369. Verordnung: EG-Abkommen-Durchführungsverordnung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 und 15 Abs. 2 des EG-
Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr.
468/1972, in der Fassung des BGBl. Nr. 791/1974
wird verordnet
Artikel 1
§ 1. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang II angeschlossene Liste A
hat nach der Nomenklatur des österreichischen
Zolltarifs den aus der Anlage A zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 2. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang III angeschlossene Liste B
hat nach der Nomenklatur des österreichischen
Zolltarifs den aus der Anlage B zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 3. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang IV angeschlossene Liste C
hat nach der Nomenklatur des österreichischen
Zolltarifs den aus der Anlage C zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 4. Die dem Abkommen (EWG) im Anhang
angeschlossene Liste der im Art. 2 Abs. 1 lit. i
dieses Abkommens genannten Waren hat nach
der Nomenklatur des österreichischen Zolltarifs
den aus der Anlage D zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 5. Die im Artikel 25 Abs. 1 lit. c des Protokolls
Nr. 3 des Abkommens (EWG) vorgesehene
Warenliste hat nach der Nomenklatur des
österreichischen Zolltarifs den aus der Anlage E
zu dieser Verordnung ersichtlichen Wortlaut.
§ 6. Die dem Abkommen (EGKS) im Anhang
angeschlossene Warenliste hat nach der Nomenklatur
des österreichischen Zolltarifs den aus
der Anlage F zu dieser Verordnung ersichtlichen
Wortlaut.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft und tritt mit dem Außerkrafttreten des
EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes außer
Kraft.
Artikel 3
Die Verordnungen des Bundesministers für
Finanzen vom 17. März 1973, BGBl. Nr. 143/1973,
vom 20. Dezember 1974, BGBl. Nr. 50/1975
und vom 4. März 1977, BGBl. Nr. 127/1977,
werden aufgehoben.