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369_1975 AT

369. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1957, 234/1965 und 272/1971 wird wie

folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

a) Berufsoffiziere,

b) zeitverpflichtete Soldaten,

c) Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer

Offiziersfunktion verwendet werden,

d) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

§ 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind,

e) Wehrpflichtige, die den ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst leisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maßgabe

der Abschnitte IV bis VI für Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes und für Wehrpflichtige

der Reserve."

2. Nach dem § 2 sind folgende neue §§ 2 a

und 2 b einzufügen

„Disziplinäre Strafbemessung

§ 2 a. (1) Bei der Bemessung der Ordnungs-

oder Disziplinarstrafe ist im einzelnen Falle auf

die Schwere der Pflichtverletzungen und die daraus

entstandenen Nachteile sowie auf den Grad

des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten

des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ein und dieselbe Pflichtverletzung darf

nur mit einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe

geahndet werden; dies gilt nicht im Falle des

§ 23 a Abs. 2. Eine Ahndung im strafgerichtlichen

Verfahren oder im Verwaltungsstrafverfahren

bleibt hievon unberührt.

Verjährung

§ 2 b. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

einer im § 1 genannten Person wegen

Verletzung der Dienst- und Standespflichten ausgeschlossen,

wenn gegen sie innerhalb der Verjährungsfristen

ein Disziplinarverfahren nicht

eingeleitet oder über sie eine Ordnungsstrafe

nicht verhängt oder zu ihrem Nachteil ein

rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht

wiederaufgenommen worden ist.

(2) Verbrechen und Vergehen, die nur vorsätzlich

begangen werden können und mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleiben

als Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz

von der Verjährung ausgeschlossen.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen

fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten

zwei Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im

Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen

Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand

eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen

rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn eine im § 1 genannte Person

innerhalb der Verjährungsfrist eine neue als

Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende

Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt

im Zeitpunkt der Beendigung des neuen

pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des

Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die

Pflichtverletzung einer im § 1 genannten Person

Gegenstand eines solchen Verfahrens ist."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Disziplinarverfahren

wegen einer Tat, die auch gerichtlich

zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräftigen

Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens zu

ruhen, es sei denn, daß die Tat eine mit keiner

strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe

bedrohte strafbare Handlung nach

dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, ist.

Das Ruhen des Ordnungsstrafverfahrens hat der

Ordnungsstrafbefugte, das Ruhen des Disziplinarverfahrens

hat die Disziplinarkommission, im

Verfahren nach § 77 Abs. 1 der Disziplinarvorgesetzte,

zu verfügen; diese Verfügung ist dem

Staatsanwalt mitzuteilen."

4. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens

oder eines Disziplinarverfahrens wegen einer

Tat, die eine mit keiner strengeren Strafe als

einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte

strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz

darstellt, ist dem Staatsanwalt mitzuteilen."

5. Im § 7 hat der Abs. 1 zu entfallen; die

Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(1)"

und „(2)"; ferner ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Mitwirkungsrechte der Soldatenvertreter

nach Abs. 1 kommen, wenn der Beschuldigte

als Angehöriger des Bundesheeres in einem

Dienstverhältnis steht, dem für ihn unmittelbar

zuständigen Organ der Personalvertretung zu;

Abs. 2 gilt sinngemäß."

6. Die §§ 8, 9 und 10 haben zu lauten

„Zustellungen

§ 8. Schriftstücke nach diesem Bundesgesetz

sind nach Möglichkeit im Dienstwege, im übrigen

durch die Post oder durch Beauftragte der Disziplinarkommission,

des Disziplinarvorgesetzten

oder des Ordnungsstrafbefugten unter sinngemäßer

Anwendung des § 80 Abs. 1 der Strafprozeßordnung

1960 mit der Maßgabe zuzustellen,

daß

a) alle Schriftstücke, deren Zustellung den Beginn

einer Frist bewirkt, sowie alle Ladungen

zu eigenen Handen des Empfängers

zuzustellen sind,

b) an die Stelle der Hinterlegung bei einem

Gemeindeamt oder einem Bezirksgericht bei

Schriftstücken, die Heeresangehörigen zuzustellen

sind, die Hinterlegung beim Vorgesetzten

des Heeresangehörigen, und bei

Schriftstücken, die Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes oder Wehrpflichtigen der

Reserve zuzustellen sind, die Hinterlegung

beim zuständigen Militärkommando tritt,

c) Schriftstücke den im § 1 genannten Personen,

sofern sie in das Ausland verzogen

oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, durch

Hinterlegung, und zwar Heeresangehörigen

durch Hinterlegung bei ihrem Vorgesetzten,

im übrigen beim Militärkommando Wien,

zuzustellen sind.

Fristen

§ 9. Für die Berechnung der Fristen nach diesem

Bundesgesetz gelten die Abs. 1 bis 3 des § 6

der Strafprozeßordnung 1960.

Verhängung und Verlautbarung

der Strafen

§ 10. (1) Ordnungsstrafen sind schriftlich oder

mündlich, und zwar über Wehrmänner beim

Rapport, über Chargen, Unteroffiziere und Offiziere

beim besonderen Rapport, zu verhängen.

Disziplinarstrafen sind schriftlich zu verhängen.

Mit der Verhängung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe

ist dem Bestraften eine Begründung

sowie eine Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.

(2) Ordnungs- und Disziplinarstrafen sind nach

Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren. Gerichtliche

Strafen sind nach Eintritt der Rechtskraft

nur dann zu verlautbaren, wenn die dem

strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Verfehlung

mit einer Vernachlässigung der Dienst- oder

Standespflichten in Zusammenhang steht.

(3) Die Verlautbarung der Ordnungsstrafen

ist von dem Vorgesetzten, der die Strafe verhängt

hat, die Verlautbarung der Disziplinarstrafen

und der gerichtlichen Strafen ist vom

Disziplinarvorgesetzten anzuordnen, und zwar

unter Berücksichtigung der Art und Schwere der

Verfehlung nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen

im gesamten Befehlsbereich oder

nur in bestimmten Teilen dieses Bereiches. Hält

der zuständige Vorgesetzte die Verlautbarung

einer gerichtlichen Strafe oder einer Disziplinarstrafe

auch außerhalb seines Befehlsbereiches zur

Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht,

so hat er dies unter Anschluß der hiefür notwendigen

Unterlagen bei seinem Vorgesetzten zu

beantragen; dieser Vorgesetzte hat den Verlautbarungsbereich

zu bestimmen und die Verlautbarung

anzuordnen.

(4) Die über Wehrmänner verhängten Strafen

sind in den Tagesbefehlen zu verlautbaren; die

über andere Heeresangehörige verhängten Strafen

sind in besonderen Befehlen nur an Höhere,

sofern aber die Verfehlung mit einer Vernachlässigung

der Dienstpflichten zusammenhängt,

auch an solche Heeresangehörige zu verlautbaren,

die den gleichen Dienstgrad wie der Bestrafte

führen."

7. Nach dem § 10 sind folgende neue §§ 10 a

und 10 b einzufügen

„Vollstreckung von Freiheitsstrafen

§ 10 a. (1) Vor dem Antritt einer Freiheitsstrafe

(Ordnungshaft, Disziplinarhaft, Disziplinararrest)

sowie mindestens einmal in jeder

Woche während der Strafvollstreckung ist die

Hafttauglichkeit des Bestraften durch eine ärztliche

Untersuchung zu prüfen.

(2) Wurde nach Abs. 1 festgestellt, daß der

Bestrafte haftuntauglich ist, fehlen geeignete

Hafträume oder stehen Ausbildungsrücksichten

oder die Erfordernisse eines Einsatzes nach § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes der Strafvollstreckung

entgegen, so ist diese bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses

aufzuschieben oder zu

unterbrechen. Liegen keine Vollstreckungshindernisse

vor, so ist die Freiheitsstrafe nach Eintritt

der Rechtskraft unverzüglich zu vollstrecken.

(3) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner

Verschließung im Haftraum zu durchsuchen; für

die Dauer der Verschließung dürfen ihm im Haftraum

nur solche persönliche Gebrauchsgegenstände

belassen werden, die nicht geeignet sind,

als Mittel zur Flucht oder zur Herbeiführung

von Verletzungen zu dienen. Gegenstände, die

dem Bestraften für die Dauer der Verschließung

abgenommen wurden, sind bis zur Rückgabe

ordnungsgemäß zu verwahren.

(4) Dem Bestraften ist an jedem Tag der Freiheitsstrafe

Gelegenheit zur Bewegung im Freien

in der Dauer einer Stunde zu geben; dies gilt

nicht für Tage, an denen der Bestrafte im Freien

Dienst zu versehen hat.

(5) Für die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4

ist, sofern es sich um eine Disziplinarstrafe handelt,

der Disziplinarvorgesetzte, sofern es sich

um eine Ordnungsstrafe handelt, der Ordnungsstrafbefugte

zuständig.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 10 b. (1) Geldstrafen, die über Berufsoffiziere,

zeitverpflichtete Soldaten, in einer Offiziersfunktion

verwendete Personen sowie zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogene

Beamte und Vertragsbedienstete verhängt

wurden, sind durch Abzug von den Dienstbezügen

zu vollstrecken.

