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369_1984 AT

369. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik, BGBl.

Nr. 222/1979, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

9. Dezember 1980, BGBl. Nr. 577, betreffend

die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

und in der Amtlichen Sammlung

wiederverlautbarter österreichischer

Rechtsvorschriften, Z 9;

2. Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, BGBl.

Nr. 357, mit dem das Bundesgesetz über die

Förderung politischer Bildungsarbeit und

Publizistik geändert wird.

Artikel III

Im § 12 Abs. 2 entfallen im Hinblick auf die mit

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1982 erfolgte

Neufassung des § 6 die Worte „und hinsichtlich des

§ 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen".

Artikel IV

(1) Im § 3 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort

„gehört" durch „gehören" ersetzt.

(2) In den §§ 3 Abs. 4 erster Satz und 8 Abs. 1

wird das Wort „in" durch „im" ersetzt.

(3) Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „zweier" durch

„zwei" ersetzt.

(4) Abkürzungen und Zitierungen werden der

heutigen Schreibweise angepaßt.

Artikel V

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik 1984" wiederverlautbart.

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