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369_1993 AT

369. GATT; Änderungen der Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. GATT; Änderungen der Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt.

(Übersetzung)

ÄNDERUNGEN DER LISTE XXXII – ÖSTERREICH Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1992

TEIL I

TEIL III Nichttarifliche Zugeständnisse

Der derzeitige Text wird durch folgenden Text ersetzt

„Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung in der Hotellerie und Gastronomie wird unter bestimmten Bedingungen gewährt

Die Jahresquote für Produkte der Unternummern 0201 20 ex B and 0201 30 ex B beträgt 600 (metrische) Tonnen. Die Quote kann dem saisonalen Bedarf entsprechend in Teilen vergeben werden.

Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen, die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig. Die Quote wird, solange diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1993 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt.

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