(2) Geldstrafen, die über Präsenzdienst leistende

Wehrpflichtige verhängt wurden, sind

durch Abzug von den Barbezügen zu vollstrecken,

die diesen Heeresangehörigen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden

Fassung, sowie nach Art. XI Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 gebühren.

Soweit eine Vollstreckung der Geldstrafen auf

diese Weise nicht möglich und der Bestrafte innerhalb

von drei Monaten nach der rechtskräftigen

Verhängung der Strafe seiner Zahlungspflicht

nicht nachgekommen ist, sind die aushaftenden

Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl.

Nr. 172, hereinzubringen.

(3) Sofern die Geldstrafen nicht auf volle

Schillingbeträge lauten, sind sie durch Vernachlässigung

der Groschenbeträge abzurunden.

(4) Die als Geldstrafen eingegangenen Beträge

sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen

zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen."

8. § 12 hat zu lauten

„Löschung der Eintragung von

Ordnung s- und Disziplinarstrafen

§ 12. (1) Die über Heeresangehörige, Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes und Wehrpflichtige

der Reserve verhängten Disziplinarstrafen

— ausgenommen die Disziplinarstrafen der Versetzung

in den dauernden Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß, der dauernden Minderung

des Ruhegenusses, der Entlassung und des Verlustes

aller aus dem Dienstverhältnis fließenden

Rechte und aller Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

— sind mit Ablauf von drei

Jahren nach rechtskräftiger Verhängung der Disziplinarstrafe

von Amts wegen zu löschen, wenn

die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Bestrafte

während des genannten Zeitraumes tadellos

verhalten hat.

(2) Die über Heeresangehörige verhängten Ordnungsstrafen

sind mit Ablauf von drei Monaten

nach rechtskräftiger Verhängung der Ordnungsstrafe

von Amts wegen zu löschen, wenn die

Ordnungsstrafe verbüßt ist und sich der Bestrafte

während dieser Zeit tadellos verhalten hat.

(3) Die Löschung der Ordnungs- und Disziplinarstrafen

obliegt dem Disziplinarvorgesetzten,

nach dem Ausscheiden des Bestraften aus dem

Präsenzstand dem Militärkommandanten, in dessen

Zuständigkeitsbereich der ständige Aufenthaltsort

des Bestraften gelegen ist.

(4) Über gelöschte Ordnungs- und Disziplinarstrafen

dürfen keine Mitteilungen gemacht werden."

9. Nach dem § 12 ist folgender neuer § 12 a

einzufügen

„Vorläufige Festnahme

§ 12 a. (1) Offiziere, insbesondere der für die

militärische Sicherheit und Ordnung im Standort

oder in der Unterkunft verantwortliche Kommandant

(Ortskommandant oder Unterkunftskommandant),

sowie die diesen Kommandanten

bei der Besorgung der vorgenannten Aufgaben

unterstellten Soldaten und — soweit sie nicht

schon zu diesem Personenkreis zählen — Wachen

sind berechtigt, Heeresangehörige festzunehmen,

wenn diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der

militärischen Zucht und Ordnung zwingend erforderlich

ist. Der Festnehmende hat auf kürzestem

Wege dem Vorgesetzten des festgenommenen

Heeresangehörigen die getroffene Verfügung

anzuzeigen. Dieser Vorgesetzte hat dem Disziplinarvorgesetzten

des Festgenommenen Meldung zu

erstatten. Höhere Vorgesetzte, die eine vorläufige

Festnahme verfügt haben, haben diese dem

Disziplinarvorgesetzten des festgenommenen

Heeresangehörigen bekanntzugeben.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Heeresangehörigen

binnen 48 Stunden nach der Festnahme

entweder freizulassen oder der zur weiteren

Verfolgung berufenen Behörde (§ 4 Abs. 2

des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl.

Nr. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit)

zu überstellen. Wurde eine solche Verfügung vom

Disziplinarvorgesetzten nicht binnen 48 Stunden

nach der Festnahme getroffen, so ist diese mit

Ablauf der genannten Frist unverzüglich aufzuheben."

10. § 13 hat zu lauten

„Arten der Ordnungsstrafen

§ 13. (1) Ordnungsstrafen für Berufsoffiziere

und zeitverpflichtete Soldaten sind

a) die Verwarnung,

b) die Geldbuße.

(2) Ordnungsstrafen für Wehrpflichtige, die

Präsenzdienst leisten, sind

1. bei Offizieren und Unteroffizieren die im

Abs. 1 genannten Ordnungsstrafen,

2. bei Chargen und Wehrmännern

a) die Verwarnung,

b) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchstausmaß

von sieben aufeinanderfolgenden

Tagen,

c) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaß

von sieben aufeinanderfolgenden Tagen,

d) die Ordnungshaft bis zum Höchstausmaß

von fünf Tagen.

(3) Soweit die im Abs. 2 Z. 2 lit. b bis d genannten

Ordnungsstrafen bis zur Entlassung des

Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht oder

nicht mehr zur Gänze vollstreckt werden können,

tritt an ihre Stelle eine Geldstrafe. Diese

Geldstrafe beträgt für jeden Tag

a) einer Ausgangsbeschränkung .... 20 v. H.,

b) eines Ausgangsverbotes 30 v. H.,

c) einer Ordnungshaft 50 v. H.

der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach § 4

des Heeresgebührengesetzes in der geltenden Fassung

bzw. nach Art. XI Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 als Taggeld oder nach § 5

des Heeresgebührengesetzes für einen Tag gebühren;

das Ausmaß der Geldstrafe hat jedoch im

einzelnen Falle insgesamt mindestens zehn Schilling

zu betragen.

(4) Das jeweilige Ausmaß der Geldstrafen

nach Abs. 3 ist vom Ordnungsstrafbefugten festzustellen

und dem Bestraften unverzüglich bekanntzugeben."

11. § 14 hat zu entfallen.

12. § 15 hat zu lauten

„Geldbuße

§ 15. (1) Die Geldbuße darf im einzelnen Falle

a) bei Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten,

5 v. H. der Barbezüge, die ihnen

nach den §§ 4 und 5 des Heeresgebührengesetzes

in der geltenden Fassung für den

Monat, in dem die Pflichtverletzung begangen

wurde, gebühren,

b) bei sonstigen Heeresangehörigen 5 v. H.

des für den Monat, in dem die Pflichtverletzung

begangen wurde, gebührenden

Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage

nicht übersteigen.

(2) Die Summe der rechtskräftig auferlegten

Geldbußen darf innerhalb eines Kalenderjahres

a) bei Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten,

die Hälfte der ihnen nach den §§ 4

und 5 des Heeresgebührengesetzes im Jahresdurchschnitt

für einen Monat gebührenden

Barbezüge,

b) bei sonstigen Heeresangehörigen die Hälfte

des Monatsbezuges unter Ausschluß der

Haushaltszulage, sofern dieser Monatsbezug

während des Kalenderjahres nicht

gleich hoch ist, die Hälfte des im Jahresdurchschnitt

auf einen Monat entfallenden

Betrages

nicht übersteigen."

13. § 16 hat zu entfallen.

14. § 17 hat zu lauten

„Ausgangsbeschränkung, Ausgangsverbot

und Ordnungshaft

§ 17. (1) Die Ausgangsbeschränkung besteht

in der Verpflichtung, entweder zum Zeitpunkt

des Beginnes der Nachtruhe in der militärischen

Unterkunft (Zapfenstreich) oder zu einer bestimmten

Zeit vor dem Zapfenstreich in die

militärische Unterkunft zurückzukehren, sowie

sich während der Anwesenheit in dieser Unterkunft

zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch nicht

öfter als einmal innerhalb von jeweils zwei Stunden,

bei dem mit der Überwachung der Unterkunftsordnung

betrauten Offizier oder bei einem

diesem Offizier in der Besorgung der genannten

Aufgabe unterstehenden Soldaten zu melden;

die Zeitpunkte dieser Meldung sind gleichzeitig

mit der Verhängung der Strafe zu bestimmen.

Die Rückkehr in die militärische Unterkunft

darf nicht für einen früheren Zeitpunkt als eine

Stunde nach Beendigung des Dienstes befohlen

werden. Für Heeresangehörige, die nicht kasernmäßig

untergebracht sind, umfaßt die Ausgangsbeschränkung

die Verpflichtung, während eines

bestimmten Teiles der dienstfreien Zeit in der

militärischen Unterkunft zu verbleiben, sowie

die vorgenannte Meldepflicht; eine Ausgangsbeschränkung

dieser Art hat spätestens eine

Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden.

(2) Das Ausgangsverbot besteht in der Verpflichtung,

die der Einheit des Bestraften in der

Kaserne angewiesenen Räumlichkeiten (den

Lagerbereich der Einheit) während der dienstfreien

Zeit nicht zu verlassen und kein Schanklokal,

auch nicht die Kantine, zu besuchen, sowie

sich zu bestimmten Zeitpunkten, jedoch nicht

öfter als einmal innerhalb von jeweils zwei Stunden,

bei dem mit der Überwachung der Unterkunftsordnung

betrauten Offizier oder bei einem

diesem Offizier in der Besorgung der genannten

Aufgabe unterstehenden Soldaten zu melden; die

Zeitpunkte dieser Meldung sind gleichzeitig mit

der Verhängung der Strafe zu bestimmen. Eine

Erlaubnis zum Wohnen außerhalb der Kaserne

tritt für die Dauer des Ausgangsverbotes außer

Kraft.

