369. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1957, 234/1965 und 272/1971 wird wie
folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
a) Berufsoffiziere,
b) zeitverpflichtete Soldaten,
c) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer
Offiziersfunktion verwendet werden,
d) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach
§ 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind,
e) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst leisten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maßgabe
der Abschnitte IV bis VI für Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes und für Wehrpflichtige
der Reserve."
2. Nach dem § 2 sind folgende neue §§ 2 a
und 2 b einzufügen
„Disziplinäre Strafbemessung
§ 2 a. (1) Bei der Bemessung der Ordnungs-
oder Disziplinarstrafe ist im einzelnen Falle auf
die Schwere der Pflichtverletzungen und die daraus
entstandenen Nachteile sowie auf den Grad
des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten
des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ein und dieselbe Pflichtverletzung darf
nur mit einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe
geahndet werden; dies gilt nicht im Falle des
§ 23 a Abs. 2. Eine Ahndung im strafgerichtlichen
Verfahren oder im Verwaltungsstrafverfahren
bleibt hievon unberührt.
Verjährung
§ 2 b. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
einer im § 1 genannten Person wegen
Verletzung der Dienst- und Standespflichten ausgeschlossen,
wenn gegen sie innerhalb der Verjährungsfristen
ein Disziplinarverfahren nicht
eingeleitet oder über sie eine Ordnungsstrafe
nicht verhängt oder zu ihrem Nachteil ein
rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht
wiederaufgenommen worden ist.
(2) Verbrechen und Vergehen, die nur vorsätzlich
begangen werden können und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleiben
als Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz
von der Verjährung ausgeschlossen.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen
fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten
zwei Jahre.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im
Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen
Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen
rechtskräftiger Erledigung.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn eine im § 1 genannte Person
innerhalb der Verjährungsfrist eine neue als
Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende
Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt
im Zeitpunkt der Beendigung des neuen
pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des
Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die
Pflichtverletzung einer im § 1 genannten Person
Gegenstand eines solchen Verfahrens ist."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren
wegen einer Tat, die auch gerichtlich
zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen
Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens zu
ruhen, es sei denn, daß die Tat eine mit keiner
strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe
bedrohte strafbare Handlung nach
dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, ist.
Das Ruhen des Ordnungsstrafverfahrens hat der
Ordnungsstrafbefugte, das Ruhen des Disziplinarverfahrens
hat die Disziplinarkommission, im
Verfahren nach § 77 Abs. 1 der Disziplinarvorgesetzte,
zu verfügen; diese Verfügung ist dem
Staatsanwalt mitzuteilen."
4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens wegen einer
Tat, die eine mit keiner strengeren Strafe als
einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte
strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz
darstellt, ist dem Staatsanwalt mitzuteilen."
5. Im § 7 hat der Abs. 1 zu entfallen; die
Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(1)"
und „(2)"; ferner ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Mitwirkungsrechte der Soldatenvertreter
nach Abs. 1 kommen, wenn der Beschuldigte
als Angehöriger des Bundesheeres in einem
Dienstverhältnis steht, dem für ihn unmittelbar
zuständigen Organ der Personalvertretung zu;
Abs. 2 gilt sinngemäß."
6. Die §§ 8, 9 und 10 haben zu lauten
„Zustellungen
§ 8. Schriftstücke nach diesem Bundesgesetz
sind nach Möglichkeit im Dienstwege, im übrigen
durch die Post oder durch Beauftragte der Disziplinarkommission,
des Disziplinarvorgesetzten
oder des Ordnungsstrafbefugten unter sinngemäßer
Anwendung des § 80 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1960 mit der Maßgabe zuzustellen,
daß
a) alle Schriftstücke, deren Zustellung den Beginn
einer Frist bewirkt, sowie alle Ladungen
zu eigenen Handen des Empfängers
zuzustellen sind,
b) an die Stelle der Hinterlegung bei einem
Gemeindeamt oder einem Bezirksgericht bei
Schriftstücken, die Heeresangehörigen zuzustellen
sind, die Hinterlegung beim Vorgesetzten
des Heeresangehörigen, und bei
Schriftstücken, die Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes oder Wehrpflichtigen der
Reserve zuzustellen sind, die Hinterlegung
beim zuständigen Militärkommando tritt,
c) Schriftstücke den im § 1 genannten Personen,
sofern sie in das Ausland verzogen
oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, durch
Hinterlegung, und zwar Heeresangehörigen
durch Hinterlegung bei ihrem Vorgesetzten,
im übrigen beim Militärkommando Wien,
zuzustellen sind.
Fristen
§ 9. Für die Berechnung der Fristen nach diesem
Bundesgesetz gelten die Abs. 1 bis 3 des § 6
der Strafprozeßordnung 1960.
Verhängung und Verlautbarung
der Strafen
§ 10. (1) Ordnungsstrafen sind schriftlich oder
mündlich, und zwar über Wehrmänner beim
Rapport, über Chargen, Unteroffiziere und Offiziere
beim besonderen Rapport, zu verhängen.
Disziplinarstrafen sind schriftlich zu verhängen.
Mit der Verhängung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe
ist dem Bestraften eine Begründung
sowie eine Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
(2) Ordnungs- und Disziplinarstrafen sind nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren. Gerichtliche
Strafen sind nach Eintritt der Rechtskraft
nur dann zu verlautbaren, wenn die dem
strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Verfehlung
mit einer Vernachlässigung der Dienst- oder
Standespflichten in Zusammenhang steht.
(3) Die Verlautbarung der Ordnungsstrafen
ist von dem Vorgesetzten, der die Strafe verhängt
hat, die Verlautbarung der Disziplinarstrafen
und der gerichtlichen Strafen ist vom
Disziplinarvorgesetzten anzuordnen, und zwar
unter Berücksichtigung der Art und Schwere der
Verfehlung nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen
im gesamten Befehlsbereich oder
nur in bestimmten Teilen dieses Bereiches. Hält
der zuständige Vorgesetzte die Verlautbarung
einer gerichtlichen Strafe oder einer Disziplinarstrafe
auch außerhalb seines Befehlsbereiches zur
Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht,
so hat er dies unter Anschluß der hiefür notwendigen
Unterlagen bei seinem Vorgesetzten zu
beantragen; dieser Vorgesetzte hat den Verlautbarungsbereich
zu bestimmen und die Verlautbarung
anzuordnen.
(4) Die über Wehrmänner verhängten Strafen
sind in den Tagesbefehlen zu verlautbaren; die
über andere Heeresangehörige verhängten Strafen
sind in besonderen Befehlen nur an Höhere,
sofern aber die Verfehlung mit einer Vernachlässigung
der Dienstpflichten zusammenhängt,
auch an solche Heeresangehörige zu verlautbaren,
die den gleichen Dienstgrad wie der Bestrafte
führen."
7. Nach dem § 10 sind folgende neue §§ 10 a
und 10 b einzufügen
„Vollstreckung von Freiheitsstrafen
§ 10 a. (1) Vor dem Antritt einer Freiheitsstrafe
(Ordnungshaft, Disziplinarhaft, Disziplinararrest)
sowie mindestens einmal in jeder
Woche während der Strafvollstreckung ist die
Hafttauglichkeit des Bestraften durch eine ärztliche
Untersuchung zu prüfen.
(2) Wurde nach Abs. 1 festgestellt, daß der
Bestrafte haftuntauglich ist, fehlen geeignete
Hafträume oder stehen Ausbildungsrücksichten
oder die Erfordernisse eines Einsatzes nach § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes der Strafvollstreckung
entgegen, so ist diese bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses
aufzuschieben oder zu
unterbrechen. Liegen keine Vollstreckungshindernisse
vor, so ist die Freiheitsstrafe nach Eintritt
der Rechtskraft unverzüglich zu vollstrecken.
(3) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner
Verschließung im Haftraum zu durchsuchen; für
die Dauer der Verschließung dürfen ihm im Haftraum
nur solche persönliche Gebrauchsgegenstände
belassen werden, die nicht geeignet sind,
als Mittel zur Flucht oder zur Herbeiführung
von Verletzungen zu dienen. Gegenstände, die
dem Bestraften für die Dauer der Verschließung
abgenommen wurden, sind bis zur Rückgabe
ordnungsgemäß zu verwahren.
(4) Dem Bestraften ist an jedem Tag der Freiheitsstrafe
Gelegenheit zur Bewegung im Freien
in der Dauer einer Stunde zu geben; dies gilt
nicht für Tage, an denen der Bestrafte im Freien
Dienst zu versehen hat.
