369. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik, BGBl.
Nr. 222/1979, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
9. Dezember 1980, BGBl. Nr. 577, betreffend
die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
und in der Amtlichen Sammlung
wiederverlautbarter österreichischer
Rechtsvorschriften, Z 9;
2. Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, BGBl.
Nr. 357, mit dem das Bundesgesetz über die
Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik geändert wird.
Artikel III
Im § 12 Abs. 2 entfallen im Hinblick auf die mit
dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1982 erfolgte
Neufassung des § 6 die Worte „und hinsichtlich des
§ 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen".
Artikel IV
(1) Im § 3 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort
„gehört" durch „gehören" ersetzt.
(2) In den §§ 3 Abs. 4 erster Satz und 8 Abs. 1
wird das Wort „in" durch „im" ersetzt.
(3) Im § 9 Abs. 3 wird das Wort „zweier" durch
„zwei" ersetzt.
(4) Abkürzungen und Zitierungen werden der
heutigen Schreibweise angepaßt.
Artikel V
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik 1984" wiederverlautbart.