(3) Die Ordnungshaft besteht in der Verschließung

des Bestraften in einem Haftraum während

seiner dienstfreien Zeit für die Dauer der Strafe,

und zwar nach Möglichkeit gemeinsam mit anderen

Heeresangehörigen, über die die gleiche

Strafe verhängt worden ist."

15. Die §§ 18, 19 und 20 haben zu lauten

„Strafbefugnisse im Ordnungsstrafverfahren

§ 18. (1) Ordnungsstrafen dürfen nur von den

mit Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten Vor-

gesetzten verhängt werden. Diese Strafbefugnis

steht dem Bundesminister für Landesverteidigung

und allen Offizieren, denen der Befehl über

eine militärische Dienststelle, ein abgesondertes

Kommando, einen Transport oder einen Kurs

mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und

den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist,

gegen die ihrer Befehlsgewalt Unterstellten, mit

Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oder

Rangälteren, zu. Im Falle der Verhinderung des

mit einer Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten

Offiziers geht diese Befugnis auf seinen Stellvertreter

über, sofern dieser Offizier ist.

(2) Die Ordnungsstrafbefugnis der Ortskommandanten

erstreckt sich auch auf alle Heeresangehörigen

— ausgenommen die im Dienstgrad

Höheren oder Rangälteren — hinsichtlich

der Pflichtverletzungen, die bei Ausübung eines

vom Ortskommandanten im Rahmen seiner Befugnisse

angeordneten Dienstes im Standort begangen

werden.

(3) Die Ordnungsstrafbefugnis der Kommandanten

von heereseigenen Krankenanstalten und

krankenanstaltsähnlichen Einrichtungen erstreckt

sich auf die in diesen Krankenanstalten und

krankenanstaltsähnlichen Einrichtungen in dauernder

Dienstverwendung stehenden, dort

dienstzugeteilten oder in stationärer Krankenbehandlung

befindlichen Heeresangehörigen, ausgenommen

die im Dienstgrad Höheren oder

Rangälteren.

(4) Dem Generaltruppeninspektor kommt, soweit

im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, die

Ordnungsstrafbefugnis über alle Heeresangehörigen

zu.

(5) Dem Bundesminister für Landesverteidigung

kommt die Ordnungsstrafbefugnis über alle

Heeresangehörigen zu; über Berufsoffiziere der

Dienstklassen VIII und IX sowie über andere

Heeresangehörige, die beim Bundesministerium

für Landesverteidigung in dauernder Dienstverwendung

stehen oder dort dienstzugeteilt sind,

kommt die Ordnungsstrafbefugnis nur dem Bundesminister

für Landesverteidigung zu.

Ausübung der Ordnungsstrafbefugnis

§ 19. (1) Kommandanten, die nach § 18 zur

Verhängung einer Ordnungsstrafe befugt sind,

dürfen ihre Ordnungsstrafbefugnis nicht ausüben,

wenn die Pflichtverletzung außer Dienst an

ihnen persönlich begangen wurde. Die Kommandanten

haben solche Pflichtverletzungen ihrem

Vorgesetzten zur disziplinären Ahndung zu melden;

Ortskommandanten haben solche Pflichtverletzungen

von Heeresangehörigen, auf die sich

ihre Ordnungsstrafbefugnis nach § 18 Abs. 2 erstreckt,

den Kommandanten bekanntzugeben,

denen die Ordnungsstrafbefugnis über diese

Heeresangehörigen außerhalb des im § 18 Abs. 2

bezeichneten Dienstes unmittelbar zukommt.

(2) Höhere Vorgesetzte dürfen ihre Ordnungsstrafbefugnis

gegen Heeresangehörige, die

unmittelbar der Ordnungsstrafbefugnis eines

untergeordneten Kommandanten unterliegen,

nur dann — und zwar unter Ausschluß der

Ordnungsstrafbefugnis des untergeordneten

Kommandanten — ausüben, wenn die Pflichtverletzung

a) ihnen nach Abs. 1 gemeldet,

b) unter ihren Augen begangen,

c) von Angehörigen verschiedener militärischer

Dienststellen ihres Befehlsbereiches

gemeinschaftlich begangen oder

d) vom untergeordneten Kommandanten ungerechtfertigterweise

nicht geahndet

wurde.

(3) Im Falle einer Versetzung oder Dienstzuteilung

eines Heeresangehörigen, der eine Pflichtverletzung

begangen hat, ist die Ordnungsstrafbefugnis

von dem strafberechtigten Vorgesetzten

auszuüben, dem dieser Heeresangehörige zur

Tatzeit unterstellt war.

(4) Das Ruhen eines Ordnungsstrafverfahrens

ist von dem Vorgesetzten, dem die Ordnungsstrafbefugnis

unmittelbar zukommt, dem Disziplinarvorgesetzten

zu melden.

Ordnungsstrafverfahren

§ 20. Ordnungsstrafen dürfen erst nach gehöriger

Erhebung des Sachverhaltes, der für und

wider den Beschuldigten sprechenden Beweise sowie

nach Anhörung des Beschuldigten verhängt

werden. Stellt der Beschuldigte ein Verschulden

in Abrede, so sind ihm die Beweisergebnisse vorzuhalten

und, sofern es sich als notwendig erweist,

noch ergänzende Erhebungen zur Überprüfung

der Rechtfertigung durchzuführen. Im

Falle des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen,

die im Rahmen derselben Ordnungsstrafbefugnis

zu ahnden sind, darf über

den Beschuldigten nur eine Ordnungsstrafe verhängt

werden. Das Ordnungsstrafverfahren ist

beim Ausscheiden des Beschuldigten aus dem

Präsenzstand fortzusetzen."

16. Die §§ 21 und 22 haben zu entfallen.

17. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen eine Ordnungsstrafe, die nicht vom

Bundesminister für Landesverteidigung verhängt

worden ist, kann binnen drei Tagen nach der

Verhängung der Ordnungsstrafe bei dem Kommandanten,

der die Ordnungsstrafe verhängt hat,

schriftlich oder mündlich Berufung erhoben werden."

18. § 23 a hat zu lauten

„Abänderung oder Aufhebung von

Ordnungsstrafen

§ 23 a. (1) Der dem strafenden Vorgesetzten

unmittelbar übergeordnete Kommandant hat

eine rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe von

Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

ihm zur Kenntnis gelangt, daß der strafende

Vorgesetzte zur Verhängung dieser Ordnungsstrafe

nicht befugt war oder bei Verhängung

der Ordnungsstrafe gegen Bestimmungen des

§ 20 verstoßen hat.

(2) Der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar

übergeordnete Kommandant hat die Einleitung

des Disziplinarverfahrens zu veranlassen,

wenn er die mit einer Ordnungsstrafe geahndete

Pflichtverletzung als Dienstvergehen erachtet und

seit der rechtskräftigen Verhängung der Ordnungsstrafe

nicht mehr als zwei Wochen verstrichen

sind; soweit diese Ordnungsstrafe noch

nicht vollstreckt wurde, hat er sie unverzüglich

aufzuheben."

19. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wurde nach Verhängung einer Ordnungsstrafe

auf eine Berufung ausdrücklich verzichtet,

innerhalb der im § 23 Abs. 1 genannten Frist

keine Berufung eingebracht oder die Berufung

zurückgewiesen oder abgewiesen, so ist die Ordnungsstrafe

unverzüglich zu vollstrecken."

20. § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von mehreren zu verbüßenden Ordnungsstrafen

verschiedener Art ist die strengere vor

der milderen zu vollstrecken. Hat die Vollstreckung

der Ordnungsstrafen Ausgangsbeschränkung

und Ausgangsverbot vor der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe bereits begonnen, so ist diese Vollstreckung

zu unterbrechen; der verbleibende Teil

der genannten Ordnungsstrafen ist im Anschluß

an die Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Das gleiche

gilt, wenn die Vollstreckung der Ordnungsstrafe

Ausgangsbeschränkung vor der Vollstreckung der

Ordnungsstrafe Ausgangsverbot bereits begonnen

hat."

21. § 24 Abs. 5 hat zu entfallen.

22. Die lit. B des § 25 hat zu lauten

„B. Bei zeitverpflichteten Soldaten

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Beförderung,

3. die Ausschließung von der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe,

4. die Minderung des Dienstbezuges

(Monatsbezug ausschließlich der Haushaltszulage),

5. die Entlassung,

oder an Stelle dieser Disziplinarstrafen die im

§ 32 genannten Strafen nach Maßgabe des § 32

oder des § 33 a."

23. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten

Soldaten nach Eintritt der Rechtskraft

des Erkenntnisses, aber vor Eintritt der

Wirksamkeit der Minderung des Dienstbezuges

oder vor dem Ende der Strafdauer, so vermindert

sich die Abfertigung um den ausständigen

Kürzungsbetrag."