(5) Für die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4
ist, sofern es sich um eine Disziplinarstrafe handelt,
der Disziplinarvorgesetzte, sofern es sich
um eine Ordnungsstrafe handelt, der Ordnungsstrafbefugte
zuständig.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 10 b. (1) Geldstrafen, die über Berufsoffiziere,
zeitverpflichtete Soldaten, in einer Offiziersfunktion
verwendete Personen sowie zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogene
Beamte und Vertragsbedienstete verhängt
wurden, sind durch Abzug von den Dienstbezügen
zu vollstrecken.
(2) Geldstrafen, die über Präsenzdienst leistende
Wehrpflichtige verhängt wurden, sind
durch Abzug von den Barbezügen zu vollstrecken,
die diesen Heeresangehörigen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden
Fassung, sowie nach Art. XI Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 gebühren.
Soweit eine Vollstreckung der Geldstrafen auf
diese Weise nicht möglich und der Bestrafte innerhalb
von drei Monaten nach der rechtskräftigen
Verhängung der Strafe seiner Zahlungspflicht
nicht nachgekommen ist, sind die aushaftenden
Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl.
Nr. 172, hereinzubringen.
(3) Sofern die Geldstrafen nicht auf volle
Schillingbeträge lauten, sind sie durch Vernachlässigung
der Groschenbeträge abzurunden.
(4) Die als Geldstrafen eingegangenen Beträge
sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen
zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen."
8. § 12 hat zu lauten
„Löschung der Eintragung von
Ordnung s- und Disziplinarstrafen
§ 12. (1) Die über Heeresangehörige, Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes und Wehrpflichtige
der Reserve verhängten Disziplinarstrafen
— ausgenommen die Disziplinarstrafen der Versetzung
in den dauernden Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß, der dauernden Minderung
des Ruhegenusses, der Entlassung und des Verlustes
aller aus dem Dienstverhältnis fließenden
Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse
— sind mit Ablauf von drei
Jahren nach rechtskräftiger Verhängung der Disziplinarstrafe
von Amts wegen zu löschen, wenn
die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Bestrafte
während des genannten Zeitraumes tadellos
verhalten hat.
(2) Die über Heeresangehörige verhängten Ordnungsstrafen
sind mit Ablauf von drei Monaten
nach rechtskräftiger Verhängung der Ordnungsstrafe
von Amts wegen zu löschen, wenn die
Ordnungsstrafe verbüßt ist und sich der Bestrafte
während dieser Zeit tadellos verhalten hat.
(3) Die Löschung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen
obliegt dem Disziplinarvorgesetzten,
nach dem Ausscheiden des Bestraften aus dem
Präsenzstand dem Militärkommandanten, in dessen
Zuständigkeitsbereich der ständige Aufenthaltsort
des Bestraften gelegen ist.
(4) Über gelöschte Ordnungs- und Disziplinarstrafen
dürfen keine Mitteilungen gemacht werden."
9. Nach dem § 12 ist folgender neuer § 12 a
einzufügen
„Vorläufige Festnahme
§ 12 a. (1) Offiziere, insbesondere der für die
militärische Sicherheit und Ordnung im Standort
oder in der Unterkunft verantwortliche Kommandant
(Ortskommandant oder Unterkunftskommandant),
sowie die diesen Kommandanten
bei der Besorgung der vorgenannten Aufgaben
unterstellten Soldaten und — soweit sie nicht
schon zu diesem Personenkreis zählen — Wachen
sind berechtigt, Heeresangehörige festzunehmen,
wenn diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der
militärischen Zucht und Ordnung zwingend erforderlich
ist. Der Festnehmende hat auf kürzestem
Wege dem Vorgesetzten des festgenommenen
Heeresangehörigen die getroffene Verfügung
anzuzeigen. Dieser Vorgesetzte hat dem Disziplinarvorgesetzten
des Festgenommenen Meldung zu
erstatten. Höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige
Festnahme verfügt haben, haben diese dem
Disziplinarvorgesetzten des festgenommenen
Heeresangehörigen bekanntzugeben.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Heeresangehörigen
binnen 48 Stunden nach der Festnahme
entweder freizulassen oder der zur weiteren
Verfolgung berufenen Behörde (§ 4 Abs. 2
des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl.
Nr. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit)
zu überstellen. Wurde eine solche Verfügung vom
Disziplinarvorgesetzten nicht binnen 48 Stunden
nach der Festnahme getroffen, so ist diese mit
Ablauf der genannten Frist unverzüglich aufzuheben."
10. § 13 hat zu lauten
„Arten der Ordnungsstrafen
§ 13. (1) Ordnungsstrafen für Berufsoffiziere
und zeitverpflichtete Soldaten sind
a) die Verwarnung,
b) die Geldbuße.
(2) Ordnungsstrafen für Wehrpflichtige, die
Präsenzdienst leisten, sind
1. bei Offizieren und Unteroffizieren die im
Abs. 1 genannten Ordnungsstrafen,
2. bei Chargen und Wehrmännern
a) die Verwarnung,
b) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß
von sieben aufeinanderfolgenden
Tagen,
c) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß
von sieben aufeinanderfolgenden Tagen,
d) die Ordnungshaft bis zum Höchstausmaß
von fünf Tagen.
(3) Soweit die im Abs. 2 Z. 2 lit. b bis d genannten
Ordnungsstrafen bis zur Entlassung des
Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht oder
nicht mehr zur Gänze vollstreckt werden können,
tritt an ihre Stelle eine Geldstrafe. Diese
Geldstrafe beträgt für jeden Tag
a) einer Ausgangsbeschränkung .... 20 v. H.,
b) eines Ausgangsverbotes 30 v. H.,
c) einer Ordnungshaft 50 v. H.
der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach § 4
des Heeresgebührengesetzes in der geltenden Fassung
bzw. nach Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 als Taggeld oder nach § 5
des Heeresgebührengesetzes für einen Tag gebühren;
das Ausmaß der Geldstrafe hat jedoch im
einzelnen Falle insgesamt mindestens zehn Schilling
zu betragen.
(4) Das jeweilige Ausmaß der Geldstrafen
nach Abs. 3 ist vom Ordnungsstrafbefugten festzustellen
und dem Bestraften unverzüglich bekanntzugeben."
11. § 14 hat zu entfallen.
12. § 15 hat zu lauten
„Geldbuße
§ 15. (1) Die Geldbuße darf im einzelnen Falle
a) bei Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten,
5 v. H. der Barbezüge, die ihnen
nach den §§ 4 und 5 des Heeresgebührengesetzes
in der geltenden Fassung für den
Monat, in dem die Pflichtverletzung begangen
wurde, gebühren,
b) bei sonstigen Heeresangehörigen 5 v. H.
des für den Monat, in dem die Pflichtverletzung
begangen wurde, gebührenden
Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage
nicht übersteigen.
(2) Die Summe der rechtskräftig auferlegten
Geldbußen darf innerhalb eines Kalenderjahres
a) bei Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten,
die Hälfte der ihnen nach den §§ 4
und 5 des Heeresgebührengesetzes im Jahresdurchschnitt
für einen Monat gebührenden
Barbezüge,
b) bei sonstigen Heeresangehörigen die Hälfte
des Monatsbezuges unter Ausschluß der
Haushaltszulage, sofern dieser Monatsbezug
während des Kalenderjahres nicht
gleich hoch ist, die Hälfte des im Jahresdurchschnitt
auf einen Monat entfallenden
Betrages
nicht übersteigen."
13. § 16 hat zu entfallen.
14. § 17 hat zu lauten
„Ausgangsbeschränkung, Ausgangsverbot
und Ordnungshaft
§ 17. (1) Die Ausgangsbeschränkung besteht
in der Verpflichtung, entweder zum Zeitpunkt
des Beginnes der Nachtruhe in der militärischen
Unterkunft (Zapfenstreich) oder zu einer bestimmten
Zeit vor dem Zapfenstreich in die
militärische Unterkunft zurückzukehren, sowie
sich während der Anwesenheit in dieser Unterkunft
zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch nicht
öfter als einmal innerhalb von jeweils zwei Stunden,
bei dem mit der Überwachung der Unterkunftsordnung
betrauten Offizier oder bei einem
diesem Offizier in der Besorgung der genannten
Aufgabe unterstehenden Soldaten zu melden;
die Zeitpunkte dieser Meldung sind gleichzeitig
mit der Verhängung der Strafe zu bestimmen.
Die Rückkehr in die militärische Unterkunft
darf nicht für einen früheren Zeitpunkt als eine
Stunde nach Beendigung des Dienstes befohlen
werden. Für Heeresangehörige, die nicht kasernmäßig
untergebracht sind, umfaßt die Ausgangsbeschränkung
die Verpflichtung, während eines
bestimmten Teiles der dienstfreien Zeit in der
militärischen Unterkunft zu verbleiben, sowie
die vorgenannte Meldepflicht; eine Ausgangsbeschränkung
dieser Art hat spätestens eine
Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden.
