Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
369_1991 AT

369. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, wird

wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„Grundsätze und Ziele

§ 1. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze

und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der

Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf

den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,

der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der

Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der

Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der

Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum

Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und darüber hinaus der Weiterentwicklung

der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der

Bodenkultur zu gestalten."

2. § 3 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Das Studium der Studienrichtungen der

Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

die Inskription von zehn Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf

Antrag des Studierenden die Inskription von einem

Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu

erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz)

erfolgreich abgelegt hat."

3. § 3 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

4. In § 4 Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und dem § 4 Abs. 1 folgende

lit. e angefügt

„e) Landschaftsplanung und Landschaftspflege."

5. § 5 Abs. 2 lit. b sublit. bb lautet

„bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile."

6. § 5 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

7. § 6 lit. b Z 1, 3 und 4 lauten

„1. Botanik;

3. Ökologie und Standortlehre;

4. Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen."

8. Dem § 6 wird folgende lit. e angefügt

„e) In der Studienrichtung „Landschaftsplanung

und Landschaftspflege"

1. Allgemeine und Spezielle Botanik;

2. Zoologie und Ökologie;

3. Geologie und Bodenkunde;

4. Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;

5. Landschaftsplanung I."

9. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1

lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung

der Diplomarbeit übernimmt, hat nach

Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die

Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit

durchzuführen ist."

10. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat die

zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß

die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) sowie die in den

Studienordnungen festgelegten Vorprüfungsfächer

zur zweiten Diplomprüfung zum Teil gegen

Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer anderer

Studienrichtungen oder Studienzweige, die an

der betreffenden Universität oder an einer anderen

Universität durchgeführt werden, ausgetauscht

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der Pflicht- und Wahlfächer der zweiten

Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer

zur zweiten Diplomprüfung, gemessen an der

durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des

zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die

gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen

mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile)."

11. § 9 Abs. 3 lit. a Z 4 lautet

„4. Studienzweig „Gartenbau"

aa) Pflanzenproduktion;

bb) Tierproduktion;

cc) Agrarökonomik;

dd) Landtechnik;

ee) Gartenbau."

12. § 9 Abs. 3 lit. b Z 1 sublit. cc lautet

„cc) Forstliche Sozioökonomik."

13. § 9 Abs. 3 lit. b Z 2 lautet

„2. Studienzweig „Holzwirtschaft"

aa) Holztechnologie;

bb) Holzökonomik."

14. § 9 Abs. 3 lit. b Z 3 sublit. bb lautet

„bb) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;".

15. Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. e angefügt

„e) In der Studienrichtung „Landschaftsplanung

und Landschaftspflege"

1. Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;

2. Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;

3. Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;

4. Landschaftspflege und Naturschutz;

5. Landschaftsplanung II;

6. Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung."

16. § 11 lautet

„Doktorat der Bodenkultur

§ 11. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum

Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche

Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der

in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen

oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung

einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) an einer anderen in-

oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.

(2) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der

Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von

vier Semestern.

(3) Die vom Bewerber um den Doktorgrad zu

absolvierenden Lehrveranstaltungen im Umfang

von insgesamt zwölf Wochenstunden werden vom

Vorsitzenden der Studienkommission für das

Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem

Betreuer der Dissertation und dem Bewerber nach

fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Der Bewerber

ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu

erstatten. Diese Lehrveranstaltungen müssen im

Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen.

Die Fächer können bestehende oder neu einzurichtende

Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungen

anderer Universitäten beinhalten. Die Anerkennung

und Anrechnung außeruniversitärer Forschungsleistungen,

einschließlich wissenschaftlicher

Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(4) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund

dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der

Bodenkultur zu entnehmen, sofern das Fach, dem

die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden

Universität durch einen Universitätslehrer im

Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.

(5) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die

positive Absolvierung der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen sowie die Approbation

der Dissertation voraus.

(6) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

Dissertation zuzuordnen ist;

2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der

zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung

des Kandidaten und der Begutachter der

Dissertation auf Grund des thematischen

Zusammenhanges mit der Dissertation zu

bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in

Form einer kommissionellen Prüfung vor dem

gesamten Prüfungssenat abzulegen ist."

17. Der IV. Abschnitt erhält folgende Überschrift

„IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen und Vollziehung"

18. § 12 lautet

„Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen

Forst- und Holzwirtschaft und Landwirtschaft,

die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf

Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden

Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt,

ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt

geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu

beenden.

(2) Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund

dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften

bereits ein Dissertationsthema erhalten

haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium nach

den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften

fortzusetzen oder zu beenden. Der

Empfang eines Dissertationsthemas vor diesem

Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers

nachzuweisen.

(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf

Grund der Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach

diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre

nach Inkrafttreten der Studienvorschriften

für die Studienrichtung Landschaftsplanung und

Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden.

(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das

Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch

schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für

die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

zu unterstellen.

(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 und

Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben

nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab

Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch

schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.

(6) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche

Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften

für das Studium nach den neuen

Studienvorschriften im Sinne des § 21 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden."

19. § 13 lautet

„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1969 in Kraft.

(2) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf

Grund der Novelle BGBl. Nr. 369/1991 treten mit

1. September 1991 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund der Novelle

gemäß Abs. 2 können bereits ab dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie

dürfen jedoch frühestens mit dem 1. September

1991 in Kraft gesetzt werden."

20. § 14 lautet

„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut."

21. § 15 entfällt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →