369. Verordnung: Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl.
Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
Grundstufe
§ 1.(1) Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II
und III der Anlage zur Verordnung über die Gliederung
des Tarifes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
BGBl. Nr. 368/1987, ist die
Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
nach dem Schadenverlauf zu bemessen.
(2) Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht
gemäß § 16 Abs. 5 bis 8 AKHB 1985 (Anlage zur
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl.
Nr. 492/1985) der Schadenverlauf eines früheren
Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die
erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der aus der
Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Tabelle
zu berechnen.
Schadenfreiheit
§ 2. (1) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes
vom 1. Oktober bis zum 30. September des
folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die
Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt
ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden
1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe
zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste
Prämienstufe erreicht ist.
(2) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei
verlaufen, wenn kein nach § 16 Abs. 1 AKHB
1985 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten
ist und das Versicherungsverhältnis mindestens
neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die
während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie
im Sinn des § 1 Abs. 2 nach der Prämienstufe 9
zu berechnen war, so muß das Versicherungsverhältnis
mindestens sechs Monate bestanden haben.
Berücksichtigung von Versicherungsfällen
§ 3. Für jeden gemäß § 16 Abs. 1 AKHB 1985 für
den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall
innerhalb eines Beobachtungszeitraumes
ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt
ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden
1. Jänner um drei Prämienstufen höher als
zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten
Prämienstufe zu bemessen.
Berichtigung der Einstufung
§ 4. (1) Wurde ein Versicherungsfall gemäß § 3
berücksichtigt und ergibt sich, daß der Versicherer
keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so
ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer,
der auf Grund des Schadenfalles
eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag
zurückzuerstatten.
(2) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei
verlaufen behandelt und ergibt sich, daß der
Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen
hat, so ist, vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 letzter
Satz AKHB 1985, die Einstufung zu berichtigen
und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag zur
Mehrprämie zu entrichten.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Bei der Einstufung von zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versicherungsverträgen
ist von der in diesem Zeitpunkt
bestehenden Einstufung auf Grund der lit. g der
Vorbemerkungen zum Tarif für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung
eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
BGBl. Nr. 63/1976, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 198/1980) auszugehen.