369. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/1981,
112/1982, 116/1984 und 2/1989 sowie der
Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl.
Nr. 448/1981 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben
vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und
Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper
Form zu umschreiben und die Studierenden in
geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen."
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen
Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen
können diese in Kooperation mit
anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die
Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen
Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung bedarf. Insbesondere sind in
diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers
sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten
an diesen festzulegen. Die mit der
Durchführung anfallenden Zahlungen können auch
von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt
werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist
mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und
letzter Satz UOG sind anzuwenden."
3. § 26 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Präses und die erforderliche Zahl seiner
Stellvertreter sind vom zuständigen Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) aus dem Kreis der
Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren
zu bestellen:"
4. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des
Präses der Prüfungskommission vom zuständigen
Fakultätskollegium (Universitätskollegium) sonstige
beruflich oder außerberuflich besonders
qualifizierte Fachleute zu Prüfungskommissären
bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis
der Universitätslektoren zu berufen sind."
4 a. § 27 Abs. 5 lautet
„(5) Der Präses der Prüfungskommission ist im
Einvernehmen mit dem Prüfer ermächtigt, auf
Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen
Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode
(§ 23 Abs. 1) für eine Prüfung festzulegen,
wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß
vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht
im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen
Methode abzulegen. Bei der Feststellung der
abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den
besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht,
als dies im Hinblick auf die Behinderung
unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der
Anforderungen dürfen durch die Abweichung der
Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden."
Die Abs. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung 6 bis 9.
5. Nach dem § 40 wird folgender V a. Abschnitt
mit dem § 40 a eingefügt
„V a. Abschnitt
§ 40 a. LEHRGÄNGE UND KURSE AN
AUSSERUNIVERSITÄREN WISSENSCHAFTLICHEN
BILDUNGSEINRICHTUNGEN
(1) Lehrgängen und Kursen an außeruniversitären
wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit
Sitz in Österreich kann durch Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
auf bestimmte Zeit universitärer Charakter verliehen
werden.
(2) Die Verleihung als Kurs oder Lehrgang im
Sinn des Abs. 1 setzt voraus, daß
1. die inhaltliche Gesamtverantwortung für den
Kurs oder Lehrgang bei einer Person mit
Lehrbefugnis (venia docendi) oder mit gleichzuwertender
wissenschaftlicher Befähigung im
Fachgebiet des abzuhaltenden Kurses oder
Lehrganges liegt,
2. der Unterricht durch fachlich ausreichend
qualifiziertes Lehrpersonal abgehalten wird,
das, sofern nicht bloße Fertigkeiten vermittelt
werden, über ein abgeschlossenes Universitätsstudium
verfügt,
3. die für den Unterricht erforderliche Raum-
und Sachausstattung vorhanden ist,
4. die Finanzierbarkeit des Studienbetriebes
mindestens für die Dauer des anzuerkennenden
Studiums anhand eines Finanzierungsplanes,
der jährlich im vorhinein jeweils für den
Zeitraum der Gesamtstudiendauer zu erstellen
ist, glaubhaft gemacht wird,
5. das vorgelegte Unterrichtsprogramm zumindest
die Bezeichnung des Kurses oder
Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen
zum Kurs oder Lehrgang, die vorgeschriebene
Studiendauer sowie die vorgeschriebenen
Fächer und Prüfungen einschließlich des
Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
beinhaltet.
(3) Für die Verleihung von Berufsbezeichnungen
an Absolventen von anerkannten Lehrgängen gilt
§ 18 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Aus einer Verleihung im Sinne des Abs. 1
entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche gegen
den Bund.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
der außeruniversitären wissenschaftlichen
Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Kursen und Lehrgängen zu
informieren. Die Organe der außeruniversitären
wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind verpflichtet,
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen
über die von ihm bezeichneten Gegenstände
vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen
anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen.
(6) Eine Verleihung im Sinn des Abs. 1 ist zu
widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorliegt."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in
Kraft.