(2) Das Ausgangsverbot besteht in der Verpflichtung,
die der Einheit des Bestraften in der
Kaserne angewiesenen Räumlichkeiten (den
Lagerbereich der Einheit) während der dienstfreien
Zeit nicht zu verlassen und kein Schanklokal,
auch nicht die Kantine, zu besuchen, sowie
sich zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch nicht
öfter als einmal innerhalb von jeweils zwei Stunden,
bei dem mit der Überwachung der Unterkunftsordnung
betrauten Offizier oder bei einem
diesem Offizier in der Besorgung der genannten
Aufgabe unterstehenden Soldaten zu melden; die
Zeitpunkte dieser Meldung sind gleichzeitig mit
der Verhängung der Strafe zu bestimmen. Eine
Erlaubnis zum Wohnen außerhalb der Kaserne
tritt für die Dauer des Ausgangsverbotes außer
Kraft.
(3) Die Ordnungshaft besteht in der Verschließung
des Bestraften in einem Haftraum während
seiner dienstfreien Zeit für die Dauer der Strafe,
und zwar nach Möglichkeit gemeinsam mit anderen
Heeresangehörigen, über die die gleiche
Strafe verhängt worden ist."
15. Die §§ 18, 19 und 20 haben zu lauten
„Strafbefugnisse im Ordnungsstrafverfahren
§ 18. (1) Ordnungsstrafen dürfen nur von den
mit Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten Vor-
gesetzten verhängt werden. Diese Strafbefugnis
steht dem Bundesminister für Landesverteidigung
und allen Offizieren, denen der Befehl über
eine militärische Dienststelle, ein abgesondertes
Kommando, einen Transport oder einen Kurs
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und
den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist,
gegen die ihrer Befehlsgewalt Unterstellten, mit
Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder
Rangälteren, zu. Im Falle der Verhinderung des
mit einer Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten
Offiziers geht diese Befugnis auf seinen Stellvertreter
über, sofern dieser Offizier ist.
(2) Die Ordnungsstrafbefugnis der Ortskommandanten
erstreckt sich auch auf alle Heeresangehörigen
— ausgenommen die im Dienstgrad
Höheren oder Rangälteren — hinsichtlich
der Pflichtverletzungen, die bei Ausübung eines
vom Ortskommandanten im Rahmen seiner Befugnisse
angeordneten Dienstes im Standort begangen
werden.
(3) Die Ordnungsstrafbefugnis der Kommandanten
von heereseigenen Krankenanstalten und
krankenanstaltsähnlichen Einrichtungen erstreckt
sich auf die in diesen Krankenanstalten und
krankenanstaltsähnlichen Einrichtungen in dauernder
Dienstverwendung stehenden, dort
dienstzugeteilten oder in stationärer Krankenbehandlung
befindlichen Heeresangehörigen, ausgenommen
die im Dienstgrad Höheren oder
Rangälteren.
(4) Dem Generaltruppeninspektor kommt, soweit
im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, die
Ordnungsstrafbefugnis über alle Heeresangehörigen
zu.
(5) Dem Bundesminister für Landesverteidigung
kommt die Ordnungsstrafbefugnis über alle
Heeresangehörigen zu; über Berufsoffiziere der
Dienstklassen VIII und IX sowie über andere
Heeresangehörige, die beim Bundesministerium
für Landesverteidigung in dauernder Dienstverwendung
stehen oder dort dienstzugeteilt sind,
kommt die Ordnungsstrafbefugnis nur dem Bundesminister
für Landesverteidigung zu.
Ausübung der Ordnungsstrafbefugnis
§ 19. (1) Kommandanten, die nach § 18 zur
Verhängung einer Ordnungsstrafe befugt sind,
dürfen ihre Ordnungsstrafbefugnis nicht ausüben,
wenn die Pflichtverletzung außer Dienst an
ihnen persönlich begangen wurde. Die Kommandanten
haben solche Pflichtverletzungen ihrem
Vorgesetzten zur disziplinären Ahndung zu melden;
Ortskommandanten haben solche Pflichtverletzungen
von Heeresangehörigen, auf die sich
ihre Ordnungsstrafbefugnis nach § 18 Abs. 2 erstreckt,
den Kommandanten bekanntzugeben,
denen die Ordnungsstrafbefugnis über diese
Heeresangehörigen außerhalb des im § 18 Abs. 2
bezeichneten Dienstes unmittelbar zukommt.
(2) Höhere Vorgesetzte dürfen ihre Ordnungsstrafbefugnis
gegen Heeresangehörige, die
unmittelbar der Ordnungsstrafbefugnis eines
untergeordneten Kommandanten unterliegen,
nur dann — und zwar unter Ausschluß der
Ordnungsstrafbefugnis des untergeordneten
Kommandanten — ausüben, wenn die Pflichtverletzung
a) ihnen nach Abs. 1 gemeldet,
b) unter ihren Augen begangen,
c) von Angehörigen verschiedener militärischer
Dienststellen ihres Befehlsbereiches
gemeinschaftlich begangen oder
d) vom untergeordneten Kommandanten ungerechtfertigterweise
nicht geahndet
wurde.
(3) Im Falle einer Versetzung oder Dienstzuteilung
eines Heeresangehörigen, der eine Pflichtverletzung
begangen hat, ist die Ordnungsstrafbefugnis
von dem strafberechtigten Vorgesetzten
auszuüben, dem dieser Heeresangehörige zur
Tatzeit unterstellt war.
(4) Das Ruhen eines Ordnungsstrafverfahrens
ist von dem Vorgesetzten, dem die Ordnungsstrafbefugnis
unmittelbar zukommt, dem Disziplinarvorgesetzten
zu melden.
Ordnungsstrafverfahren
§ 20. Ordnungsstrafen dürfen erst nach gehöriger
Erhebung des Sachverhaltes, der für und
wider den Beschuldigten sprechenden Beweise sowie
nach Anhörung des Beschuldigten verhängt
werden. Stellt der Beschuldigte ein Verschulden
in Abrede, so sind ihm die Beweisergebnisse vorzuhalten
und, sofern es sich als notwendig erweist,
noch ergänzende Erhebungen zur Überprüfung
der Rechtfertigung durchzuführen. Im
Falle des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen,
die im Rahmen derselben Ordnungsstrafbefugnis
zu ahnden sind, darf über
den Beschuldigten nur eine Ordnungsstrafe verhängt
werden. Das Ordnungsstrafverfahren ist
beim Ausscheiden des Beschuldigten aus dem
Präsenzstand fortzusetzen."
16. Die §§ 21 und 22 haben zu entfallen.
17. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegen eine Ordnungsstrafe, die nicht vom
Bundesminister für Landesverteidigung verhängt
worden ist, kann binnen drei Tagen nach der
Verhängung der Ordnungsstrafe bei dem Kommandanten,
der die Ordnungsstrafe verhängt hat,
schriftlich oder mündlich Berufung erhoben werden."
18. § 23 a hat zu lauten
„Abänderung oder Aufhebung von
Ordnungsstrafen
§ 23 a. (1) Der dem strafenden Vorgesetzten
unmittelbar übergeordnete Kommandant hat
eine rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe von
Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
ihm zur Kenntnis gelangt, daß der strafende
Vorgesetzte zur Verhängung dieser Ordnungsstrafe
nicht befugt war oder bei Verhängung
der Ordnungsstrafe gegen Bestimmungen des
§ 20 verstoßen hat.
(2) Der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar
übergeordnete Kommandant hat die Einleitung
des Disziplinarverfahrens zu veranlassen,
wenn er die mit einer Ordnungsstrafe geahndete
Pflichtverletzung als Dienstvergehen erachtet und
seit der rechtskräftigen Verhängung der Ordnungsstrafe
nicht mehr als zwei Wochen verstrichen
sind; soweit diese Ordnungsstrafe noch
nicht vollstreckt wurde, hat er sie unverzüglich
aufzuheben."
19. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wurde nach Verhängung einer Ordnungsstrafe
auf eine Berufung ausdrücklich verzichtet,
innerhalb der im § 23 Abs. 1 genannten Frist
keine Berufung eingebracht oder die Berufung
zurückgewiesen oder abgewiesen, so ist die Ordnungsstrafe
unverzüglich zu vollstrecken."
20. § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von mehreren zu verbüßenden Ordnungsstrafen
verschiedener Art ist die strengere vor
der milderen zu vollstrecken. Hat die Vollstreckung
der Ordnungsstrafen Ausgangsbeschränkung
und Ausgangsverbot vor der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe bereits begonnen, so ist diese Vollstreckung
zu unterbrechen; der verbleibende Teil
der genannten Ordnungsstrafen ist im Anschluß
an die Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Das gleiche
gilt, wenn die Vollstreckung der Ordnungsstrafe
Ausgangsbeschränkung vor der Vollstreckung der
Ordnungsstrafe Ausgangsverbot bereits begonnen
hat."
