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369_1990 AT

369. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981,

112/1982, 116/1984 und 2/1989 sowie der

Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl.

Nr. 448/1981 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben

vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und

Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper

Form zu umschreiben und die Studierenden in

geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen."

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen

Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen

können diese in Kooperation mit

anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die

Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen

Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der

der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung bedarf. Insbesondere sind in

diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers

sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten

an diesen festzulegen. Die mit der

Durchführung anfallenden Zahlungen können auch

von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt

werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist

mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und

letzter Satz UOG sind anzuwenden."

3. § 26 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Der Präses und die erforderliche Zahl seiner

Stellvertreter sind vom zuständigen Fakultätskollegium

(Universitätskollegium) aus dem Kreis der

Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren

zu bestellen:"

4. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des

Präses der Prüfungskommission vom zuständigen

Fakultätskollegium (Universitätskollegium) sonstige

beruflich oder außerberuflich besonders

qualifizierte Fachleute zu Prüfungskommissären

bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis

der Universitätslektoren zu berufen sind."

4 a. § 27 Abs. 5 lautet

„(5) Der Präses der Prüfungskommission ist im

Einvernehmen mit dem Prüfer ermächtigt, auf

Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen

Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode

(§ 23 Abs. 1) für eine Prüfung festzulegen,

wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß

vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht

im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen

Methode abzulegen. Bei der Feststellung der

abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den

besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht,

als dies im Hinblick auf die Behinderung

unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der

Anforderungen dürfen durch die Abweichung der

Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden."

Die Abs. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung 6 bis 9.

5. Nach dem § 40 wird folgender V a. Abschnitt

mit dem § 40 a eingefügt

„V a. Abschnitt

§ 40 a. LEHRGÄNGE UND KURSE AN

AUSSERUNIVERSITÄREN WISSENSCHAFTLICHEN

BILDUNGSEINRICHTUNGEN

(1) Lehrgängen und Kursen an außeruniversitären

wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit

Sitz in Österreich kann durch Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

auf bestimmte Zeit universitärer Charakter verliehen

werden.

(2) Die Verleihung als Kurs oder Lehrgang im

Sinn des Abs. 1 setzt voraus, daß

1. die inhaltliche Gesamtverantwortung für den

Kurs oder Lehrgang bei einer Person mit

Lehrbefugnis (venia docendi) oder mit gleichzuwertender

wissenschaftlicher Befähigung im

Fachgebiet des abzuhaltenden Kurses oder

Lehrganges liegt,

2. der Unterricht durch fachlich ausreichend

qualifiziertes Lehrpersonal abgehalten wird,

das, sofern nicht bloße Fertigkeiten vermittelt

werden, über ein abgeschlossenes Universitätsstudium

verfügt,

3. die für den Unterricht erforderliche Raum-

und Sachausstattung vorhanden ist,

4. die Finanzierbarkeit des Studienbetriebes

mindestens für die Dauer des anzuerkennenden

Studiums anhand eines Finanzierungsplanes,

der jährlich im vorhinein jeweils für den

Zeitraum der Gesamtstudiendauer zu erstellen

ist, glaubhaft gemacht wird,

5. das vorgelegte Unterrichtsprogramm zumindest

die Bezeichnung des Kurses oder

Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen

zum Kurs oder Lehrgang, die vorgeschriebene

Studiendauer sowie die vorgeschriebenen

Fächer und Prüfungen einschließlich des

Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

beinhaltet.

(3) Für die Verleihung von Berufsbezeichnungen

an Absolventen von anerkannten Lehrgängen gilt

§ 18 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Aus einer Verleihung im Sinne des Abs. 1

entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche gegen

den Bund.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten

der außeruniversitären wissenschaftlichen

Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit der

Durchführung von Kursen und Lehrgängen zu

informieren. Die Organe der außeruniversitären

wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind verpflichtet,

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen

über die von ihm bezeichneten Gegenstände

vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen

anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle

vornehmen zu lassen.

(6) Eine Verleihung im Sinn des Abs. 1 ist zu

widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen

nicht mehr vorliegt."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in

Kraft.

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