369. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind
mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen
Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a
B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen
Schwefelgehalt im Heizöl
Art. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt
im Heizöl vom 18. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1983 hat
zu lauten
„1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,20%,
2. bei Heizöl leicht 0,30%,
3. bei Heizöl mittel 0,60%,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 31. Dezember
1991 2,00%,
b) ab 1. Jänner 1992 1,00%."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Länder darüber
vorliegen sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 3
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 2 mit
28. Juli 1989 in Kraft.