21. § 24 Abs. 5 hat zu entfallen.
22. Die lit. B des § 25 hat zu lauten
„B. Bei zeitverpflichteten Soldaten
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Beförderung,
3. die Ausschließung von der Vorrückung
in eine höhere Gehaltsstufe,
4. die Minderung des Dienstbezuges
(Monatsbezug ausschließlich der Haushaltszulage),
5. die Entlassung,
oder an Stelle dieser Disziplinarstrafen die im
§ 32 genannten Strafen nach Maßgabe des § 32
oder des § 33 a."
23. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten
Soldaten nach Eintritt der Rechtskraft
des Erkenntnisses, aber vor Eintritt der
Wirksamkeit der Minderung des Dienstbezuges
oder vor dem Ende der Strafdauer, so vermindert
sich die Abfertigung um den ausständigen
Kürzungsbetrag."
24. § 29 hat zu lauten
„Ausschließung von der Beförderung
§ 29. Auf Ausschließung von der Beförderung
darf nicht für mehr als drei Jahre ab der Einleitung
des Disziplinarverfahrens erkannt werden."
25. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt
den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis
eines Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten
Soldaten, die Unfähigkeit, solche neu oder
wieder zu erlangen, die Zurücksetzung zum Wehrmann
der Reserve sowie die Unfähigkeit, innerhalb
von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Erkenntnisses einen höheren Dienstgrad
zu erlangen."
26. Die Abs. 2 und 3 des § 31 haben zu entfallen;
der Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(2)".
27. § 32 hat zu lauten
„Minderung der Abfertigung und
Degradierung
§ 32. (1) Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten
Soldaten infolge Ablaufes der Bestellungsdauer
oder infolge Kündigung durch den
Bund vor dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens,
so tritt an die Stelle der im
§ 25 lit. B Z. 2 bis 4 genannten Disziplinarstrafen
die Disziplinarstrafe Minderung der Abfertigung
und an die Stelle der Disziplinarstrafe
Entlassung die Disziplinarstrafe Degradierung.
(2) Als Disziplinarstrafe Minderung der Abfertigung
ist ein Abzug von höchstens 50 v. H.
des Abfertigungsbetrages festzusetzen.
(3) Die Disziplinarstrafe Degradierung bewirkt
den Verlust der Abfertigung, die Unfähigkeit,
die Rechte aus dem Dienstverhältnis eines
Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten
neu oder wieder zu erlangen, die Zurücksetzung
zum Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,
innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft des Erkenntnisses einen höheren
Dienstgrad zu erlangen."
28. Nach dem § 33 ist folgender neuer § 33 a
einzufügen
„Umwandlung von Disziplinarstrafen
bei zeitverpflichteten
Soldaten
§ 33 a. Wurde über einen zeitverpflichteten
Soldaten eine der im § 25 lit. B Z. 2 bis 5
genannten Strafen verhängt und endet das
Dienstverhältnis dieses Heeresangehörigen infolge
Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge
Kündigung durch den Bund vor Eintritt der
Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses (§ 60), so
erwächst dieses Erkenntnis nicht in Rechtskraft.
Die Disziplinarkommission, von der das Erkenntnis
gefällt wurde, hat dieses unverzüglich aufzuheben
und unter sinngemäßer Anwendung des
§ 32 ein neues Erkenntnis zu fällen."
29. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Disziplinarvorgesetzte haben einzuschreiten
a) die Kommandanten von Truppenkörpern
sowie die ihnen Gleichgestellten gegen die
ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten,
b) die Kommandanten von Heereskörpern
sowie die ihnen Gleichgestellten gegen die
ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten,
ausgenommen Berufsoffiziere der Dienstklassen
VIII und IX sowie Berufsoffiziere
und zeitverpflichtete Soldaten, die einem
in lit. a genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen,
c) der Armeekommandant gegen die seiner
Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten, ausgenommen
Berufsoffiziere der Dienstklassen VIII
und LX sowie Berufsoffiziere und zeitverpflichtete
Soldaten, die einem in lit. a
oder b genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen,
d) der Bundesminister für Landesverteidigung
gegen alle Berufsoffiziere der Dienstklassen
VIII und IX sowie gegen jene Berufsoffiziere
und zeitverpflichteten Soldaten, die
keinem der in lit. a bis c genannten Disziplinarvorgesetzten
unterstehen."
30. § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
geht auf den ihm unmittelbar übergeordneten
Kommandanten über, sofern
a) die Tat außer Dienst an ihm persönlich begangen
wurde,
b) gegen ihn ein Ordnungsstraf- oder Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde, für die
Dauer dieses Verfahrens.
Er hat in diesen Fällen den Sachverhalt, der den
Verdacht eines Dienstvergehens begründet, dem
ihm unmittelbar übergeordneten Kommandanten
zu melden."
31. § 35 hat zu lauten
„Disziplinarkommissionen
§ 35. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
werden folgende Disziplinarkommissionen
mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt
1. Die Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
der Dienstklassen VII bis IX
a) in 1. Instanz beim Bundesministerium
für Landesverteidigung (Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere),
b) in 2. Instanz beim Bundeskanzleramt
(Oberste Disziplinarkommission);
2. die Disziplinarkommissionen für alle übrigen
Berufsoffiziere
a) in 1. Instanz bei den Korpskommanden
und beim Militärkommando Wien
(Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere),
b) in 2. Instanz beim Bundesministerium
für Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission
für Berufsoffiziere);
3. die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten
a) in 1. Instanz bei den Militärkommanden
(Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten),
b) in 2. Instanz bei den Korpskommanden
(Disziplinaroberkommissionen für
zeitverpflichtete Soldaten).
(2) Der Zuständigkeitsbereich der im Abs. 1
Z. 2 lit. a und Z. 3 genannten Disziplinarkommissionen
erstreckt sich jeweils auf alle Berufsoffiziere
der Dienstklassen II bis VI beziehungsweise
auf alle zeitverpflichteten Soldaten, die im
Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens
bei einer militärischen Dienststelle im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Kommandos, bei
dem die Disziplinarkommission eingerichtet ist,
in Verwendung stehen. Der Zuständigkeitsbereich
der im Abs. 1 Z. 2 lit. b genannten Disziplinarkommission
erstreckt sich auf alle Berufsoffiziere
der Dienstklassen II bis VI, der Zuständigkeitsbereich
der im Abs. 1 Z. 1 genannten Disziplinarkommissionen
auf alle Berufsoffiziere der
Dienstklassen VII bis IX.
(3) Erweist sich die Einsetzung einer Disziplinarkommission
nach Abs. 1 Z. 2 lit. a oder Z. 3
lit. a bei einem Militärkommando in Ermangelung
einer ausreichenden Zahl an Berufsoffizieren
und zeitverpflichteten Soldaten in der für
die Bildung der Disziplinarsenate erforderlichen
dienstrechtlichen Stellung als nicht möglich oder
die Durchführung des Disziplinarverfahrens bei
einer Disziplinarkommission nach Abs. 1 2. 2
lit. a oder Z. 3 lit. a infolge der örtlichen Lage
der militärischen Dienststellen für den gesamten
Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon als
nicht zweckmäßig, so hat der Bundesminister für
Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung
diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile
davon einer anderen Disziplinarkommission nach
Abs. 1 Z. 2 lit. a beziehungsweise Z. 3 lit. a
zuzuweisen. In jenen Fällen, in denen ein Militärkommando
nicht dem Zuständigkeitsbereich eines
Korpskommandos angehört, ist die dem Sitz
dieses Militärkommandos örtlich zunächst eingerichtete
Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten im Instanzenzug der Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten bei
einem solchen Militärkommando übergeordnet;
der Bundesminister für Landesverteidigung hat
die in einem solchen Falle im Instanzenzug übergeordnete
Disziplinaroberkommission durch Verordnung
festzustellen.
(4) Für die Oberste Disziplinarkommission gelten
hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, der Bestellung
ihrer Mitglieder sowie hinsichtlich ihrer
Senate, ihrer sachlichen Erfordernisse, der Besorgung
ihrer Kanzleigeschäfte und hinsichtlich des
Protokollführers § 101 Abs. 1 und 5, § 101 a
Abs. 3 und 5 sowie die §§ 104 bis 106 der Dienstpragmatik
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1969. Im übrigen gelten für die
Oberste Disziplinarkommission hinsichtlich der
ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
32. § 36 hat zu lauten
„Zuständigkeit
§ 36. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen
Disziplinarkommissionen, von denen der
Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission
geht, hat diese Disziplinaroberkommission zu
entscheiden; Streitigkeiten über die Zuständigkeit
zwischen anderen Disziplinarkommissionen
hat die Oberste Disziplinarkommission zu entscheiden."
