369. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11 März 1983,BGBl. Nr. 218/ 1983, über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung — AAV), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1993, wird wie folgt geändert
In § 4 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe „2,60 m" durch „2,50 m" ersetzt.