369. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher
wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Terrazzomacher gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige
Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
a) Überprüfen und Vorbereiten des Untergrundes,
b) Herstellen und Aufbringen von Mischungen,
c) Herstellen von Hohlkehlen und Dehnungsfugen,
Verlegen von Trennschienen,
d) Oberflächenbearbeitung,
e) Verlegen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
b) fachgerechte Ausführung,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
d) fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,
Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen- und Flächenberechnung,
b) Volums- und Masseberechnung,
c) Materialbedarfsberechnung,
d) Berechnung des Verdichtungszuschlags.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c) Arbeitsverfahren,
d) Oberflächenbearbeitung.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung
einer Verlegezeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger, Maurer oder Steinholzleger
und Spezialestrichhersteller kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Terrazzomacher ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender
Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Terrazzomacher, Verordnung
BGBl. Nr. 87/1977, tritt mit Ablauf des
31. August 1988 außer Kraft.