33. Die §§ 38 bis 40 haben zu lauten
„Bestellung der Mitglieder der
Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
§ 38. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter
und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder
der Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere
und der Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere sind mit Wirkung vom 1. Jänner
eines Kalenderjahres für die Dauer von drei
Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch
die genannten Disziplinarkommissionen auch
während dieser drei Jahre durch die Bestellung
von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter
Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnisse die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller im
Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen. Berufsoffiziere,
die zum Vorsitzenden einer Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere oder der
Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere
oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen
nicht zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug
über- oder untergeordneten Disziplinarkommission
oder zu dessen Stellvertreter bestellt werden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt ferner aus den noch nicht nach Abs. 2
zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission bestellten
Berufsoffizieren unter Bedachtnahme auf
ihre Eignung, ihre dienstrechtliche Stellung, auf
die jeweiligen örtlichen und organisatorischen
Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen über
die Zusammensetzung der Disziplinarsenate
(§ 40) die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere und der
Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere.
(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,
haben aus dem Kreise der Berufsoffiziere, auf die
sich der Zuständigkeitsbereich der bei der jeweiligen
Dienststelle eingesetzten Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere erstreckt, unter Bedachtnahme
auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung, auf die jeweiligen örtlichen und
organisatorischen Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen
über die Zusammensetzung der
Disziplinarsenate (§ 40) die weiteren Mitglieder
der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere
zu bestellen.
(5) Die Vorsitzenden der im Abs. 1 genannten
Disziplinarkommissionen und deren Stellvertreter
werden von dem jeweils rangältesten sonstigen
Mitglied der jeweiligen Disziplinarkommission
vertreten.
Bestellung der Mitglieder der
Disziplinarkommissionen für
zeitverpflichtete Soldaten
§ 39. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter
und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder
der Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten und der Disziplinarkommis-
sionen für zeitverpflichtete Soldaten sind mit
Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für
die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle
sind jedoch die genannten Disziplinarkommissionen
auch während dieser drei Jahre
durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern
zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter
Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche
Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnisse die
Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller im
Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen. Berufsoffiziere,
die zum Vorsitzenden einer Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten
oder einer Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten oder zu dessen Stellvertreter
bestellt sind, dürfen nicht zum Vorsitzenden
einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten
Disziplinarkommission oder zu dessen
Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten eingesetzt ist, haben aus
dem Kreise der im örtlichen Zuständigkeitsbereich
der jeweiligen Dienststelle in Verwendung
stehenden Berufsoffiziere sowie aus dem
Kreise der zeitverpflichteten Soldaten, auf die
sich der Zuständigkeitsbereich der bei der jeweiligen
Dienststelle eingesetzten Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten erstreckt,
unter Bedachtnahme auf die Eignung
und die dienstrechtliche Stellung dieser Heeresangehörigen,
auf die jeweiligen örtlichen und
organisatorischen Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen
über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate
(§ 40) die weiteren Mitglieder der
Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten zu bestellen.
(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten eingesetzt ist, haben unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 die weiteren
Mitglieder der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete
Soldaten zu bestellen.
(5) Die Vorsitzenden der im Abs. 1 genannten
Disziplinarkommissionen und deren Stellvertreter
werden von dem jeweils rangältesten sonstigen
Mitglied der jeweiligen Disziplinarkommission
vertreten.
Disziplinarsenate
§ 40. (1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln
und entscheiden in Senaten. Jedes Mitglied
der Disziplinarkommission kann mehreren
Senaten angehören. Die Vorsitzenden der Senate
haben ein Mitglied ihres Senates als Berichterstatter
zu bestimmen.
(2) Einem aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und den drei ranghöchsten weiteren
Mitgliedern der Disziplinarkommission bestehenden
Senat obliegen
a) die Zusammensetzung der Senate und die
Verteilung der Geschäfte unter diese bis
Jahresschluß für die Dauer des folgenden
Kalenderjahres unter gleichzeitiger Bestimmung
der Reihenfolge, in der die übrigen
Kommissionsmitgllieder bei der Verhinderung
eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder
in die Senate eintreten,
b) Änderungen der Geschäftsverteilung während
des laufenden Kalenderjahres, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Disziplinarverfahren notwendig ist, und
c) Ergänzung von Senaten aus anderen Mitgliedern
der Disziplinarkommission für den
Rest der Funktionsdauer, sofern sich die
Senatsbildung entsprechend den Abs. 3 bis 6
trotz der Heranziehung von Ersatzmitgliedern
als nicht möglich erweist.
(3) Die Senate der Disziplinarkommission für
höhere Berufsoffiziere bestehen aus einem Berufsoffizier
der Dienstklasse VIII oder IX, die
Senate der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere
aus einem Berufsoffizier der Dienstklasse
VII, VIII oder IX als Vorsitzenden und jeweils
vier weiteren Mitgliedern, von denen zwei
dem Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten
angehören müssen; sofern es aber
an solchen Mitgliedern in dieser dienstrechtlichen
Stellung mangelt, müssen zwei der weiteren Mitglieder
des Senates der Verwendungsgruppe und
der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Dienstklasse
des Beschuldigten angehören.
(4) Die Senate der Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier
als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsoffizieren
als weiteren Mitgliedern, von denen
eines dem Dienszweig und der Dienstklasse des
Beschuldigten angehören muß; sofern es aber an
solchen Mitgliedern in dieser dienstrechtlichen
Stellung mangelt, muß eines der weiteren Mitglieder
des Senates der Verwendungsgruppe und
der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Dienstklasse
des Beschuldigten angehören.
(5) Die Senate der Disziplinaroberkommission
für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier als Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern, von denen, wenn ein Unteroffizier
Beschuldigter ist, eines der weiteren Mitglieder
Berufsoffizier und drei Unteroffiziere — nach
Möglichkeit einer mit dem höchsten Dienstgrad
für zeitverpflichtete Unteroffiziere und zwei mit
dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte —
sein müssen; ist eine Charge oder ein Wehrmann
Beschuldigter, so müssen eines der vier weiteren
Mitglieder Berufsoffizier, eines Unteroffizier —
nach Möglichkeit mit dem höchsten Dienstgrad
für zeitverpflichtete Unteroffiziere — und zwei
Chargen — nach Möglichkeit mit dem gleichen
Dienstgrad wie der Beschuldigte — oder Wehrmänner
sein.
(6) Die Senate der Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem
Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern, die, wenn ein
Unteroffizier Beschuldigter ist, Unteroffiziere —
nach Möglichkeit einer mit dem höchsten Dienstgrad
für zeitverpflichtete Unteroffiziere und einer
mit dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte
— sein müssen; ist eine Charge oder ein
Wehrmann Beschuldigter, so muß eines der weiteren
Mitglieder Unteroffizier — nach Möglichkeit
mit dem höchsten Dienstgrad für zeitverpflichtete
Unteroffiziere — und eines Charge —
nach Möglichkeit mit dem gleichen Dienstgrad
wie der Beschuldigte — oder Wehrmann sein."
34. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Kommandant der Dienststelle, bei
der eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,
hat aus dem Kreise der Berufsoffiziere und
der in einer Offiziersfunktion verwendeten Personen
(§ 1 Abs. 1 lit. c), die im örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Disziplinarkommission in
Verwendung stehen, die Protokollführer für die
Sitzungen und Verhandlungen der Disziplinarkommission
zu bestellen."
35. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen
hat der Kommandant der Dienststelle, bei
der eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,
für jede bei dieser Dienststelle eingesetzte Disziplinarkommission
aus der Reihe der ihm unterstellten,
nach Möglichkeit rechtskundigen Berufsoffiziere
einen Disziplinaranwalt und die erforderlichen
Stellvertreter zu bestellen. Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat für die
Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
für die Disziplinaroberkommission für
Berufsoffiziere und für die Oberste Disziplinarkommission
aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Landesverteidigung angehörenden
oder bei diesem in Verwendung stehenden,
nach Möglichkeit rechtskundigen Berufsoffizieren
je einen Disziplinaranwalt und die erforderlichen
Stellvertreter zu bestellen."
36. § 44 hat zu lauten
„Ausschließung und Ablehnung
§ 44. (1) Auf die Ausschließung und Ablehnung
von Mitgliedern einer Disziplinarkommission
und des Protokollführers sind die Bestimmungen
der §§ 67 bis 74, auf die Ausschließung
von Disziplinaranwälten die Bestimmungen der
§§ 75 und 76 der Strafprozeßordnung 1960,
BGBl. Nr. 98, sinngemäß/anzuwenden.
(2) Überdies hat jeder Beschuldigte das Recht,
binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
ein Mitglied des Senats, besteht
der Senat aber aus dem Vorsitzenden und vier
weiteren Mitgliedern, zwei Mitglieder des Senats
ohne Angabe von Gründen abzulehnen."
