369. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG)
und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
für die Personalverwaltung
sowie für die Haushaltsführung;
2. das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
sowie die diplomatischen und
konsularischen Vertretungsbehörden im Ausland
hinsichtlich der Vollziehung des Strafregistergesetzes,
BGBl. Nr. 277/1968, Tilgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1972, Kraftfahrgesetzes,
BGBl. Nr. 267/1967, Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954, Waffengesetzes,
BGBl. Nr. 121/1967, Paßgesetzes,
BGBl. Nr. 422/1969, Meldegeseozes, BGBl.
Nr. 30/1973, und Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1974, jeweils in der geltenden Fassung.
(3) Für das im Abs. 2 Z 2 umschriebene Aufgabengebiet
gelten anstelle der folgenden Bestimmungen
dieser Verordnung die Bestimmungen
des § 1 Abs. 3 und der §§ 2 bis 9 sowie
11 und 12 der Ersten Datenschutz-Durchführungsverordnung
des Bundesministers für Inneres vom
23. Juni 1980, BGBl. Nr. 296.
(4) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die
im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten
im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich
oder andere Auftraggeber.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: Die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven
Bundesbediensteten einschließlich der
Rechtsvorschriften über die Ausbildung und
die Planstellenbewirtschaftung;
2. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet untenliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß
jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes
ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von
ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten
sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust
sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe
zu schützen.
(2) Aufträge für die Verarbeitung von Daten
dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen
des nach der Geschäftseinteilung und
Geschäftsordnung zuständigen Organs eingegeben
werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen
und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerlbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die
Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder
Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist
anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen
des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG,
ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen
dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG
ist durch den für die Auftragserteilung zuständigen
Bediensteten zu prüfen, ob die zur Anonymisierung
der Daten getroffenen Maßnahmen
ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt
wenden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen. In diesem Falle ist Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG
darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen
zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, im Falle überwiegenden
öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern
die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte
Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht
berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den
Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere bei im
Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf Grund der
Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung
einen besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S
je Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzuseihen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beiginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten
Kostenersatzes nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9
sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in
Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes
festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
sind auf Grund einer Entscheidung des für die
Feststellung zuständigen Organs richtigzustellen
oder zu löschen.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht wenden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. (1) § 9 und § 10, soweit sich dieser auf
§ 9 bezieht, treten am Tage nach der Kundmachung
in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten sechs
Monate nach Kundmachung in Kraft.