369. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974
und 142/1978 wird wie folgt geändert
1. In den §§ 1 und 2 Abs. 8 hat an die Stelle der
Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut in Wien"
die Wendung „Bundesinstitut für Gehörlosenbildung
in Wien" zu treten.
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für Übungsschulen, für das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das
Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten
über die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen
hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der
Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich
der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie
der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler
der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen;
für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene
Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen
auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen
kein Unterricht stattfindet."
3. Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein in Niederösterreich gelten über die in
den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen hinaus folgende
Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden
in den Pflichtgegenständen an einem Tag
darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan
vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine
Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht
mehr als ein Zehntel unterschritten werden."
4. Im § 8 Abs. 3 hat an die Stelle des Punktes ein
Beistrich zu treten. Folgender Halbsatz ist anzufügen
„für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene
Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher
Bestimmungen kein Unterricht stattfindet."
5. Im § 10 haben an die Stelle der Abs. 8 und 9
folgende Abs. 8 bis 10 zu treten
„(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan
vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine
Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der
Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
Die Zahl der Unterrichtsstunden in den
Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in
Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an
den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird,
zehn) nicht übersteigen.
(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der
Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so
zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene
Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe
durch Tage, die nach den Absätzen 4, 5 und 6
schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten
wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen
sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch
Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen
schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene
Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe
um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.
(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei
erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat
vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung
der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden
kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung
anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen,
wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl
der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um
mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.
Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit
dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei
Wochen verkürzt werden."
Artikel II
(1) Art. I Z 1 bis 3 tritt mit 1. September 1983 in
Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze zu Art. I Z 4 und 5
sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit
1. September 1983 in Kraft zu setzen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
betraut.