369. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember
1976 über Viehzählungen, BGBl. Nr. 17/
1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 91/1978 und 503/1978 wird geändert wie
folgt
Die §§ 7 und 8 haben zu lauten
„§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort
und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
maschinell lesbare Erhebungsformulare mit
Durchschriften auszufüllen haben, und zwar
a) zunächst bei bestimmten, vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund
einer mehrfach geschichteten Zufallstichprobe
ausgewählten Viehhaltern und
b) danach bei allen übrigen Auskunftspflichtigen.
Die Durchschriften der Erhebungsformulare verbleiben
bei der Gemeinde.
§ 8. Die Gemeinden haben die Urschriften
der Erhebungsformulare
a) der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
ausgewählten und besonders gekennzeichneten
Viehhalter (R-Belege) bis
spätestens 6. Dezember 1979 und
b) der übrigen Auskunftspflichtigen bis spätestens
14. Dezember 1979
direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden."