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369_1974 AT

369. Verordnung: Art, Anzahl und Durchführung von Schulveranstaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: Art, Anzahl und Durchführung von Schulveranstaltungen

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. Folgende Schulveranstaltungen sind durchzuführen

I. Lehrgänge, wie z. B. Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche,

Betriebsbesichtigungen, Besuche

von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je drei Unterrichtsstunden)

a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je

sechs Lehrausgänge;

b) in der 5. bis 8. Schulstufe höchstens je

acht Lehrausgange;

c) ab der 9. Schalstufe höchstens vier Lehrausgänge

je Schulstufe.

II. Wandertage (unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß

von je einem Schultag)

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

a) in der 3. und 4. Schulstufe je drei halbtägige

Wandertage;

b) ab der 5. Schulstufe mit Ausnahme der

letzten Stufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen je zwei ganztägige und ein halbtägiger

Wandertag, wobei ab der 7. Schulstufe

das Zusammenlegen von zwei Wandertagen

auf einen Termin mit Bewilligung

der Schulbehörde erster Instanz zulässig

ist;

c) in der letzten Stufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen ein ganztägiger Wandertag.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen,

und zwar in allen Schulstufen der berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen je zwei ganztägige

und ein halbtägiger Wandertag.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung je zwei ganztägige und

ein halbtägiger Wandertag.

III. Schulschikurse (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je sieben Schultagen und mit einer

Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen)

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges

a) in der 6. und 7. Schulstufe oder in der

7. und 8. Schulstufe je ein einwöchiger

Schulschikurs, wobei an Stelle eines Schulschikurses

höchstens sechs Schulschitage je

Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß

von je einem Schultag treten können;

b) in der 9. bis 11. Schulstufe ein bis drei

Schulschikurse, wobei an Stelle eines Schulschikurses

höchstens sechs Schulschitage je

Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß

von je einem Schultag treten können.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen mit

Ausnahme von Berufsschulen und einjährigen

berufsbildenden Schulen

a) an berufsbildenden höheren Schulen in der

10. bis 12. Schulstufe zwei Schulschikurse;

b) an vierjährigen berufsbildenden Schulen in

der 10. und 11. Schulstufe ein bis zwei

Schulschikurse;

c) an zwei- und dreijährigen berufsbildenden

Schulen in der 10. Schulstufe ein Schulschikurs.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung

a) an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

und den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

in der 10. und 11. Schulstufe

ein bis zwei Schulschikurse;

b) an den Bildungsanstalten für Erzieher in

der 9. und 10. Schulstufe je ein Schulschikurs.

IV. Berufskundliche Führungen (unter Verwendung

von stundenplanmäßigem Unterricht

im Höchstausmaß von je einem Schultag): im

Polytechnischen Lehrgang sechs bis zehn möglichst

ganztägige Führungen zur Ergänzung des

Unterrichtsgegenstandes Berufskunde und praktische

Berufsorientierung.

§ 2. Folgende Schulveranstaltungen können

nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde

erster Instanz durchgeführt werden

I. Exkursionen, wie z. B. Lehrwanderungen,

Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen,

Besuche von Schulverkehrsgärten

(unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß von je zwei Schultagen)

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

a) in der 3. und 4. Schulstufe höchstens je

zwei halbtägige Exkursionen (in der

4. Schulstufe an Stelle einer halbtägigen

allenfalls eine ganztägige);

b) in der 5. und 6. Schulstufe höchstens je

zwei ganztägige Exkursionen;

c) in der 7. und 8. Schulstufe höchstens je

zwei ein- oder zweitägige Exkursionen;

d) im Polytechnischen Lehrgang zur Ergänzung

der Unterrichtsgegenstände Lebenskunde,

Sozialkunde und Wirtschaftskunde

(einschließlich der Zeitgeschichte) und

Naturkundliche Grundlagen der modernen

Wirtschaft bis zu fünfzehn Exkursionen in

der Höchstdauer von je zwei Tagen (davon

nur je ein Schultag);

e) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des

Polytechnischen Lehrganges höchstens vier

halb- oder ganztägige und höchstens zwei

zweitägige Exkursionen je Schulstufe.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen

a) an Berufsschulen in allen Schulstufen höchstens

je zwei ganztägige Exkursionen;

b) an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen in allen Schulstufen höchstens je

zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen,

wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen

nicht überschritten werden darf.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung in allen Schulstufen

höchstens je zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen,

wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen

nicht überschritten werden darf.

II. Abschlußlehrfahrten (unter Verwendung

von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von sechs Schultagen) am Ende des jeweiligen

Bildungsganges

1. Im Bereich der berufsbildenden Schulen

a) an drei- und vierjährigen berufsbildenden

mittleren Schulen in der Höchstdauer von

vier Tagen;

b) an berufsbildenden höheren Schulen in der

Höchstdauer von sieben Tagen.

2. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung in der Höchstdauer

von sieben Tagen.

III. Schullandwochen (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von je sieben Schultagen)

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

a) in der 3. oder 4. Schulstufe eine Schullandwoche

in der Höchstdauer von sechs Schultagen;

die Schullandwoche kann auch in

Form einer Schulschwimmwoche oder eines

Besuches der Landeshauptstadt durchgeführt

werden;

b) in der 5. bis 8. Schulstufe zwei, in den

Höheren Internatsschulen je eine Schullandwoche,

jeweils in der Dauer von mindestens

drei und höchstens sieben Schultagen,

wobei ein Gesamtausmaß von je acht Tagen

nicht überschritten werden darf; die Schullandwochen

können auch in Form von

Schulschwimmwochen, in der 8. Schulstufe

auch in Form der Aktion „Österreichs

Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"

(„Wien-Aktion") oder eines Besuches

der Landeshauptstadt durchgeführt werden;

eine der beiden Schullandwochen kann

auch schwerpunktmäßig als Schulsportwoche

durchgeführt werden;

c) im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche

in der Dauer von mindestens

drei und höchstens sieben Schultagen, wobei

ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht

überschritten werden darf; die Schullandwoche

kann auch in Form einer Schulschwimmwoche,

der Aktion „Österreichs

Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"

(„Wien-Aktion"), einer wirtschaftskundlichen

Lehrfahrt oder einer betriebspraktischen

Woche durchgeführt werden;

d) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des

Polytechnischen Lehrganges und der letzten

Stufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen höchstens je zwei, in den Höheren

Internatsschulen je eine Schullandwoche, jeweils

in der Höchstdauer von sieben Schultagen,

wobei ein Gesamtausmaß von je

acht Tagen nicht überschritten werden darf;

die Schullandwoche kann in der 9. Schulstufe

auch in Form einer Schulschwimmwoche,

in der 10. oder 11. Schulstufe auch

schwerpunktmäßig als Schulsportwoche, in

der 11. Schulstufe aber auch in Form der

Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt

kennen" („Wien-Aktion")

durchgeführt werden.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen an

allen mindestens dreijährigen berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen, und zwar jeweils

in der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine

Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs

Schultagen; die Schullandwoche kann auch in

Form einer „Sozialkundlichen Veranstaltung"

oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre

Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion")

durchgeführt werden.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung, und zwar jeweils in

der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine Schullandwoche

in der Höchstdauer von sechs Schultagen;

die Schullandwoche kann auch in Form

einer „Sozialkundlichen Veranstaltung" oder der

Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt

kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt

werden.

IV. Schulschikurs (unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß

von sieben Schultagen und mit einer Höchstdauer

von sechs Kurs- und zwei Reisetagen): im Polytechnischen

Lehrgang ein einwöchiger Schulschikurs,

wobei an Stelle des Kurses höchstens sechs

Schulschitage unter Verwendung von stundenplanmäßigem

Unterricht im Höchstausmaß von

je einem Schultag treten können.

