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369. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II

Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der

Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „kommenden“.

2. § 6 Abs. 1 lit. b lautet

„b) den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres

gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine

Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare

Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge

zulässig.“

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert

teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.“

4. In der Überschrift zu § 8 entfällt das Wort „Umlagen“ samt Beistrich.

5. § 8 Abs. 3 erster Satz lautet

„Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen

und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.“

6. Im Ansatzverzeichnis Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Abschnitts 00: „Gewählte

Gemeindeorgane“.

7. Im Ansatzverzeichnis Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts 000

„Gewählte Gemeindeorgane“.

8. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

214: „Polytechnische Schulen“.

9. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

223: „Akademien für Sozialarbeit“.

10. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

224: „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“.

11. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

225: „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

12. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

226: „Berufspädagogische Akademien“.

13. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

415: „Maßnahmen der Blindenhilfe (soweit nicht bei 413)“.

14. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

430: „Säuglingsheime“.

15. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

68: „Post- und Telekommunikationsdienste“.

16. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

680: „Post- und Telekommunikationsdienste“.

17. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

822: „Schlachthöfe, Freibänke, Viehmärkte“.

18. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

824: „Lager- und Kühlhäuser“.

19. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

888: „Bestattungsunternehmungen“.

20. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

890: „Reisebüros“.

21. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

894: „Stadthallen, Kongresshäuser“.

22. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, lautet die Bezeichnung des Unterabschnitts

990: „Überschüsse und Abgänge (soweit nicht zugeordnet)“.

23. Im Ansatzverzeichnis Länder und Gemeinden, Anlage 2, entfallen die Unterabschnitte 823, 931 und

932 sowie deren Bezeichnungen.

24. Anlage 3b lautet

„Anlage 3b

25. Anlage 5a lautet

„Anlage 5a

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Länder

26. Anlage 5b lautet

„Anlage 5b

Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden

27. Anlage 6 lautet

„Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern

a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes

1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen

wird;

2. Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in

der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;

3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst

mindestens zur Hälfte erstattet wird;

4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen

worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens

folgende Angaben zu enthalten

1. Gläubiger

2. Schuldzweck

3. Laufzeit der Schuld von – bis

4. Ursprüngliche Höhe der Schuld

5. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres

6. Zugänge im Finanzjahr

7. Abgänge im Finanzjahr

8. Stand am Ende des Finanzjahres

Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.

b) nach den Gläubigern

1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und

sonstigen Unternehmungen

a) für den eigenen Haushalt

b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen

Unternehmungen

a) für den eigenen Haushalt

b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen

3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts

Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten

auszuweisen,

a) Gesamthaushalt,

b) davon:den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.“

28. Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000

anzuwenden.

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