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369_1978 AT

369. Verordnung: EG-Abkommen-Durchführungsverordnung 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: EG-Abkommen-Durchführungsverordnung 1978

Auf Grund der §§ 13 und 15 Abs. 2 des EG-

Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr.

468/1972, in der Fassung des BGBl. Nr. 791/1974

wird verordnet

Artikel 1

§ 1. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang II angeschlossene Liste A

hat nach der Nomenklatur des österreichischen

Zolltarifs den aus der Anlage A zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 2. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang III angeschlossene Liste B

hat nach der Nomenklatur des österreichischen

Zolltarifs den aus der Anlage B zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 3. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens

(EWG) im Anhang IV angeschlossene Liste C

hat nach der Nomenklatur des österreichischen

Zolltarifs den aus der Anlage C zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 4. Die dem Abkommen (EWG) im Anhang

angeschlossene Liste der im Art. 2 Abs. 1 lit. i

dieses Abkommens genannten Waren hat nach

der Nomenklatur des österreichischen Zolltarifs

den aus der Anlage D zu dieser Verordnung

ersichtlichen Wortlaut.

§ 5. Die im Artikel 25 Abs. 1 lit. c des Protokolls

Nr. 3 des Abkommens (EWG) vorgesehene

Warenliste hat nach der Nomenklatur des

österreichischen Zolltarifs den aus der Anlage E

zu dieser Verordnung ersichtlichen Wortlaut.

§ 6. Die dem Abkommen (EGKS) im Anhang

angeschlossene Warenliste hat nach der Nomenklatur

des österreichischen Zolltarifs den aus

der Anlage F zu dieser Verordnung ersichtlichen

Wortlaut.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft und tritt mit dem Außerkrafttreten des

EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes außer

Kraft.

Artikel 3

Die Verordnungen des Bundesministers für

Finanzen vom 17. März 1973, BGBl. Nr. 143/1973,

vom 20. Dezember 1974, BGBl. Nr. 50/1975

und vom 4. März 1977, BGBl. Nr. 127/1977,

werden aufgehoben.

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