37. § 45 hat zu lauten
„Ruhen und Enden der Disziplinarfunktionen
§ 45. (1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
sowie die Funktionen des Disziplinaranwaltes,
des Untersuchungskommissärs
und des Protokollführers ruhen in den Fällen
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen
eines Dienstvergehens (§ 48) bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, der Dienstenthebung (§ 64),
der Außerdienststellung (§ 71 der Dienstpragmatik)
sowie der Gewährung eines Urlaubes von
mehr als drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
sowie die Funktionen des Disziplinaranwaltes,
des Untersuchungskommissärs und des
Protokollführers enden mit Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen
Personalstand, der Versetzung zu einer
Dienststelle, für deren Angehörige eine andere
Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung
ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen
oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt
in den dauernden Ruhestand sowie der
Annahme einer Austrittserklärung.
(3) Nach Löschung einer rechtskräftig verhängten
Disziplinarstrafe kann der Heeresangehörige
wieder zu einer Funktion im Disziplinarverfahren
herangezogen werden."
38. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hat ein Heeresangehöriger die Einleitung
einer Disziplinaruntersuchung gegen sich beantragt,
so ist der Antrag im Dienstwege unverzüglich
der zuständigen Disziplinarkommission
zu übermitteln. Die Bestimmung des Abs. 1 ist
sinngemäß anzuwenden."
39. Der bisherige Abs. 2 des § 48 erhält die
Absatzbezeichnung „(3)" und hat zu lauten
„(3) Die zuständige Disziplinarkommission hat
nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne
mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die
Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei oder
nicht. Vor der Entscheidung kann die Vornahme
von Erhebungen verfügt werden. Erachtet die
Disziplinarkommission, daß nur eine Ordnungswidrigkeit
vorliege, so hat sie — wenn der Be-
schuldigte in der Sache bereits gehört worden
ist, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
— eine Ordnungsstrafe zu verhängen."
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 48 erhalten
die Absatzbezeichnung „(4)", „(5)" und „(6)".
40. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Disziplinarkommission hat ohne
mündliche Verhandlung
a) zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen
Verhandlung zu verweisen oder das
Disziplinarverfahren einzustellen ist, oder
b) eine Ordnungsstrafe zu verhängen."
41. Dem § 52 Abs. 5 ist folgender Satz anzuschließen
„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des
Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes
mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung
unverzüglich, auszusprechen, daß der
Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht
werden darf, sofern dies im Interesse
des Beschuldigten gelegen ist und kein wichtigeres
öffentliches Interesse entgegensteht."
42. § 54 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Ausspruch über die den Beschuldigten
treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe
zu enthalten, sofern nicht Abs. 5 Anwendung
findet."
43. Dem § 54 ist folgender neuer Abs. 5 anzuschließen
„(5) Vom Ausspruch über die Verhängung
einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und nach den Umständen des
Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten
angenommen werden kann, daß ein
Schuldspruch allein genügen wird, ihn von weiteren
Verfehlungen abzuhalten. Wird der Beschuldigte
eines vor Ablauf von drei Jahren ab
Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren
Dienstvergehens für schuldig erkannt, so
ist bei der Bemessung der Strafe der früher
gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern
das Dienstvergehen auf der gleichen schädlichen
Neigung beruht."
44. § 55 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird der Beschuldigte eines Dienstvergehens
schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht
auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse
dem Bund jene Kosten zu
ersetzen hat, die dem Bund aus Dienstreisen
sowie aus allfälligen Ansprüchen von Zeugen
oder sonstigen im Disziplinarverfahren beigezogenen
Personen, die weder in einem Dienstverhältnis
zum Bund stehen noch Präsenzdienst
leisten, unmittelbar auf Grund dieses Verfahrens
erwachsen sind. Soweit diese Kosten im Zeitpunkt
der Fällung des Erkenntnisses noch nicht
bestimmt werden können, ist über ihren Ersatz
durch den Beschuldigten mit einem gesonderten
Beschluß der Disziplinarkommission, die das Erkenntnis
gefällt hat, zu entscheiden. Hinsichtlich
dieses Beschlusses gelten die §§ 58 und 59 sinngemäß."
45. § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung
und Abstimmung sofort zu verkünden und
längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen
und der Rechtsmittelbelehrung
dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,
diesem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,
zuzustellen. Die Rechtsmittelbelehrung entfällt,
wenn das Erkenntnis von einer Disziplinaroberkommission
gefällt wurde."
46. § 57 hat zu lauten
„Einstellung des Verfahrens
§ 57. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen,
wenn
a) die Pflichtverletzung des Beschuldigten als
Ordnungswidrigkeit erkannt und eine hiefür
bereits verhängte Ordnungsstrafe als
ausreichende Ahndung erachtet wurde,
b) die Erklärung des Beschuldigten über seinen
Austritt aus dem Dienstverhältnis
nach den §§ 84 und 85 der Dienstpragmatik
angenommen wurde,
c) die Rechtsfolge der Entlassung aus dem
Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 1 Z. 1 des
Militärstrafgesetzes eingetreten ist,
d) der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft
des Erkenntnisses gestorben ist."
47. Nach dem § 57 ist folgender neuer § 57 a
einzufügen
„Vorläufige Einbehaltung der
Abfertigung bei zeitverpflichteten
Soldaten
§ 57 a. Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten
Soldaten infolge Ablaufes der Bestellungsdauer
oder infolge Kündigung durch den
Bund vor dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens,
so ist die dem Beschuldigten
gebührende Abfertigung im Ausmaß von
50 v. H., sofern jedoch der Disziplinaranwalt
die Verhängung der Disziplinarstrafe Entlassung
oder Degradierung beantragt hat, oder ein solcher
Antrag zwar nicht gestellt wurde, aber ein
strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten
wegen einer strafbaren Handlung anhängig
ist, die nur vorsätzlich begangen werden
kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
bedroht ist, im vollen Ausmaß bis
zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens
vorläufig einzubehalten."
48. § 58 Abs. 5 hat zu entfallen.
49. Im ersten Satz des § 59 Abs. 2 ist das
Wort „Disziplinaroberkommission" durch das
Wort „Berufungsinstanz" zu ersetzen.
50. Im Abs. 1 und im Abs. 3 des § 63 sind
jeweils nach dem Wort „Disziplinaroberkommission"
die Worte „bzw. die Oberste Disziplinarkommission"
einzufügen.
51. § 66 hat zu entfallen.
52. Der letzte Satz des § 68 Z. 3 hat zu lauten
„Dieser Verlust bewirkt die Zurücksetzung
zum Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,
innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
der Rechtskraft des Erkenntnisses einen höheren
Dienstgrad zu erlangen."
53. § 69 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
ist
a) für Berufsoffiziere des Ruhestandes vom
Obersten aufwärts die Disziplinarkommission
für höhere Berufsoffiziere,
b) für alle übrigen Berufsoffiziere des Ruhestandes
jene Disziplinarkommission für Berufsoffiziere,
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Wohnsitz des im Ruhestand
befindlichen Berufsoffiziers gelegen
ist,
zuständig."
54. § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen die im Abs. 1 angeführten Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes sind folgende
Disziplinarkommissionen zuständig
a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die
Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
b) für alle übrigen Offiziere jene Disiziplinarkommission
für Berufsoffiziere, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Offiziers gelegen ist,
c) für Berufsunteroffiziere jene Disziplinarkommission
für zeitverpflichtete Soldaten,
in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
der Wohnsitz des Berufsunteroffiziers gelegen
ist."
55. § 71 hat zu lauten
„§ 71. (1) Wehrpflichtige der Reserve, die als
Berufsoffiziere gemäß § 84 der Dienstpragmatik
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder
zeitverpflichtete Soldaten waren, unterliegen
wegen eines Dienstvergehens, das sie als Berufsoffizier
oder als zeitverpflichteter Soldat begangen
haben, nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand
der Disziplinarbehandlung nach den Abs. 2
bis 5; dieser. Disziplinarbehandlung unterliegen
zeitverpflichtete Soldaten in jenen Fällen nicht,
in denen das Disziplinarverfahren bei Beendigung
des Dienstverhältnisses infolge Ablaufes der
Bestellungsdauer oder infolge Kündigung durch
den Bund unter Anwendung des § 32 oder des
§ 33 a fortzusetzen war.
(2) Die Disziplinarstrafen sind
1. Die Ausschließung von der Beförderung,
2. die Degradierung.
Die Ausschließung von der Beförderung bewirkt
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren
nach Einleitung des Disziplinarverfahrens
einen höheren Dienstgrad zu erlangen. Die Degradierung
bewirkt die Unfähigkeit, die Rechte
aus dem Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers
oder zeitverpflichteten Soldaten neu oder wieder
zu erlangen, die Zurücksetzung zum Wehrmann
der Reserve und die Unfähigkeit, innerhalb von
drei Jahren nach Eintritt der Rechtkraft des
Erkenntnisses einen höheren Dienstgrad zu erlangen,
sowie bei ehemaligen zeitverpflichteten
Soldaten überdies die Pflicht zur Rückzahlung
des bereits ausgezahlten Abfertigungsbetrages.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist
jener Militärkommandant, in dessen örtlichem
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist; zuständige
Disziplinarkommission ist
a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die
Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen
ist,
c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.
