369. Verordnung: Tierkennzeichnungsverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, wird verordnet
1. Abschnitt
Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen
§ 1. (1) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 2 sind durch den Tierbesitzer oder
durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem
erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu
kennzeichnen.
(2) „Betrieb“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder – im Falle der
Freilandhaltung – jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
(3) Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift bzw. die Tätowierung unlesbar
geworden, so hat der Tierbesitzer zu veranlassen, daß das Tier unverzüglich neuerlich gemäß Abs. 1
gekennzeichnet wird.
§ 2. (1) Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal
verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen
Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.
(2) Eine Ohrmarke oder Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und
nachstehende Angaben enthalten
1. die Bezeichnung „AT“ für Österreich;
2. einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet
1 Burgenland
2 Kärnten
3 Niederösterreich
4 Oberösterreich
5 Salzburg
6 Steiermark
7 Tirol
8 Vorarlberg
9 Wien;
3. einen nicht mehr als zehn Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest
der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.
(3) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur
Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung gemäß Abs. 2 auch mittels Schlagstempel erfolgen.
(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche
Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen.
(6) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 5 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen
beauftragen.
(7) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen unter Bedachtnahme auf
möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis anerkannte Produzentenvereinigungen
(beispielsweise auch Landwirtschaftskammern) als Hilfsorgane herangezogen werden.
§ 3. Ohrmarken mit der Angabe „AT“ dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in
Verkehr gebracht werden.
§ 4. Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand
oder Schlachthof eingebracht werden, wenn sie gemäß § 2 gekennzeichnet sind.
§ 5. (1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder
der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand – längstens jedoch innerhalb
von 30 Tagen ab der Einstellung – durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten
gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht für Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich
gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.
(2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich
verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet.
2. Abschnitt
Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen
§ 6. (1) Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben den Betrieb, die Art der gehaltenen
Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigen
gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gelten als Anzeigen im Sinne der
Tierkennzeichnungsverordnung 1997.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme abzugeben.
(3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind
Name und Anschrift der Tierbesitzer, die Art der gehaltenen Tiere sowie die Angaben auf den zugeteilten
Ohrmarken oder Tätowierungen einzutragen. In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen
sich kennzeichnungspflichtige Tiere gemäß dieser Verordnung befinden oder in den letzten drei Jahren
befunden haben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann
mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden.
§ 7. (1) Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu führen. Dieses
ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei
automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die
Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
(2) Die Besitzer von Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen
1. Anzahl der im Betrieb vorhandenen Schweine einschließlich deren Ohrmarkennummern oder
Tätowierungen;
2. Datum der Kennzeichnung und gegebenenfalls Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1
Abs. 3;
3. alle Zu- und Abgänge von Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachstehenden Angaben
a) Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummer oder Tätowierung
und das Datum ihrer Einbringung;
b)Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren
Empfänger und Datum ihrer Abgabe;
c) Geburten und deren Datum.
(3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen
1. Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;
2. Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate
sind oder Junge geworfen haben;
3. Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben
a) Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das
Datum ihrer Einstellung;
b) Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger
und Datum ihrer Abgabe.
§ 8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2
gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende
Angaben zu enthalten
1. Tierart und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen;
2. Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde;
3. Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf
Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiebei gilt § 7 Abs. 1 letzter Satz.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.
(3) Die nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gekennzeichneten Tiere gelten auch nach der
Tierkennzeichnungsverordnung 1997 als gekennzeichnet.