369. Verordnung: Risikozuschlagsverordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 227 Abs. 3 in Verbindung mit § 227 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996;
2. des § 116 Abs. 9 in Verbindung mit § 116 Abs. 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996;
3. des § 107 Abs. 9 in Verbindung mit § 107 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,
wird verordnet
§ 1. Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung
des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An
die Stelle dieses Betrages tritt
nach Vollendung des der Betrag von
45. Lebensjahres 1,34;
50. Lebensjahres 1,66;
55. Lebensjahres 2,22;
60. Lebensjahres 2,34.
§ 2. Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn
unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung
der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden
– innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die
Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.