Im übrigen haben die §§ 2, 2 a, 2 b, 4, 8 bis 10
und 10 b sowie die das Verfahren betreffenden
Bestimmungen des III. Abschnittes sinngemäß
Anwendung zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten
Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist
das Disziplinarverfahren einzustellen.
(5) Stellt ein im Abs. 1 angeführtes Dienstvergehen
auch ein Dienstvergehen nach anderen
disziplinarrechtlichen Vorschriften des Bundes
dar, denen der Wehrpflichtige außer diesem Bundesgesetz
unterliegt, so ist eine disziplinäre Ahndung
nur nach den erwähnten anderen Vorschriften
zulässig. Der nach Abs. 3 zuständige
Disziplinarvorgesetzte hat in solchen Fällen den
nach den erwähnten anderen disziplinarrechtlichen
Vorschriften des Bundes zur disziplinären
Ahndung zuständigen Stellen den jeweiligen
Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen. Diese anderen
disziplinarrechtlichen Vorschriften sind mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils
höchste Disziplinarstrafe die Zurücksetzung zum
Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,
innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen
Verhängung dieser Strafe einen höheren
Dienstgrad zu erlangen, sowie alle sonstigen Disziplinarstrafen
— ausgenommen die niedrigste —
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach
der Einleitung des Disziplinarverfahrens einen
höheren Dienstgrad zu erlangen, bewirken."
56. § 71 a hat zu lauten
„§ 71 a. (1) Wehrpflichtige der Reserve unterliegen
wegen eines im Präsenzstand begangenen
Dienstvergehens, sofern der Disziplinarvorgesetzte
erachtet, daß die Voraussetzungen für die
Ausschließung von der Beförderung (§ 73) oder
die Degradierung (§ 74) gegeben sind, nach ihrem
Ausscheiden aus dem Präsenzstand der Disziplinarbehandlung
nach den Abs. 2 bis 5; dieser Disziplinarbehandlung
unterliegen Wehrpflichtige der
Reserve nicht, wenn das Disziplinarverfahren bei
Beendigung des Dienstverhältnisses als zeitverpflichteter
Soldat infolge Ablaufes der Bestellungsdauer
oder infolge Kündigung durch den Bund
unter Anwendung des § 32 oder des § 33 a oder
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst nach
§ 77 fortzusetzen war, oder wenn die Wehrpflichtigen
der Reserve als Berufsoffiziere des Ruhestandes
nach § 67, als ehemalige Berufsoffiziere
oder ehemalige zeitverpflichtete Soldaten nach
§ 71 oder als Beamte, die zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen waren, nach
Abs. 3 oder 4 des § 81 der besonderen disziplinären
Ahndung unterliegen.
(2) Die Disziplinarstrafen sind
1. Die Ausschließung von der Beförderung,
2. die Degradierung.
Die Ausschließung von der Beförderung bewirkt
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren
nach Einleitung des Disziplinarverfahrens
einen höheren Dienstgrad zu erlangen. Die Degradierung
bewirkt die Zurücksetzung auf einen
niedrigeren Dienstgrad bis zum Wehrmann und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses einen
höheren Dienstgrad zu erlangen.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener
Militärkommandant, in dessen örtlichem
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist; zuständige
Disziplinarkommission ist
a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die
Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen
ist,
c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.
Im übrigen haben die. §§ 2, 2 a, 2 b, 4 und 8 bis 10
sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten
Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist
das Disziplinarverfahren einzustellen.
(5) Stellt ein im Abs. 1 angeführtes Dienstvergehen
auch ein Dienstvergehen nach anderen disziplinarrechtlichen
Vorschriften des Bundes dar,
denen der Wehrpflichtige außer diesem Bundesgesetz
unterliegt, so ist eine disziplinäre Ahndung
nur nach den erwähnten anderen Vorschriften
zulässig. Der nach Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte
hat in solchen Fällen den nach den
erwähnten anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften
des Bundes zur disziplinären Ahndung
zuständigen Stellen den jeweiligen Sachverhalt
unverzüglich mitzuteilen. Diese anderen disziplinarrechtlichen
Vorschriften sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die jeweils höchste Disziplinarstrafe
die Zurücksetzung zum Wehrmann
der Reserve und die Unfähigkeit, innerhalb von
drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung
dieser Strafe einen höheren Dienstgrad zu erlangen,
sowie alle sonstigen Disziplinarstrafen
— ausgenommen die niedrigste — die Unfähigkeit,
innerhalb von drei Jahren nach der Einleitung
des Disziplinarverfahrens einen höheren
Dienstgrad zu erlangen, bewirken."
57. § 71 b hat zu lauten
„§ 71 b. (1) Wehrpflichtige der Reserve, die
einen höheren Reservedienstgrad als Wehrmann
der Reserve innehaben, unterliegen der Disziplinarbehandlung,
wenn sie
a) wegen einer in der Reserve begangenen
strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich
begangen werden kann und mit einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,
rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
b) wegen einer in der Reserve mit Bereicherungsvorsatz
begangenen oder die Sittlichkeit
verletzenden strafbaren Handlung, die
nicht schon unter lit. a fällt, rechtskräftig
verurteilt worden sind, oder
c) einen Reservedienstgrad erschlichen haben.
Eine solche Disziplinarbehandlung findet in den
im § 6 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 68, aufgezählten Fällen nicht statt.
(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung;
sie bewirkt die Zurücksetzung auf einen niedrigeren
Dienstgrad bis zum Wehrmann der Reserve
und die Unfähigkeit, innerhalb von drei
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses
einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener
Militärkommandant, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
der Wohnsitz des Wehrpflichtigen
der Reserve gelegen ist; zuständige Disziplinarkommission
ist
a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die
Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,
b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission
für Berufsoffiziere, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen
ist,
c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission für
zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem
Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz
des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.
Im übrigen haben die §§ 2, 2 a, 2 b und 8 bis 10
sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen
des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Kommt die Disziplinarkommission zur
Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe Degradierung
nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren
einzustellen."
58. § 71 c hat zu entfallen.
59. § 72 hat zu lauten
„Arten der Disziplinarstrafen
§ 72; (1) Disziplinarstrafen, die über Präsenzdienst
leistende Heeresangehörige verhängt werden
können, sind
1. bei Offizieren und Unteroffizieren
a) der Verweis,
b) die Geldbuße,
c) die Ausschließung von der Beförderung,
d) die Degradierung;
2. bei Chargen
a) die Ausgangsbeschränkung von sieben bis
zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen,
b) das Ausgangsverbot von sieben bis zu
14 aufeinanderfolgenden Tagen,
c) die Disziplinarhaft bis zu 14 Tagen,
d) der Disziplinararrest bis zu 14 Tagen,
e) die Ausschließung von der Beförderung,
f) die Degradierung;
3. bei Wehrmännern die in Z. 2 genannten Disziplinarstrafen,
ausgenommen die Degradierung.
(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 2 lit. a, b und c
genannten Disziplinarstrafen bis zur Entlassung
des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht
oder nicht mehr zur Gänze vollstreckt werden
können oder die Disziplinarstrafe Disziplinararrest
bis zur Entlassung des Beschuldigten aus
dem Präsenzdienst noch nicht rechtskräftig ist,
tritt an die Stelle dieser Strafen eine Geldstrafe.
Ist die Disziplinarstrafe Disziplinararrest infolge
eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vollstreckungshindernisses
(§ 10 a Abs. 2) nicht oder
nicht mehr zur Gänze vollstreckbar, so tritt an
die Stelle dieser Disziplinarstrafe oder ihres nicht
mehr vollstreckbaren Teiles gleichfalls eine Geldstrafe.
Die Geldstrafe beträgt für jeden Tag
a) einer Ausgangsbeschränkung .. 20 v. H.,
b) eines Ausgangsverbotes 30 v. H.,
c) einer Disziplinarhaft 70 v. H.,
d) eines Disziplinararrestes 100 v. H.
der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach
dem § 4 des Heeresgebührengesetzes in der geltenden
Fassung bzw. nach Art. XI Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 als Taggeld
und nach § 5 des Heeresgebührengesetzes für
einen Tag gebühren; das Ausmaß der Geldstrafe
hat jedoch im einzelnen Falle insgesamt mindestens
zehn Schilling zu betragen.