24. § 29 hat zu lauten

„Ausschließung von der Beförderung

§ 29. Auf Ausschließung von der Beförderung

darf nicht für mehr als drei Jahre ab der Einleitung

des Disziplinarverfahrens erkannt werden."

25. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt

den Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis

eines Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten

Soldaten, die Unfähigkeit, solche neu oder

wieder zu erlangen, die Zurücksetzung zum Wehrmann

der Reserve sowie die Unfähigkeit, innerhalb

von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft

des Erkenntnisses einen höheren Dienstgrad

zu erlangen."

26. Die Abs. 2 und 3 des § 31 haben zu entfallen;

der Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(2)".

27. § 32 hat zu lauten

„Minderung der Abfertigung und

Degradierung

§ 32. (1) Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten

Soldaten infolge Ablaufes der Bestellungsdauer

oder infolge Kündigung durch den

Bund vor dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens,

so tritt an die Stelle der im

§ 25 lit. B Z. 2 bis 4 genannten Disziplinarstrafen

die Disziplinarstrafe Minderung der Abfertigung

und an die Stelle der Disziplinarstrafe

Entlassung die Disziplinarstrafe Degradierung.

(2) Als Disziplinarstrafe Minderung der Abfertigung

ist ein Abzug von höchstens 50 v. H.

des Abfertigungsbetrages festzusetzen.

(3) Die Disziplinarstrafe Degradierung bewirkt

den Verlust der Abfertigung, die Unfähigkeit,

die Rechte aus dem Dienstverhältnis eines

Berufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldaten

neu oder wieder zu erlangen, die Zurücksetzung

zum Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,

innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der

Rechtskraft des Erkenntnisses einen höheren

Dienstgrad zu erlangen."

28. Nach dem § 33 ist folgender neuer § 33 a

einzufügen

„Umwandlung von Disziplinarstrafen

bei zeitverpflichteten

Soldaten

§ 33 a. Wurde über einen zeitverpflichteten

Soldaten eine der im § 25 lit. B Z. 2 bis 5

genannten Strafen verhängt und endet das

Dienstverhältnis dieses Heeresangehörigen infolge

Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge

Kündigung durch den Bund vor Eintritt der

Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses (§ 60), so

erwächst dieses Erkenntnis nicht in Rechtskraft.

Die Disziplinarkommission, von der das Erkenntnis

gefällt wurde, hat dieses unverzüglich aufzuheben

und unter sinngemäßer Anwendung des

§ 32 ein neues Erkenntnis zu fällen."

29. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Disziplinarvorgesetzte haben einzuschreiten

a) die Kommandanten von Truppenkörpern

sowie die ihnen Gleichgestellten gegen die

ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten,

b) die Kommandanten von Heereskörpern

sowie die ihnen Gleichgestellten gegen die

ihrer Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten,

ausgenommen Berufsoffiziere der Dienstklassen

VIII und IX sowie Berufsoffiziere

und zeitverpflichtete Soldaten, die einem

in lit. a genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen,

c) der Armeekommandant gegen die seiner

Befehlsgewalt unterstellten Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten, ausgenommen

Berufsoffiziere der Dienstklassen VIII

und LX sowie Berufsoffiziere und zeitverpflichtete

Soldaten, die einem in lit. a

oder b genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen,

d) der Bundesminister für Landesverteidigung

gegen alle Berufsoffiziere der Dienstklassen

VIII und IX sowie gegen jene Berufsoffiziere

und zeitverpflichteten Soldaten, die

keinem der in lit. a bis c genannten Disziplinarvorgesetzten

unterstehen."

30. § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten

geht auf den ihm unmittelbar übergeordneten

Kommandanten über, sofern

a) die Tat außer Dienst an ihm persönlich begangen

wurde,

b) gegen ihn ein Ordnungsstraf- oder Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde, für die

Dauer dieses Verfahrens.

Er hat in diesen Fällen den Sachverhalt, der den

Verdacht eines Dienstvergehens begründet, dem

ihm unmittelbar übergeordneten Kommandanten

zu melden."

31. § 35 hat zu lauten

„Disziplinarkommissionen

§ 35. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

werden folgende Disziplinarkommissionen

mit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt

1. Die Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

der Dienstklassen VII bis IX

a) in 1. Instanz beim Bundesministerium

für Landesverteidigung (Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere),

b) in 2. Instanz beim Bundeskanzleramt

(Oberste Disziplinarkommission);

2. die Disziplinarkommissionen für alle übrigen

Berufsoffiziere

a) in 1. Instanz bei den Korpskommanden

und beim Militärkommando Wien

(Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere),

b) in 2. Instanz beim Bundesministerium

für Landesverteidigung (Disziplinaroberkommission

für Berufsoffiziere);

3. die Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten

a) in 1. Instanz bei den Militärkommanden

(Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten),

b) in 2. Instanz bei den Korpskommanden

(Disziplinaroberkommissionen für

zeitverpflichtete Soldaten).

(2) Der Zuständigkeitsbereich der im Abs. 1

Z. 2 lit. a und Z. 3 genannten Disziplinarkommissionen

erstreckt sich jeweils auf alle Berufsoffiziere

der Dienstklassen II bis VI beziehungsweise

auf alle zeitverpflichteten Soldaten, die im

Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens

bei einer militärischen Dienststelle im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Kommandos, bei

dem die Disziplinarkommission eingerichtet ist,

in Verwendung stehen. Der Zuständigkeitsbereich

der im Abs. 1 Z. 2 lit. b genannten Disziplinarkommission

erstreckt sich auf alle Berufsoffiziere

der Dienstklassen II bis VI, der Zuständigkeitsbereich

der im Abs. 1 Z. 1 genannten Disziplinarkommissionen

auf alle Berufsoffiziere der

Dienstklassen VII bis IX.

(3) Erweist sich die Einsetzung einer Disziplinarkommission

nach Abs. 1 Z. 2 lit. a oder Z. 3

lit. a bei einem Militärkommando in Ermangelung

einer ausreichenden Zahl an Berufsoffizieren

und zeitverpflichteten Soldaten in der für

die Bildung der Disziplinarsenate erforderlichen

dienstrechtlichen Stellung als nicht möglich oder

die Durchführung des Disziplinarverfahrens bei

einer Disziplinarkommission nach Abs. 1 2. 2

lit. a oder Z. 3 lit. a infolge der örtlichen Lage

der militärischen Dienststellen für den gesamten

Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon als

nicht zweckmäßig, so hat der Bundesminister für

Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung

diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile

davon einer anderen Disziplinarkommission nach

Abs. 1 Z. 2 lit. a beziehungsweise Z. 3 lit. a

zuzuweisen. In jenen Fällen, in denen ein Militärkommando

nicht dem Zuständigkeitsbereich eines

Korpskommandos angehört, ist die dem Sitz

dieses Militärkommandos örtlich zunächst eingerichtete

Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten im Instanzenzug der Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten bei

einem solchen Militärkommando übergeordnet;

der Bundesminister für Landesverteidigung hat

die in einem solchen Falle im Instanzenzug übergeordnete

Disziplinaroberkommission durch Verordnung

festzustellen.

(4) Für die Oberste Disziplinarkommission gelten

hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, der Bestellung

ihrer Mitglieder sowie hinsichtlich ihrer

Senate, ihrer sachlichen Erfordernisse, der Besorgung

ihrer Kanzleigeschäfte und hinsichtlich des

Protokollführers § 101 Abs. 1 und 5, § 101 a

Abs. 3 und 5 sowie die §§ 104 bis 106 der Dienstpragmatik

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1969. Im übrigen gelten für die

Oberste Disziplinarkommission hinsichtlich der

ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

32. § 36 hat zu lauten

„Zuständigkeit

§ 36. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen

Disziplinarkommissionen, von denen der

Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission

geht, hat diese Disziplinaroberkommission zu

entscheiden; Streitigkeiten über die Zuständigkeit

zwischen anderen Disziplinarkommissionen

hat die Oberste Disziplinarkommission zu entscheiden."

33. Die §§ 38 bis 40 haben zu lauten

„Bestellung der Mitglieder der

Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

§ 38. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter

und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder

der Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere

und der Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere sind mit Wirkung vom 1. Jänner

eines Kalenderjahres für die Dauer von drei

Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch

die genannten Disziplinarkommissionen auch

während dieser drei Jahre durch die Bestellung

von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter

Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnisse die

Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller im

Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen. Berufsoffiziere,

die zum Vorsitzenden einer Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere oder der

Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere

oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen

nicht zum Vorsitzenden einer im Instanzenzug

über- oder untergeordneten Disziplinarkommission

oder zu dessen Stellvertreter bestellt werden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt ferner aus den noch nicht nach Abs. 2

zu Mitgliedern einer Disziplinarkommission bestellten

Berufsoffizieren unter Bedachtnahme auf

ihre Eignung, ihre dienstrechtliche Stellung, auf

die jeweiligen örtlichen und organisatorischen

Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen über

die Zusammensetzung der Disziplinarsenate

(§ 40) die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere und der

Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,

haben aus dem Kreise der Berufsoffiziere, auf die

sich der Zuständigkeitsbereich der bei der jeweiligen

Dienststelle eingesetzten Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere erstreckt, unter Bedachtnahme

auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung, auf die jeweiligen örtlichen und

organisatorischen Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen

über die Zusammensetzung der

Disziplinarsenate (§ 40) die weiteren Mitglieder

der Disziplinarkommissionen für Berufsoffiziere

zu bestellen.

