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369_1989 AT

369. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind

mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen

Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a

B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen

Schwefelgehalt im Heizöl

Art. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt

im Heizöl vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1983 hat

zu lauten

„1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,20%,

2. bei Heizöl leicht 0,30%,

3. bei Heizöl mittel 0,60%,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 31. Dezember

1991 2,00%,

b) ab 1. Jänner 1992 1,00%."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen der Länder darüber

vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Artikel 3

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 2 mit

28. Juli 1989 in Kraft.

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