(3) Das jeweilige Ausmaß der Geldstrafen nach
Abs. 2 ist vom Disziplinarvorgesetzten festzustellen
und dem Bestraften unverzüglich bekanntzugeben."
60. Nach dem § 72 ist folgender neuer § 72 a
einzufügen
„Geldbuße
§ 72 a. Die Geldbuße beträgt im einzelnen
Falle mindestens 5 v. H., höchstens aber 15 v. H.
der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach
den §§ 4 und 5 des Heeresgebührengesetzes in
der geltenden Fassung für den Monat, in dem
die Pflichtverletzung begangen wurde, gebühren.
Die Summe der rechtskräftig auferlegten Geldbußen
darf innerhalb eines Kalenderjahres die
dem Wehrpflichtigen nach den §§ 4 und 5 des
Heeresgebührengesetzes im Jahresdurchschnitt
für einen Monat gebührenden Barbezüge nicht
übersteigen."
61. Die §§ 73 bis 76 haben zu lauten
„Ausschließung von der Beförderung
§ 73. Die Ausschließung von der Beförderung
ist auszusprechen, wenn der Wehrpflichtige nach
den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens nicht
ohne zu besorgenden Nachteil für den Dienst
und ohne schwere Schädigung des Standesansehens
in einen höheren Dienstgrad befördert
werden kann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb
von drei Jahren nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens einen höheren Dienstgrad
zu erlangen.
Degradierung
§ 74. Auf Degradierung ist zu erkennen, wenn
der Verurteilte nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens
nicht ohne zu besorgenden
Nachteil für den Dienst oder ohne schwere
Schädigung des Standesansehens in seinem Dienstgrad
belassen werden kann. Sie bewirkt die Zurücksetzung
auf einen niedrigeren Dienstgrad bis
zum Wehrmann und die Unfähigkeit, innerhalb
von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung
dieser Strafe einen höheren Dienstgrad
zu erlangen.
Ausgangsbeschränkung und Ausgangsverbot
§ 75. Hinsichtlich der Disziplinarstrafen Ausgangsbeschränkung
und Ausgangsverbot gelten
die Abs. 1 und 2 des § 17. Bei Überwiegen erschwerender
Umstände können die Ausgangsbeschränkung
und das Ausgangsverbot durch die
Verpflichtung zur Dienstleistung während der in
der Kaserne zu verbringenden Zeit verschärft
werden; diese Dienstleistung darf das Ausmaß
von zwei Stunden täglich nicht überschreiten und
hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich
zu enden.
Disziplinarhaft und Disziplinararrest
§ 76. (1) Hinsichtlich der Disziplinarhaft gilt
§ 17 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Der Disziplinararrest besteht in der Verschließung
des Bestraften in einem Haftraum
während der ganzen Strafdauer. Für die Dauer
der Vollstreckung des Disziplinararrestes hat der
Beschuldigte keinen Anspruch auf Dienstgradzulage
und Prämie nach dem Heeresgebührengesetz
in der geltenden Fassung bzw. nach Art. XI
Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971.
Die Bestrafung mit Disziplinararrest hat die Verlängerung
des Präsenzdienstes um die im Disziplinararrest
verbrachte Zeit und um die zur
Strafvollstreckung allenfalls noch erforderliche
Zeit zur Folge."
62. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Ahndung von Pflichtverletzungen,
die durch Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige
begangen wurden, sind die Disziplinarvorgesetzten
(§ 34) berufen. Auf das Verfahren haben
die Vorschriften des II. Abschnittes sowie der
erste Satz des § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 sinngemäß
Anwendung zu finden. Das Verfahren
ist bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus
dem Präsenzdienst fortzusetzen."
63. § 77 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erachtet die Disziplinarkommission, daß
das Dienstvergehen nicht mit einer der beiden im
Abs. 2 genannten Disziplinarstrafen zu ahnden
sei, so hat sie eine der anderen Disziplinarstrafen,
die im § 72 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b bzw.
Z. 2 lit. a bis d genannt sind, zu verhängen."
64. Die Überschrift des VIII. Abschnittes hat
zu lauten
„Bestimmungen für Personen, die in einer Offiziersfunktion
verwendet werden, sowie für Beamte
und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind"
65. § 79 hat zu lauten
„Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 79. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
der Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet
werden, sowie der Beamten und Vertragsbediensteten,
die nach § 11 des Wehrgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/
1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, haben die Vorschriften des
II. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu finden."
66. § 80 hat zu lauten
„Ahndung von Dienstvergehen bei
Vertragsbediensteten
§ 80. Für die Ahndung von Dienstvergehen
der nach § 11 a des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer
Offiziersfunktion verwendeten Personen sowie
der nach § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Vertragsbediensteten haben die Vorschriften
des VII. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu
finden."
67. § 81 hat zu lauten
„§ 81. (1) Für die Ahndung von Dienstvergehen
der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten finden die für
zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften
des III. Abschnittes sowie § 27 Abs. 2 und
§ 30, ausgenommen jedoch die Bestimmungen
der §§ 25 und 27 Abs. 3, sinngemäß Anwendung.
Die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten sind unter
sinngemäßer Anwendung des § 39 zu Mitgliedern
der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 eingesetzten Disziplinarkommissionen
zu bestellen. Sofern ein
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter Beschuldigter ist, besteht
a) der Senat der Disziplinarkommission 1. Instanz
aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann
als Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogene Beamte —
nach Möglichkeit einer mit dem höchsten
Dienstgrad für Unteroffiziere — sein müssen,
b) der Senat der Disziplinarkommission 2. Instanz
aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern, von
denen eines Berufsoffizier und drei zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogene Beamte — nach Möglichkeit
einer mit dem höchsten Dienstgrad für
Unteroffiziere und zwei mit dem gleichen
Dienstgrad wie der Beschuldigte — sein
müssen.
(2) Die Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Ausschließung von der Vorrückung in
eine höhere Gehaltsstufe,
3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug
ausschließlich der Haushaltszulage),
4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhegenuß,
5. die Entlassung.
(3) Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Heranziehung
eines Beamten zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 185/1966 ein Disziplinarverfahren gegen
diesen Beamten anhängig, so ist das Disziplinarverfahren
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes
weiterzuführen. In allen anderen Fällen
ist nach Beendigung der Heranziehung eines Beamten
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
die disziplinäre Ahndung von Dienstvergehen,
die während dieser Heranziehung begangen
wurden, nur nach jenen disziplinarrechtlichen
Vorschriften des Bundes zulässig, denen der Beamte
nach Beendigung der Heranziehung unterliegt.
Der unmittelbar vor der Beendigung der
Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
zuständige Disziplinarvorgesetzte
hat in solchen Fällen der nach den erwähnten
anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften
zur disziplinären Ahndung zuständigen Stelle
den jeweiligen Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.
Diese anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die jeweils höchste Disziplinarstrafe die Zurücksetzung
zum Wehrmann der Reserve und die
Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach der
rechtskräftigen Verhängung dieser Strafe einen
höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie alle sonstigen
Disziplinarstrafen — ausgenommen die
niedrigste — die Unfähigkeit, innerhalb von drei
Jahren nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens
einen höheren Dienstgrad zu erlangen,
bewirken."
68. Die Überschrift zu § 82 hat zu lauten
„Ahndung von Dienstvergehen, die
vor der Verwendung in einer Offiziersfunktion
oder vor der Heranziehung
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
begangen wurden"
69. § 82 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf die im § 80 näher bezeichneten Personen
haben für die Ahndung von Dienstvergehen,
die diese Personen
a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen
haben, die Bestimmungen des § 71 a,
b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete
Soldaten begangen haben, die Bestimmungen
des VII. Abschnittes
sinngemäß Anwendung zu finden."
70. Nach der Überschrift des IX. Abschnittes
ist folgender neuer § 83 a einzufügen
„Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 83 a. Das in diesem Bundesgesetz vorgesehene
Verfahren ist hinsichtlich der Stempel- und Gebührenfreiheit
dem gerichtlichen Strafverfahren
gleichzuhalten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begangenen Pflichtverletzungen sind
die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen des
Heeresdisziplinargesetzes weiterhin anzuwenden,
sofern diese Bestimmungen für den Beschuldigten
in ihrer Gesamtauswirkung günstiger sind;
die Bestimmungen über die Zuständigkeiten einschließlich
der Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Disziplinarkommissionen und
der Disziplinarsenate sind jedoch ab 1. Juli 1975
in jeder Lage des Verfahrens in der Fassung
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an mit der Maßgabe erlassen werden,
daß sie nicht früher als dieses Bundesgesetz in
Kraft treten.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit es sich um Angelegenheiten der Obersten
Disziplinarkommission handelt, der Bundeskanzler,
hinsichtlich des Art. I Z. 70 der Bundesminister
für Finanzen, im übrigen der Bundesminister
für Landesverteidigung betraut.