369_1977
AT
369. Verordnung: Normalkostentarif
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 369. Verordnung: Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in
einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen
gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen
enthaltenen Berechnungen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli
1977 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 743,
über den Normalkostentarif aufgehoben.