare
Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge
zulässig.“
3. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert
teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.“
4. In der Überschrift zu § 8 entfällt das Wort „Umlagen“ samt Beistrich.
5. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet
„Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen
und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.“
6. Im Ansatzverzeichnis Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Abschnitts 00: „Gewählte
Gemeindeorgane“.
7. Im Ansatzverzeichnis Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 000
„Gewählte Gemeindeorgane“.
8. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
214: „Polytechnische Schulen“.
9. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
223: „Akademien für Sozialarbeit“.
10. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
224: „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“.
11. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
225: „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.
12. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
226: „Berufspädagogische Akademien“.
13. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
415: „Maßnahmen der Blindenhilfe (soweit nicht bei 413)“.
14. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
430: „Säuglingsheime“.
15. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
68: „Post- und Telekommunikationsdienste“.
16. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
680: „Post- und Telekommunikationsdienste“.
17. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
822: „Schlachthöfe, Freibänke, Viehmärkte“.
18. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
824: „Lager- und Kühlhäuser“.
19. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
888: „Bestattungsunternehmungen“.
20. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
890: „Reisebüros“.
21. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
894: „Stadthallen, Kongresshäuser“.
22. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts
990: „Überschüsse und Abgänge (soweit nicht zugeordnet)“.
23. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, entfallen die Unterabschnitte 823, 931 und
932 sowie deren Bezeichnungen.
24. Anlage 3b lautet
„Anlage 3b
25. Anlage 5a lautet
„Anlage 5a
Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Länder
26. Anlage 5b lautet
„Anlage 5b
Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden
27. Anlage 6 lautet
„Anlage 6
Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern
a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes
1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen
wird;
2. Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in
der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst
mindestens zur Hälfte erstattet wird;
4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen
worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens
folgende Angaben zu enthalten
1. Gläubiger
2. Schuldzweck
3. Laufzeit der Schuld von – bis
4. Ursprüngliche Höhe der Schuld
5. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
6. Zugänge im Finanzjahr
7. Abgänge im Finanzjahr
8. Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
b) nach den Gläubigern
1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und
sonstigen Unternehmungen
a) für den eigenen Haushalt
b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen
Unternehmungen
a) für den eigenen Haushalt
b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts
Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten
auszuweisen,
a) Gesamthaushalt,
b) davon:den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.“
28. Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000
anzuwenden.