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369_1977 AT

369. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen

gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen

enthaltenen Berechnungen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli

1977 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 743,

über den Normalkostentarif aufgehoben.

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