369. Verordnung: Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl: Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
verordnet
Artikel I
§ 1. Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung
gebührt für jede angeordnete Überstunde,
die sie zur Durchführung von Hausbeschauen
(§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet
haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.
Dies gilt nicht für die Zeit, die die
Beamten zur Überprüfung der Warenerklärungen
bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde
benötigen.
§ 2. Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde
der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang
stehenden Leistungen, höchstens jedoch
225 S im Kalendermonat.
§ 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 2
gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen
kontrollieren.
§ 4. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung
sind Überstundenbruchteile,
wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als
volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als
30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 28. Mai 1973, BGBl. Nr. 299,
über die Pauschalierung von einigen Nebengebühren
für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen
Dienststunden in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1975 wird aufgehoben.