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369_1982 AT

369. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1974

und 142/1978 wird wie folgt geändert

1. In den §§ 1 und 2 Abs. 8 hat an die Stelle der

Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut in Wien"

die Wendung „Bundesinstitut für Gehörlosenbildung

in Wien" zu treten.

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für Übungsschulen, für das

Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das

Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten

über die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen

hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der

Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich

der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie

der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler

der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen;

für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene

Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen

auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen

kein Unterricht stattfindet."

3. Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein in Niederösterreich gelten über die in

den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen hinaus folgende

Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden

in den Pflichtgegenständen an einem Tag

darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan

vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine

Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht

mehr als ein Zehntel unterschritten werden."

4. Im § 8 Abs. 3 hat an die Stelle des Punktes ein

Beistrich zu treten. Folgender Halbsatz ist anzufügen

„für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene

Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher

Bestimmungen kein Unterricht stattfindet."

5. Im § 10 haben an die Stelle der Abs. 8 und 9

folgende Abs. 8 bis 10 zu treten

„(8) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan

vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine

Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der

Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.

Die Zahl der Unterrichtsstunden in den

Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun (in

Ländern mit dem Pflichtgegenstand Religion an

den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird,

zehn) nicht übersteigen.

(9) Die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der

Semester-, der Oster- und der Pfingstferien ist so

zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene

Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe

durch Tage, die nach den Absätzen 4, 5 und 6

schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten

wird. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen

sind Lehrgänge insoweit zu verlängern, als durch

Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen

schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene

Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe

um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.

(10) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen

kann die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei

erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat

vorzusehen, daß in diesen Fällen die Einbringung

der hiedurch entfallenen Schulzeit angeordnet werden

kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung

anzuordnen ist; die Einbringung ist jedenfalls anzuordnen,

wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl

der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um

mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.

Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit

dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei

Wochen verkürzt werden."

Artikel II

(1) Art. I Z 1 bis 3 tritt mit 1. September 1983 in

Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze zu Art. I Z 4 und 5

sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit

1. September 1983 in Kraft zu setzen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des B-VG zustehenden Rechte auf

dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

betraut.

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