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369_1979 AT

369. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember

1976 über Viehzählungen, BGBl. Nr. 17/

1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 91/1978 und 503/1978 wird geändert wie

folgt

Die §§ 7 und 8 haben zu lauten

„§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort

und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

maschinell lesbare Erhebungsformulare mit

Durchschriften auszufüllen haben, und zwar

a) zunächst bei bestimmten, vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund

einer mehrfach geschichteten Zufallstichprobe

ausgewählten Viehhaltern und

b) danach bei allen übrigen Auskunftspflichtigen.

Die Durchschriften der Erhebungsformulare verbleiben

bei der Gemeinde.

§ 8. Die Gemeinden haben die Urschriften

der Erhebungsformulare

a) der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

ausgewählten und besonders gekennzeichneten

Viehhalter (R-Belege) bis

spätestens 6. Dezember 1979 und

b) der übrigen Auskunftspflichtigen bis spätestens

14. Dezember 1979

direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden."

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