V. Schüleraustausch (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von 36 Schultagen): an den allgemeinbildenden

Schulen in der 10. oder 11. Schulstufe je

ein Schüleraustausch in der Höchstdauer von

sechs Wochen.

VI. Schulpraxiswoche (unter Verwendung von

stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß

von sechs Schultagen): an den Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen im gesamten Bildungsgang

eine Schulpraxiswoche.

VII. Sonstige Veranstaltungen: Theater- und

Konzertbesuche, Vorführungen von Spielfilmen

im Rahmen der Medienerziehung, Vorträge schul-

fremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen

Unterrichtes, Aufführungen, Ausstellungen,

Leistungsschauen und Feiern (unter Verwendung

von lehrplanmäßigem Unterricht)

1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

in allen Schulstufen

a) Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen

von Spielfilmen im Rahmen der

Medienerziehung, Vorträge schulfremder

Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen

Unterrichtes ersatzlos im Höchstausmaß

von zehn Unterrichtsstunden je Schulstufe;

darüber hinaus in Anspruch genommene

Unterrichtsstunden sind innerhalb angemessener

Frist einzubringen;

b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen,

Feiern jeweils eine je Schulstufe.

2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen in

allen Schulstufen

a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge

schulfremder Personen zur Ergänzung des

lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß

von zehn Unterrichtsstunden — an

Berufsschulen jedoch nur von fünf Unterrichtsstunden

— je Schulstufe;

b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen,

Feiern jeweils eine je Schulstufe.

3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung in allen Schulstufen

a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge

schulfremder Personen zur Ergänzung des

lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß

von zehn Unterrichtsstunden je

Schulstufe;

b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen

jeweils eine je Schulstufe; Feiern

höchstens fünf je Schulstufe.

§ 3. Von den im § 1 Z. III und im § 2 Z. III,

IV, V angeführten Schulveranstaltungen darf im

Bereich aller Schularten jeweils nur eine je Schulstufe

durchgeführt werden. Im Bereich der allgemeinbildenden

Schulen sind jedoch der Polytechnische

Lehrgang und die Höheren Internatsschulen

von dieser Bestimmung ausgenommen.

§ 4. Die Schulbehörde erster Instanz hat die

Zustimmung zu den im § 2 angeführten Schulveranstaltungen

zu versagen

1. sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung

des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen

würde;

2. bei unvertretbarer Beeinträchtigung der Erfüllung

des Lehrplanes;

3. bei unüberwindbaren organisatorischen

Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf

des Unterrichtes für die an der Veranstaltung

nicht teilnehmenden Schüler gefährdet

würde;

4. sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden

Kosten nicht dem Grundsatz der

Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen

würden;

5. bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit

oder der Sittlichkeit der Schüler oder des

ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung;

6. sofern für die Veranstaltung die finanzielle

Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben

wäre.

§ 5. (1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich

erwachsenden Kosten sind den Schülern

unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten

Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekanntzugeben.

(2) Kostenbeiträge der Schüler dürfen nur für

Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse,

Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung

von Gegenständen sowie für Versicherungen

eingehoben werden.

§ 6. Die Lehrer und Begleitpersonen haben die

Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen,

zu beaufsichtigen. Die Teilnahme von schulfremden

Personen, die nicht als Begleitpersonen eingesetzt

sind, ist unzulässig.

§ 7. Veranstaltungen, die in dieser Verordnung

nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen.

Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder

Personen, die nicht der Ergänzung des

lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs-

und Maturareisen.

§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen

und Exkursionen, Wandertagen, Schulschikursen,

Schullandwochen, Schüleraustauschwochen

zu beachtenden besonderen Bestimmungen

sind in den Anlagen A, B, C, D und E enthalten,

die einen Bestandteil dieser Verordnung

bilden.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft.

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