(5) Die Vorsitzenden der im Abs. 1 genannten

Disziplinarkommissionen und deren Stellvertreter

werden von dem jeweils rangältesten sonstigen

Mitglied der jeweiligen Disziplinarkommission

vertreten.

Bestellung der Mitglieder der

Disziplinarkommissionen für

zeitverpflichtete Soldaten

§ 39. (1) Der Vorsitzende, die Stellvertreter

und die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder

der Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten und der Disziplinarkommis-

sionen für zeitverpflichtete Soldaten sind mit

Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für

die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle

sind jedoch die genannten Disziplinarkommissionen

auch während dieser drei Jahre

durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern

zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

bestellt aus dem Kreise der Berufsoffiziere unter

Bedachtnahme auf ihre Eignung, ihre dienstrechtliche

Stellung sowie auf die jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnisse die

Vorsitzenden und deren Stellvertreter aller im

Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen. Berufsoffiziere,

die zum Vorsitzenden einer Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten

oder einer Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten oder zu dessen Stellvertreter

bestellt sind, dürfen nicht zum Vorsitzenden

einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten

Disziplinarkommission oder zu dessen

Stellvertreter bestellt werden.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten eingesetzt ist, haben aus

dem Kreise der im örtlichen Zuständigkeitsbereich

der jeweiligen Dienststelle in Verwendung

stehenden Berufsoffiziere sowie aus dem

Kreise der zeitverpflichteten Soldaten, auf die

sich der Zuständigkeitsbereich der bei der jeweiligen

Dienststelle eingesetzten Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten erstreckt,

unter Bedachtnahme auf die Eignung

und die dienstrechtliche Stellung dieser Heeresangehörigen,

auf die jeweiligen örtlichen und

organisatorischen Verhältnisse sowie auf die Bestimmungen

über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate

(§ 40) die weiteren Mitglieder der

Disziplinaroberkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten zu bestellen.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten eingesetzt ist, haben unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 die weiteren

Mitglieder der Disziplinarkommissionen für zeitverpflichtete

Soldaten zu bestellen.

(5) Die Vorsitzenden der im Abs. 1 genannten

Disziplinarkommissionen und deren Stellvertreter

werden von dem jeweils rangältesten sonstigen

Mitglied der jeweiligen Disziplinarkommission

vertreten.

Disziplinarsenate

§ 40. (1) Die Disziplinarkommissionen verhandeln

und entscheiden in Senaten. Jedes Mitglied

der Disziplinarkommission kann mehreren

Senaten angehören. Die Vorsitzenden der Senate

haben ein Mitglied ihres Senates als Berichterstatter

zu bestimmen.

(2) Einem aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter

und den drei ranghöchsten weiteren

Mitgliedern der Disziplinarkommission bestehenden

Senat obliegen

a) die Zusammensetzung der Senate und die

Verteilung der Geschäfte unter diese bis

Jahresschluß für die Dauer des folgenden

Kalenderjahres unter gleichzeitiger Bestimmung

der Reihenfolge, in der die übrigen

Kommissionsmitgllieder bei der Verhinderung

eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder

in die Senate eintreten,

b) Änderungen der Geschäftsverteilung während

des laufenden Kalenderjahres, wenn

dies zur ordnungsgemäßen Durchführung

der Disziplinarverfahren notwendig ist, und

c) Ergänzung von Senaten aus anderen Mitgliedern

der Disziplinarkommission für den

Rest der Funktionsdauer, sofern sich die

Senatsbildung entsprechend den Abs. 3 bis 6

trotz der Heranziehung von Ersatzmitgliedern

als nicht möglich erweist.

(3) Die Senate der Disziplinarkommission für

höhere Berufsoffiziere bestehen aus einem Berufsoffizier

der Dienstklasse VIII oder IX, die

Senate der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere

aus einem Berufsoffizier der Dienstklasse

VII, VIII oder IX als Vorsitzenden und jeweils

vier weiteren Mitgliedern, von denen zwei

dem Dienstzweig und der Dienstklasse des Beschuldigten

angehören müssen; sofern es aber

an solchen Mitgliedern in dieser dienstrechtlichen

Stellung mangelt, müssen zwei der weiteren Mitglieder

des Senates der Verwendungsgruppe und

der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Dienstklasse

des Beschuldigten angehören.

(4) Die Senate der Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizier

als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsoffizieren

als weiteren Mitgliedern, von denen

eines dem Dienszweig und der Dienstklasse des

Beschuldigten angehören muß; sofern es aber an

solchen Mitgliedern in dieser dienstrechtlichen

Stellung mangelt, muß eines der weiteren Mitglieder

des Senates der Verwendungsgruppe und

der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Dienstklasse

des Beschuldigten angehören.

(5) Die Senate der Disziplinaroberkommission

für zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier als Vorsitzenden und vier weiteren

Mitgliedern, von denen, wenn ein Unteroffizier

Beschuldigter ist, eines der weiteren Mitglieder

Berufsoffizier und drei Unteroffiziere — nach

Möglichkeit einer mit dem höchsten Dienstgrad

für zeitverpflichtete Unteroffiziere und zwei mit

dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte —

sein müssen; ist eine Charge oder ein Wehrmann

Beschuldigter, so müssen eines der vier weiteren

Mitglieder Berufsoffizier, eines Unteroffizier —

nach Möglichkeit mit dem höchsten Dienstgrad

für zeitverpflichtete Unteroffiziere — und zwei

Chargen — nach Möglichkeit mit dem gleichen

Dienstgrad wie der Beschuldigte — oder Wehrmänner

sein.

(6) Die Senate der Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einem

Stabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzenden

und zwei weiteren Mitgliedern, die, wenn ein

Unteroffizier Beschuldigter ist, Unteroffiziere —

nach Möglichkeit einer mit dem höchsten Dienstgrad

für zeitverpflichtete Unteroffiziere und einer

mit dem gleichen Dienstgrad wie der Beschuldigte

— sein müssen; ist eine Charge oder ein

Wehrmann Beschuldigter, so muß eines der weiteren

Mitglieder Unteroffizier — nach Möglichkeit

mit dem höchsten Dienstgrad für zeitverpflichtete

Unteroffiziere — und eines Charge —

nach Möglichkeit mit dem gleichen Dienstgrad

wie der Beschuldigte — oder Wehrmann sein."

34. § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Kommandant der Dienststelle, bei

der eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,

hat aus dem Kreise der Berufsoffiziere und

der in einer Offiziersfunktion verwendeten Personen

(§ 1 Abs. 1 lit. c), die im örtlichen Zuständigkeitsbereich

der Disziplinarkommission in

Verwendung stehen, die Protokollführer für die

Sitzungen und Verhandlungen der Disziplinarkommission

zu bestellen."

35. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen

hat der Kommandant der Dienststelle, bei

der eine Disziplinarkommission eingesetzt ist,

für jede bei dieser Dienststelle eingesetzte Disziplinarkommission

aus der Reihe der ihm unterstellten,

nach Möglichkeit rechtskundigen Berufsoffiziere

einen Disziplinaranwalt und die erforderlichen

Stellvertreter zu bestellen. Der Bundesminister

für Landesverteidigung hat für die

Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

für die Disziplinaroberkommission für

Berufsoffiziere und für die Oberste Disziplinarkommission

aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Landesverteidigung angehörenden

oder bei diesem in Verwendung stehenden,

nach Möglichkeit rechtskundigen Berufsoffizieren

je einen Disziplinaranwalt und die erforderlichen

Stellvertreter zu bestellen."

36. § 44 hat zu lauten

„Ausschließung und Ablehnung

§ 44. (1) Auf die Ausschließung und Ablehnung

von Mitgliedern einer Disziplinarkommission

und des Protokollführers sind die Bestimmungen

der §§ 67 bis 74, auf die Ausschließung

von Disziplinaranwälten die Bestimmungen der

§§ 75 und 76 der Strafprozeßordnung 1960,

BGBl. Nr. 98, sinngemäß/anzuwenden.

(2) Überdies hat jeder Beschuldigte das Recht,

binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

ein Mitglied des Senats, besteht

der Senat aber aus dem Vorsitzenden und vier

weiteren Mitgliedern, zwei Mitglieder des Senats

ohne Angabe von Gründen abzulehnen."

37. § 45 hat zu lauten

„Ruhen und Enden der Disziplinarfunktionen

§ 45. (1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

sowie die Funktionen des Disziplinaranwaltes,

des Untersuchungskommissärs

und des Protokollführers ruhen in den Fällen

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen

eines Dienstvergehens (§ 48) bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, der Dienstenthebung (§ 64),

der Außerdienststellung (§ 71 der Dienstpragmatik)

sowie der Gewährung eines Urlaubes von

mehr als drei Monaten.

