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369_1976 AT

369. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl: Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

verordnet

Artikel I

§ 1. Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung

gebührt für jede angeordnete Überstunde,

die sie zur Durchführung von Hausbeschauen

(§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet

haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.

Dies gilt nicht für die Zeit, die die

Beamten zur Überprüfung der Warenerklärungen

bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde

benötigen.

§ 2. Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde

der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang

stehenden Leistungen, höchstens jedoch

225 S im Kalendermonat.

§ 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 2

gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen

kontrollieren.

§ 4. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung

sind Überstundenbruchteile,

wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als

volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als

30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 28. Mai 1973, BGBl. Nr. 299,

über die Pauschalierung von einigen Nebengebühren

für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen

Dienststunden in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1975 wird aufgehoben.

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