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369_1987 AT

369. Verordnung: Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.

Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

Grundstufe

§ 1.(1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II

und III der Anlage zur Verordnung über die Gliederung

des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

BGBl. Nr. 368/1987, ist die

Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

nach dem Schadenverlauf zu bemessen.

(2) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht

gemäß § 16 Abs. 5 bis 8 AKHB 1985 (Anlage zur

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für

die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.

Nr. 492/1985) der Schadenverlauf eines früheren

Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die

erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der aus der

Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Tabelle

zu berechnen.

Schadenfreiheit

§ 2. (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes

vom 1. Oktober bis zum 30. September des

folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die

Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt

ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden

1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe

zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste

Prämienstufe erreicht ist.

(2) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei

verlaufen, wenn kein nach § 16 Abs. 1 AKHB

1985 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten

ist und das Versicherungsverhältnis mindestens

neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die

während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie

im Sinn des § 1 Abs. 2 nach der Prämienstufe 9

zu berechnen war, so muß das Versicherungsverhältnis

mindestens sechs Monate bestanden haben.

Berücksichtigung von Versicherungsfällen

§ 3. Für jeden gemäß § 16 Abs. 1 AKHB 1985 für

den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall

innerhalb eines Beobachtungszeitraumes

ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt

ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden

1. Jänner um drei Prämienstufen höher als

zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten

Prämienstufe zu bemessen.

Berichtigung der Einstufung

§ 4. (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß § 3

berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer

keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so

ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer,

der auf Grund des Schadenfalles

eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag

zurückzuerstatten.

(2) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei

verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der

Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen

hat, so ist, vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 letzter

Satz AKHB 1985, die Einstufung zu berichtigen

und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur

Mehrprämie zu entrichten.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1987 in Kraft.

(2) Bei der Einstufung von zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versicherungsverträgen

ist von der in diesem Zeitpunkt

bestehenden Einstufung auf Grund der lit. g der

Vorbemerkungen zum Tarif für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung (Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung

eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

BGBl. Nr. 63/1976, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 198/1980) auszugehen.

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