(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

sowie die Funktionen des Disziplinaranwaltes,

des Untersuchungskommissärs und des

Protokollführers enden mit Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

der rechtskräftigen Verhängung einer

Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen

Personalstand, der Versetzung zu einer

Dienststelle, für deren Angehörige eine andere

Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung

ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen

oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt

in den dauernden Ruhestand sowie der

Annahme einer Austrittserklärung.

(3) Nach Löschung einer rechtskräftig verhängten

Disziplinarstrafe kann der Heeresangehörige

wieder zu einer Funktion im Disziplinarverfahren

herangezogen werden."

38. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hat ein Heeresangehöriger die Einleitung

einer Disziplinaruntersuchung gegen sich beantragt,

so ist der Antrag im Dienstwege unverzüglich

der zuständigen Disziplinarkommission

zu übermitteln. Die Bestimmung des Abs. 1 ist

sinngemäß anzuwenden."

39. Der bisherige Abs. 2 des § 48 erhält die

Absatzbezeichnung „(3)" und hat zu lauten

„(3) Die zuständige Disziplinarkommission hat

nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne

mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die

Disziplinaruntersuchung einzuleiten sei oder

nicht. Vor der Entscheidung kann die Vornahme

von Erhebungen verfügt werden. Erachtet die

Disziplinarkommission, daß nur eine Ordnungswidrigkeit

vorliege, so hat sie — wenn der Be-

schuldigte in der Sache bereits gehört worden

ist, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

— eine Ordnungsstrafe zu verhängen."

Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 48 erhalten

die Absatzbezeichnung „(4)", „(5)" und „(6)".

40. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Disziplinarkommission hat ohne

mündliche Verhandlung

a) zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen

Verhandlung zu verweisen oder das

Disziplinarverfahren einzustellen ist, oder

b) eine Ordnungsstrafe zu verhängen."

41. Dem § 52 Abs. 5 ist folgender Satz anzuschließen

„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des

Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes

mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung

unverzüglich, auszusprechen, daß der

Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht

werden darf, sofern dies im Interesse

des Beschuldigten gelegen ist und kein wichtigeres

öffentliches Interesse entgegensteht."

42. § 54 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Ausspruch über die den Beschuldigten

treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe

zu enthalten, sofern nicht Abs. 5 Anwendung

findet."

43. Dem § 54 ist folgender neuer Abs. 5 anzuschließen

„(5) Vom Ausspruch über die Verhängung

einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist und nach den Umständen des

Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten

angenommen werden kann, daß ein

Schuldspruch allein genügen wird, ihn von weiteren

Verfehlungen abzuhalten. Wird der Beschuldigte

eines vor Ablauf von drei Jahren ab

Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren

Dienstvergehens für schuldig erkannt, so

ist bei der Bemessung der Strafe der früher

gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern

das Dienstvergehen auf der gleichen schädlichen

Neigung beruht."

44. § 55 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird der Beschuldigte eines Dienstvergehens

schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht

auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse

dem Bund jene Kosten zu

ersetzen hat, die dem Bund aus Dienstreisen

sowie aus allfälligen Ansprüchen von Zeugen

oder sonstigen im Disziplinarverfahren beigezogenen

Personen, die weder in einem Dienstverhältnis

zum Bund stehen noch Präsenzdienst

leisten, unmittelbar auf Grund dieses Verfahrens

erwachsen sind. Soweit diese Kosten im Zeitpunkt

der Fällung des Erkenntnisses noch nicht

bestimmt werden können, ist über ihren Ersatz

durch den Beschuldigten mit einem gesonderten

Beschluß der Disziplinarkommission, die das Erkenntnis

gefällt hat, zu entscheiden. Hinsichtlich

dieses Beschlusses gelten die §§ 58 und 59 sinngemäß."

45. § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratung

und Abstimmung sofort zu verkünden und

längstens binnen einer Woche samt den Entscheidungsgründen

und der Rechtsmittelbelehrung

dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,

diesem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,

zuzustellen. Die Rechtsmittelbelehrung entfällt,

wenn das Erkenntnis von einer Disziplinaroberkommission

gefällt wurde."

46. § 57 hat zu lauten

„Einstellung des Verfahrens

§ 57. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen,

wenn

a) die Pflichtverletzung des Beschuldigten als

Ordnungswidrigkeit erkannt und eine hiefür

bereits verhängte Ordnungsstrafe als

ausreichende Ahndung erachtet wurde,

b) die Erklärung des Beschuldigten über seinen

Austritt aus dem Dienstverhältnis

nach den §§ 84 und 85 der Dienstpragmatik

angenommen wurde,

c) die Rechtsfolge der Entlassung aus dem

Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 1 Z. 1 des

Militärstrafgesetzes eingetreten ist,

d) der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft

des Erkenntnisses gestorben ist."

47. Nach dem § 57 ist folgender neuer § 57 a

einzufügen

„Vorläufige Einbehaltung der

Abfertigung bei zeitverpflichteten

Soldaten

§ 57 a. Endet das Dienstverhältnis eines zeitverpflichteten

Soldaten infolge Ablaufes der Bestellungsdauer

oder infolge Kündigung durch den

Bund vor dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens,

so ist die dem Beschuldigten

gebührende Abfertigung im Ausmaß von

50 v. H., sofern jedoch der Disziplinaranwalt

die Verhängung der Disziplinarstrafe Entlassung

oder Degradierung beantragt hat, oder ein solcher

Antrag zwar nicht gestellt wurde, aber ein

strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten

wegen einer strafbaren Handlung anhängig

ist, die nur vorsätzlich begangen werden

kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

bedroht ist, im vollen Ausmaß bis

zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens

vorläufig einzubehalten."

48. § 58 Abs. 5 hat zu entfallen.

49. Im ersten Satz des § 59 Abs. 2 ist das

Wort „Disziplinaroberkommission" durch das

Wort „Berufungsinstanz" zu ersetzen.

50. Im Abs. 1 und im Abs. 3 des § 63 sind

jeweils nach dem Wort „Disziplinaroberkommission"

die Worte „bzw. die Oberste Disziplinarkommission"

einzufügen.

51. § 66 hat zu entfallen.

52. Der letzte Satz des § 68 Z. 3 hat zu lauten

„Dieser Verlust bewirkt die Zurücksetzung

zum Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,

innerhalb von drei Jahren nach Eintritt

der Rechtskraft des Erkenntnisses einen höheren

Dienstgrad zu erlangen."

53. § 69 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

ist

a) für Berufsoffiziere des Ruhestandes vom

Obersten aufwärts die Disziplinarkommission

für höhere Berufsoffiziere,

b) für alle übrigen Berufsoffiziere des Ruhestandes

jene Disziplinarkommission für Berufsoffiziere,

in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich

der Wohnsitz des im Ruhestand

befindlichen Berufsoffiziers gelegen

ist,

zuständig."

54. § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen die im Abs. 1 angeführten Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes sind folgende

Disziplinarkommissionen zuständig

a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die

Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

b) für alle übrigen Offiziere jene Disiziplinarkommission

für Berufsoffiziere, in deren

örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Offiziers gelegen ist,

c) für Berufsunteroffiziere jene Disziplinarkommission

für zeitverpflichtete Soldaten,

in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich

der Wohnsitz des Berufsunteroffiziers gelegen

ist."

55. § 71 hat zu lauten

„§ 71. (1) Wehrpflichtige der Reserve, die als

Berufsoffiziere gemäß § 84 der Dienstpragmatik

aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind oder

zeitverpflichtete Soldaten waren, unterliegen

wegen eines Dienstvergehens, das sie als Berufsoffizier

oder als zeitverpflichteter Soldat begangen

haben, nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzstand

der Disziplinarbehandlung nach den Abs. 2

bis 5; dieser. Disziplinarbehandlung unterliegen

zeitverpflichtete Soldaten in jenen Fällen nicht,

in denen das Disziplinarverfahren bei Beendigung

des Dienstverhältnisses infolge Ablaufes der

Bestellungsdauer oder infolge Kündigung durch

den Bund unter Anwendung des § 32 oder des

§ 33 a fortzusetzen war.

(2) Die Disziplinarstrafen sind

1. Die Ausschließung von der Beförderung,

2. die Degradierung.

Die Ausschließung von der Beförderung bewirkt

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren

nach Einleitung des Disziplinarverfahrens

einen höheren Dienstgrad zu erlangen. Die Degradierung

bewirkt die Unfähigkeit, die Rechte

aus dem Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers

oder zeitverpflichteten Soldaten neu oder wieder

zu erlangen, die Zurücksetzung zum Wehrmann

der Reserve und die Unfähigkeit, innerhalb von

drei Jahren nach Eintritt der Rechtkraft des

Erkenntnisses einen höheren Dienstgrad zu erlangen,

sowie bei ehemaligen zeitverpflichteten

Soldaten überdies die Pflicht zur Rückzahlung

des bereits ausgezahlten Abfertigungsbetrages.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist

jener Militärkommandant, in dessen örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist; zuständige

Disziplinarkommission ist

a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die

Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere, in deren

örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen

ist,

c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.

