369. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Studienrichtungen der
Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1984, wird
wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„Grundsätze und Ziele
§ 1. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze
und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der
Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf
den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,
der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der
Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der
Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der
Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum
Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und darüber hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der
Bodenkultur zu gestalten."
2. § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Das Studium der Studienrichtungen der
Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
die Inskription von zehn Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf
Antrag des Studierenden die Inskription von einem
Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu
erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz)
erfolgreich abgelegt hat."
3. § 3 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
4. In § 4 Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und dem § 4 Abs. 1 folgende
lit. e angefügt
„e) Landschaftsplanung und Landschaftspflege."
5. § 5 Abs. 2 lit. b sublit. bb lautet
„bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile."
6. § 5 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
7. § 6 lit. b Z 1, 3 und 4 lauten
„1. Botanik;
3. Ökologie und Standortlehre;
4. Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen."
8. Dem § 6 wird folgende lit. e angefügt
„e) In der Studienrichtung „Landschaftsplanung
und Landschaftspflege"
1. Allgemeine und Spezielle Botanik;
2. Zoologie und Ökologie;
3. Geologie und Bodenkunde;
4. Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
5. Landschaftsplanung I."
9. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1
lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung
der Diplomarbeit übernimmt, hat nach
Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die
Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit
durchzuführen ist."
10. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat die
zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß
die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) sowie die in den
Studienordnungen festgelegten Vorprüfungsfächer
zur zweiten Diplomprüfung zum Teil gegen
Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer anderer
Studienrichtungen oder Studienzweige, die an
der betreffenden Universität oder an einer anderen
Universität durchgeführt werden, ausgetauscht
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der Pflicht- und Wahlfächer der zweiten
Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer
zur zweiten Diplomprüfung, gemessen an der
durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des
zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die
gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen
mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile)."
11. § 9 Abs. 3 lit. a Z 4 lautet
„4. Studienzweig „Gartenbau"
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) Gartenbau."
12. § 9 Abs. 3 lit. b Z 1 sublit. cc lautet
„cc) Forstliche Sozioökonomik."
13. § 9 Abs. 3 lit. b Z 2 lautet
„2. Studienzweig „Holzwirtschaft"
aa) Holztechnologie;
bb) Holzökonomik."
14. § 9 Abs. 3 lit. b Z 3 sublit. bb lautet
„bb) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;".
15. Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. e angefügt
„e) In der Studienrichtung „Landschaftsplanung
und Landschaftspflege"
1. Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;
2. Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;
3. Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;
4. Landschaftspflege und Naturschutz;
5. Landschaftsplanung II;
6. Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung."
16. § 11 lautet
„Doktorat der Bodenkultur
§ 11. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche
Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der
in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen
oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung
einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) an einer anderen in-
oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.
(2) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der
Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von
vier Semestern.
(3) Die vom Bewerber um den Doktorgrad zu
absolvierenden Lehrveranstaltungen im Umfang
von insgesamt zwölf Wochenstunden werden vom
Vorsitzenden der Studienkommission für das
Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem
Betreuer der Dissertation und dem Bewerber nach
fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Der Bewerber
ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu
erstatten. Diese Lehrveranstaltungen müssen im
Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen.
Die Fächer können bestehende oder neu einzurichtende
Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungen
anderer Universitäten beinhalten. Die Anerkennung
und Anrechnung außeruniversitärer Forschungsleistungen,
einschließlich wissenschaftlicher
Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
(4) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund
dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der
Bodenkultur zu entnehmen, sofern das Fach, dem
die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden
Universität durch einen Universitätslehrer im
Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.
(5) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die
positive Absolvierung der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen sowie die Approbation
der Dissertation voraus.
(6) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Dissertation zuzuordnen ist;
2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der
zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung
des Kandidaten und der Begutachter der
Dissertation auf Grund des thematischen
Zusammenhanges mit der Dissertation zu
bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in
Form einer kommissionellen Prüfung vor dem
gesamten Prüfungssenat abzulegen ist."
17. Der IV. Abschnitt erhält folgende Überschrift
„IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung"
18. § 12 lautet
„Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen
Forst- und Holzwirtschaft und Landwirtschaft,
die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf
Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden
Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt,
ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt
geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu
beenden.
(2) Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund
dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften
bereits ein Dissertationsthema erhalten
haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium nach
den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften
fortzusetzen oder zu beenden. Der
Empfang eines Dissertationsthemas vor diesem
Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers
nachzuweisen.
(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf
Grund der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach
diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre
nach Inkrafttreten der Studienvorschriften
für die Studienrichtung Landschaftsplanung und
Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das
Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch
schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für
die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege
zu unterstellen.
(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 und
Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben
nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab
Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch
schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.
(6) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche
Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften
für das Studium nach den neuen
Studienvorschriften im Sinne des § 21 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden."
19. § 13 lautet
„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1969 in Kraft.
(2) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf
Grund der Novelle BGBl. Nr. 369/1991 treten mit
1. September 1991 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund der Novelle
gemäß Abs. 2 können bereits ab dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit dem 1. September
1991 in Kraft gesetzt werden."
20. § 14 lautet
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut."
21. § 15 entfällt.