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369. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung 1997

Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, wird verordnet

1. Abschnitt

Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen

§ 1. (1) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 2 sind durch den Tierbesitzer oder

durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem

erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu

kennzeichnen.

(2) „Betrieb“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder – im Falle der

Freilandhaltung – jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

(3) Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift bzw. die Tätowierung unlesbar

geworden, so hat der Tierbesitzer zu veranlassen, daß das Tier unverzüglich neuerlich gemäß Abs. 1

gekennzeichnet wird.

§ 2. (1) Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal

verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen

Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Ohrmarke oder Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und

nachstehende Angaben enthalten

1. die Bezeichnung „AT“ für Österreich;

2. einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet

1 Burgenland

2 Kärnten

3 Niederösterreich

4 Oberösterreich

5 Salzburg

6 Steiermark

7 Tirol

8 Vorarlberg

9 Wien;

3. einen nicht mehr als zehn Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest

der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.

(3) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur

Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung gemäß Abs. 2 auch mittels Schlagstempel erfolgen.

(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche

Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen.

(6) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 5 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen

beauftragen.

(7) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen unter Bedachtnahme auf

möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis anerkannte Produzentenvereinigungen

(beispielsweise auch Landwirtschaftskammern) als Hilfsorgane herangezogen werden.

§ 3. Ohrmarken mit der Angabe „AT“ dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in

Verkehr gebracht werden.

§ 4. Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand

oder Schlachthof eingebracht werden, wenn sie gemäß § 2 gekennzeichnet sind.

§ 5. (1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder

der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand – längstens jedoch innerhalb

von 30 Tagen ab der Einstellung – durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten

gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht für Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich

gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.

(2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich

verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet.

2. Abschnitt

Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen

§ 6. (1) Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben den Betrieb, die Art der gehaltenen

Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigen

gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gelten als Anzeigen im Sinne der

Tierkennzeichnungsverordnung 1997.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme abzugeben.

(3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich bei der

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind

Name und Anschrift der Tierbesitzer, die Art der gehaltenen Tiere sowie die Angaben auf den zugeteilten

Ohrmarken oder Tätowierungen einzutragen. In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen

sich kennzeichnungspflichtige Tiere gemäß dieser Verordnung befinden oder in den letzten drei Jahren

befunden haben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann

mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden.

§ 7. (1) Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu führen. Dieses

ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei

automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die

Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

(2) Die Besitzer von Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen

1. Anzahl der im Betrieb vorhandenen Schweine einschließlich deren Ohrmarkennummern oder

Tätowierungen;

2. Datum der Kennzeichnung und gegebenenfalls Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1

Abs. 3;

3. alle Zu- und Abgänge von Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachstehenden Angaben

a) Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummer oder Tätowierung

und das Datum ihrer Einbringung;

b)Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren

Empfänger und Datum ihrer Abgabe;

c) Geburten und deren Datum.

(3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen

1. Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;

2. Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate

sind oder Junge geworfen haben;

3. Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben

a) Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das

Datum ihrer Einstellung;

b) Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger

und Datum ihrer Abgabe.

§ 8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2

gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende

Angaben zu enthalten

1. Tierart und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen;

2. Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde;

3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf

Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiebei gilt § 7 Abs. 1 letzter Satz.

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

(3) Die nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gekennzeichneten Tiere gelten auch nach der

Tierkennzeichnungsverordnung 1997 als gekennzeichnet.

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