Im übrigen haben die §§ 2, 2 a, 2 b, 4, 8 bis 10

und 10 b sowie die das Verfahren betreffenden

Bestimmungen des III. Abschnittes sinngemäß

Anwendung zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten

Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist

das Disziplinarverfahren einzustellen.

(5) Stellt ein im Abs. 1 angeführtes Dienstvergehen

auch ein Dienstvergehen nach anderen

disziplinarrechtlichen Vorschriften des Bundes

dar, denen der Wehrpflichtige außer diesem Bundesgesetz

unterliegt, so ist eine disziplinäre Ahndung

nur nach den erwähnten anderen Vorschriften

zulässig. Der nach Abs. 3 zuständige

Disziplinarvorgesetzte hat in solchen Fällen den

nach den erwähnten anderen disziplinarrechtlichen

Vorschriften des Bundes zur disziplinären

Ahndung zuständigen Stellen den jeweiligen

Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen. Diese anderen

disziplinarrechtlichen Vorschriften sind mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die jeweils

höchste Disziplinarstrafe die Zurücksetzung zum

Wehrmann der Reserve und die Unfähigkeit,

innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen

Verhängung dieser Strafe einen höheren

Dienstgrad zu erlangen, sowie alle sonstigen Disziplinarstrafen

— ausgenommen die niedrigste —

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach

der Einleitung des Disziplinarverfahrens einen

höheren Dienstgrad zu erlangen, bewirken."

56. § 71 a hat zu lauten

„§ 71 a. (1) Wehrpflichtige der Reserve unterliegen

wegen eines im Präsenzstand begangenen

Dienstvergehens, sofern der Disziplinarvorgesetzte

erachtet, daß die Voraussetzungen für die

Ausschließung von der Beförderung (§ 73) oder

die Degradierung (§ 74) gegeben sind, nach ihrem

Ausscheiden aus dem Präsenzstand der Disziplinarbehandlung

nach den Abs. 2 bis 5; dieser Disziplinarbehandlung

unterliegen Wehrpflichtige der

Reserve nicht, wenn das Disziplinarverfahren bei

Beendigung des Dienstverhältnisses als zeitverpflichteter

Soldat infolge Ablaufes der Bestellungsdauer

oder infolge Kündigung durch den Bund

unter Anwendung des § 32 oder des § 33 a oder

bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst nach

§ 77 fortzusetzen war, oder wenn die Wehrpflichtigen

der Reserve als Berufsoffiziere des Ruhestandes

nach § 67, als ehemalige Berufsoffiziere

oder ehemalige zeitverpflichtete Soldaten nach

§ 71 oder als Beamte, die zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen waren, nach

Abs. 3 oder 4 des § 81 der besonderen disziplinären

Ahndung unterliegen.

(2) Die Disziplinarstrafen sind

1. Die Ausschließung von der Beförderung,

2. die Degradierung.

Die Ausschließung von der Beförderung bewirkt

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren

nach Einleitung des Disziplinarverfahrens

einen höheren Dienstgrad zu erlangen. Die Degradierung

bewirkt die Zurücksetzung auf einen

niedrigeren Dienstgrad bis zum Wehrmann und

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach

Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses einen

höheren Dienstgrad zu erlangen.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener

Militärkommandant, in dessen örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist; zuständige

Disziplinarkommission ist

a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die

Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere, in deren

örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen

ist,

c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.

Im übrigen haben die. §§ 2, 2 a, 2 b, 4 und 8 bis 10

sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß keine der im Abs. 2 genannten

Disziplinarstrafen zu verhängen ist, so ist

das Disziplinarverfahren einzustellen.

(5) Stellt ein im Abs. 1 angeführtes Dienstvergehen

auch ein Dienstvergehen nach anderen disziplinarrechtlichen

Vorschriften des Bundes dar,

denen der Wehrpflichtige außer diesem Bundesgesetz

unterliegt, so ist eine disziplinäre Ahndung

nur nach den erwähnten anderen Vorschriften

zulässig. Der nach Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte

hat in solchen Fällen den nach den

erwähnten anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften

des Bundes zur disziplinären Ahndung

zuständigen Stellen den jeweiligen Sachverhalt

unverzüglich mitzuteilen. Diese anderen disziplinarrechtlichen

Vorschriften sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die jeweils höchste Disziplinarstrafe

die Zurücksetzung zum Wehrmann

der Reserve und die Unfähigkeit, innerhalb von

drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung

dieser Strafe einen höheren Dienstgrad zu erlangen,

sowie alle sonstigen Disziplinarstrafen

— ausgenommen die niedrigste — die Unfähigkeit,

innerhalb von drei Jahren nach der Einleitung

des Disziplinarverfahrens einen höheren

Dienstgrad zu erlangen, bewirken."

57. § 71 b hat zu lauten

„§ 71 b. (1) Wehrpflichtige der Reserve, die

einen höheren Reservedienstgrad als Wehrmann

der Reserve innehaben, unterliegen der Disziplinarbehandlung,

wenn sie

a) wegen einer in der Reserve begangenen

strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich

begangen werden kann und mit einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,

rechtskräftig verurteilt worden sind, oder

b) wegen einer in der Reserve mit Bereicherungsvorsatz

begangenen oder die Sittlichkeit

verletzenden strafbaren Handlung, die

nicht schon unter lit. a fällt, rechtskräftig

verurteilt worden sind, oder

c) einen Reservedienstgrad erschlichen haben.

Eine solche Disziplinarbehandlung findet in den

im § 6 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.

Nr. 68, aufgezählten Fällen nicht statt.

(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung;

sie bewirkt die Zurücksetzung auf einen niedrigeren

Dienstgrad bis zum Wehrmann der Reserve

und die Unfähigkeit, innerhalb von drei

Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses

einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(3) Zuständiger Disziplinarvorgesetzter ist jener

Militärkommandant, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

der Wohnsitz des Wehrpflichtigen

der Reserve gelegen ist; zuständige Disziplinarkommission

ist

a) für Offiziere vom Obersten aufwärts die

Disziplinarkommission für höhere Berufsoffiziere,

b) für alle übrigen Offiziere jene Disziplinarkommission

für Berufsoffiziere, in deren

örtlichem Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen

ist,

c) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission für

zeitverpflichtete Soldaten, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz

des Wehrpflichtigen der Reserve gelegen ist.

Im übrigen haben die §§ 2, 2 a, 2 b und 8 bis 10

sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen

des III. Abschnittes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zur

Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe Degradierung

nicht zu verhängen ist, so ist das Disziplinarverfahren

einzustellen."

58. § 71 c hat zu entfallen.

59. § 72 hat zu lauten

„Arten der Disziplinarstrafen

§ 72; (1) Disziplinarstrafen, die über Präsenzdienst

leistende Heeresangehörige verhängt werden

können, sind

1. bei Offizieren und Unteroffizieren

a) der Verweis,

b) die Geldbuße,

c) die Ausschließung von der Beförderung,

d) die Degradierung;

2. bei Chargen

a) die Ausgangsbeschränkung von sieben bis

zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen,

b) das Ausgangsverbot von sieben bis zu

14 aufeinanderfolgenden Tagen,

c) die Disziplinarhaft bis zu 14 Tagen,

d) der Disziplinararrest bis zu 14 Tagen,

e) die Ausschließung von der Beförderung,

f) die Degradierung;

3. bei Wehrmännern die in Z. 2 genannten Disziplinarstrafen,

ausgenommen die Degradierung.

(2) Soweit die im Abs. 1 Z. 2 lit. a, b und c

genannten Disziplinarstrafen bis zur Entlassung

des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst nicht

oder nicht mehr zur Gänze vollstreckt werden

können oder die Disziplinarstrafe Disziplinararrest

bis zur Entlassung des Beschuldigten aus

dem Präsenzdienst noch nicht rechtskräftig ist,

tritt an die Stelle dieser Strafen eine Geldstrafe.

Ist die Disziplinarstrafe Disziplinararrest infolge

eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vollstreckungshindernisses

(§ 10 a Abs. 2) nicht oder

nicht mehr zur Gänze vollstreckbar, so tritt an

die Stelle dieser Disziplinarstrafe oder ihres nicht

mehr vollstreckbaren Teiles gleichfalls eine Geldstrafe.

Die Geldstrafe beträgt für jeden Tag

a) einer Ausgangsbeschränkung .. 20 v. H.,

b) eines Ausgangsverbotes 30 v. H.,

c) einer Disziplinarhaft 70 v. H.,

d) eines Disziplinararrestes 100 v. H.

der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach

dem § 4 des Heeresgebührengesetzes in der geltenden

Fassung bzw. nach Art. XI Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 als Taggeld

und nach § 5 des Heeresgebührengesetzes für

einen Tag gebühren; das Ausmaß der Geldstrafe

hat jedoch im einzelnen Falle insgesamt mindestens

zehn Schilling zu betragen.

(3) Das jeweilige Ausmaß der Geldstrafen nach

Abs. 2 ist vom Disziplinarvorgesetzten festzustellen

und dem Bestraften unverzüglich bekanntzugeben."

60. Nach dem § 72 ist folgender neuer § 72 a

einzufügen

„Geldbuße

§ 72 a. Die Geldbuße beträgt im einzelnen

Falle mindestens 5 v. H., höchstens aber 15 v. H.

der Barbezüge, die dem Wehrpflichtigen nach

den §§ 4 und 5 des Heeresgebührengesetzes in

der geltenden Fassung für den Monat, in dem

die Pflichtverletzung begangen wurde, gebühren.

Die Summe der rechtskräftig auferlegten Geldbußen

darf innerhalb eines Kalenderjahres die

dem Wehrpflichtigen nach den §§ 4 und 5 des

Heeresgebührengesetzes im Jahresdurchschnitt

für einen Monat gebührenden Barbezüge nicht

übersteigen."

61. Die §§ 73 bis 76 haben zu lauten

„Ausschließung von der Beförderung

§ 73. Die Ausschließung von der Beförderung

ist auszusprechen, wenn der Wehrpflichtige nach

den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens nicht

ohne zu besorgenden Nachteil für den Dienst

und ohne schwere Schädigung des Standesansehens

in einen höheren Dienstgrad befördert

werden kann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb

von drei Jahren nach der Einleitung des

Disziplinarverfahrens einen höheren Dienstgrad

zu erlangen.

Degradierung

§ 74. Auf Degradierung ist zu erkennen, wenn

der Verurteilte nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens

nicht ohne zu besorgenden

Nachteil für den Dienst oder ohne schwere

Schädigung des Standesansehens in seinem Dienstgrad

belassen werden kann. Sie bewirkt die Zurücksetzung

auf einen niedrigeren Dienstgrad bis

zum Wehrmann und die Unfähigkeit, innerhalb

von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung

dieser Strafe einen höheren Dienstgrad

zu erlangen.

Ausgangsbeschränkung und Ausgangsverbot

§ 75. Hinsichtlich der Disziplinarstrafen Ausgangsbeschränkung

und Ausgangsverbot gelten

die Abs. 1 und 2 des § 17. Bei Überwiegen erschwerender

Umstände können die Ausgangsbeschränkung

und das Ausgangsverbot durch die

Verpflichtung zur Dienstleistung während der in

der Kaserne zu verbringenden Zeit verschärft

werden; diese Dienstleistung darf das Ausmaß

von zwei Stunden täglich nicht überschreiten und

hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich

zu enden.

Disziplinarhaft und Disziplinararrest

§ 76. (1) Hinsichtlich der Disziplinarhaft gilt

§ 17 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Der Disziplinararrest besteht in der Verschließung

des Bestraften in einem Haftraum

während der ganzen Strafdauer. Für die Dauer

der Vollstreckung des Disziplinararrestes hat der

Beschuldigte keinen Anspruch auf Dienstgradzulage

und Prämie nach dem Heeresgebührengesetz

in der geltenden Fassung bzw. nach Art. XI

Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971.

Die Bestrafung mit Disziplinararrest hat die Verlängerung

des Präsenzdienstes um die im Disziplinararrest

verbrachte Zeit und um die zur

Strafvollstreckung allenfalls noch erforderliche

Zeit zur Folge."

62. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Ahndung von Pflichtverletzungen,

die durch Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige

begangen wurden, sind die Disziplinarvorgesetzten

(§ 34) berufen. Auf das Verfahren haben

die Vorschriften des II. Abschnittes sowie der

erste Satz des § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 4 sinngemäß

Anwendung zu finden. Das Verfahren

ist bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus

dem Präsenzdienst fortzusetzen."

63. § 77 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erachtet die Disziplinarkommission, daß

das Dienstvergehen nicht mit einer der beiden im

Abs. 2 genannten Disziplinarstrafen zu ahnden

sei, so hat sie eine der anderen Disziplinarstrafen,

die im § 72 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b bzw.

Z. 2 lit. a bis d genannt sind, zu verhängen."

64. Die Überschrift des VIII. Abschnittes hat

zu lauten

„Bestimmungen für Personen, die in einer Offiziersfunktion

verwendet werden, sowie für Beamte

und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind"

65. § 79 hat zu lauten

„Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 79. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

der Personen, die nach § 11 a des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet

werden, sowie der Beamten und Vertragsbediensteten,

die nach § 11 des Wehrgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/

1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, haben die Vorschriften des

II. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu finden."

66. § 80 hat zu lauten

„Ahndung von Dienstvergehen bei

Vertragsbediensteten

§ 80. Für die Ahndung von Dienstvergehen

der nach § 11 a des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer

Offiziersfunktion verwendeten Personen sowie

der nach § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Vertragsbediensteten haben die Vorschriften

des VII. Abschnittes sinngemäß Anwendung zu

finden."

67. § 81 hat zu lauten

„§ 81. (1) Für die Ahndung von Dienstvergehen

der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten finden die für

zeitverpflichtete Soldaten geltenden Vorschriften

des III. Abschnittes sowie § 27 Abs. 2 und

§ 30, ausgenommen jedoch die Bestimmungen

der §§ 25 und 27 Abs. 3, sinngemäß Anwendung.

Die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten sind unter

sinngemäßer Anwendung des § 39 zu Mitgliedern

der gemäß § 35 Abs. 1 Z. 3 eingesetzten Disziplinarkommissionen

zu bestellen. Sofern ein

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter Beschuldigter ist, besteht

a) der Senat der Disziplinarkommission 1. Instanz

aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann

als Vorsitzenden und zwei weiteren

Mitgliedern, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogene Beamte —

nach Möglichkeit einer mit dem höchsten

Dienstgrad für Unteroffiziere — sein müssen,

b) der Senat der Disziplinarkommission 2. Instanz

aus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern, von

denen eines Berufsoffizier und drei zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogene Beamte — nach Möglichkeit

einer mit dem höchsten Dienstgrad für

Unteroffiziere und zwei mit dem gleichen

Dienstgrad wie der Beschuldigte — sein

müssen.

(2) Die Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückung in

eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Monatsbezug

ausschließlich der Haushaltszulage),

4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem

Ruhegenuß,

5. die Entlassung.

(3) Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Heranziehung

eines Beamten zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion gemäß § 11 des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 185/1966 ein Disziplinarverfahren gegen

diesen Beamten anhängig, so ist das Disziplinarverfahren

nach den Bestimmungen dieses Abschnittes

weiterzuführen. In allen anderen Fällen

ist nach Beendigung der Heranziehung eines Beamten

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

die disziplinäre Ahndung von Dienstvergehen,

die während dieser Heranziehung begangen

wurden, nur nach jenen disziplinarrechtlichen

Vorschriften des Bundes zulässig, denen der Beamte

nach Beendigung der Heranziehung unterliegt.

Der unmittelbar vor der Beendigung der

Heranziehung zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

zuständige Disziplinarvorgesetzte

hat in solchen Fällen der nach den erwähnten

anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften

zur disziplinären Ahndung zuständigen Stelle

den jeweiligen Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen.

Diese anderen disziplinarrechtlichen Vorschriften

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die jeweils höchste Disziplinarstrafe die Zurücksetzung

zum Wehrmann der Reserve und die

Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren nach der

rechtskräftigen Verhängung dieser Strafe einen

höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie alle sonstigen

Disziplinarstrafen — ausgenommen die

niedrigste — die Unfähigkeit, innerhalb von drei

Jahren nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens

einen höheren Dienstgrad zu erlangen,

bewirken."

68. Die Überschrift zu § 82 hat zu lauten

„Ahndung von Dienstvergehen, die

vor der Verwendung in einer Offiziersfunktion

oder vor der Heranziehung

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

begangen wurden"

69. § 82 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die im § 80 näher bezeichneten Personen

haben für die Ahndung von Dienstvergehen,

die diese Personen

a) während ihrer Präsenzdienstleistung begangen

haben, die Bestimmungen des § 71 a,

b) während ihrer Dienstleistung als zeitverpflichtete

Soldaten begangen haben, die Bestimmungen

des VII. Abschnittes

sinngemäß Anwendung zu finden."

70. Nach der Überschrift des IX. Abschnittes

ist folgender neuer § 83 a einzufügen

„Stempel- und Gebührenfreiheit

§ 83 a. Das in diesem Bundesgesetz vorgesehene

Verfahren ist hinsichtlich der Stempel- und Gebührenfreiheit

dem gerichtlichen Strafverfahren

gleichzuhalten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begangenen Pflichtverletzungen sind

die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen des

Heeresdisziplinargesetzes weiterhin anzuwenden,

sofern diese Bestimmungen für den Beschuldigten

in ihrer Gesamtauswirkung günstiger sind;

die Bestimmungen über die Zuständigkeiten einschließlich

der Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Disziplinarkommissionen und

der Disziplinarsenate sind jedoch ab 1. Juli 1975

in jeder Lage des Verfahrens in der Fassung

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an mit der Maßgabe erlassen werden,

daß sie nicht früher als dieses Bundesgesetz in

Kraft treten.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit es sich um Angelegenheiten der Obersten

Disziplinarkommission handelt, der Bundeskanzler,

hinsichtlich des Art. I Z. 70 der Bundesminister

für Finanzen, im übrigen der Bundesminister

für Landesverteidigung betraut.

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