369. Verordnung: Art, Anzahl und Durchführung von Schulveranstaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. Folgende Schulveranstaltungen sind durchzuführen
I. Lehrgänge, wie z. B. Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche,
Betriebsbesichtigungen, Besuche
von Schulverkehrsgärten (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von je drei Unterrichtsstunden)
a) in der 1. bis 4. Schulstufe höchstens je
sechs Lehrausgänge;
b) in der 5. bis 8. Schulstufe höchstens je
acht Lehrausgange;
c) ab der 9. Schalstufe höchstens vier Lehrausgänge
je Schulstufe.
II. Wandertage (unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß
von je einem Schultag)
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
a) in der 3. und 4. Schulstufe je drei halbtägige
Wandertage;
b) ab der 5. Schulstufe mit Ausnahme der
letzten Stufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen je zwei ganztägige und ein halbtägiger
Wandertag, wobei ab der 7. Schulstufe
das Zusammenlegen von zwei Wandertagen
auf einen Termin mit Bewilligung
der Schulbehörde erster Instanz zulässig
ist;
c) in der letzten Stufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen ein ganztägiger Wandertag.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen,
und zwar in allen Schulstufen der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen je zwei ganztägige
und ein halbtägiger Wandertag.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung je zwei ganztägige und
ein halbtägiger Wandertag.
III. Schulschikurse (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von je sieben Schultagen und mit einer
Höchstdauer von sechs Kurs- und zwei Reisetagen)
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
mit Ausnahme des Polytechnischen Lehrganges
a) in der 6. und 7. Schulstufe oder in der
7. und 8. Schulstufe je ein einwöchiger
Schulschikurs, wobei an Stelle eines Schulschikurses
höchstens sechs Schulschitage je
Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß
von je einem Schultag treten können;
b) in der 9. bis 11. Schulstufe ein bis drei
Schulschikurse, wobei an Stelle eines Schulschikurses
höchstens sechs Schulschitage je
Schuljahr unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß
von je einem Schultag treten können.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen mit
Ausnahme von Berufsschulen und einjährigen
berufsbildenden Schulen
a) an berufsbildenden höheren Schulen in der
10. bis 12. Schulstufe zwei Schulschikurse;
b) an vierjährigen berufsbildenden Schulen in
der 10. und 11. Schulstufe ein bis zwei
Schulschikurse;
c) an zwei- und dreijährigen berufsbildenden
Schulen in der 10. Schulstufe ein Schulschikurs.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung
a) an den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
und den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
in der 10. und 11. Schulstufe
ein bis zwei Schulschikurse;
b) an den Bildungsanstalten für Erzieher in
der 9. und 10. Schulstufe je ein Schulschikurs.
IV. Berufskundliche Führungen (unter Verwendung
von stundenplanmäßigem Unterricht
im Höchstausmaß von je einem Schultag): im
Polytechnischen Lehrgang sechs bis zehn möglichst
ganztägige Führungen zur Ergänzung des
Unterrichtsgegenstandes Berufskunde und praktische
Berufsorientierung.
§ 2. Folgende Schulveranstaltungen können
nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde
erster Instanz durchgeführt werden
I. Exkursionen, wie z. B. Lehrwanderungen,
Museumsbesuche, Ausstellungsbesuche, Betriebsbesichtigungen,
Besuche von Schulverkehrsgärten
(unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß von je zwei Schultagen)
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
a) in der 3. und 4. Schulstufe höchstens je
zwei halbtägige Exkursionen (in der
4. Schulstufe an Stelle einer halbtägigen
allenfalls eine ganztägige);
b) in der 5. und 6. Schulstufe höchstens je
zwei ganztägige Exkursionen;
c) in der 7. und 8. Schulstufe höchstens je
zwei ein- oder zweitägige Exkursionen;
d) im Polytechnischen Lehrgang zur Ergänzung
der Unterrichtsgegenstände Lebenskunde,
Sozialkunde und Wirtschaftskunde
(einschließlich der Zeitgeschichte) und
Naturkundliche Grundlagen der modernen
Wirtschaft bis zu fünfzehn Exkursionen in
der Höchstdauer von je zwei Tagen (davon
nur je ein Schultag);
e) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des
Polytechnischen Lehrganges höchstens vier
halb- oder ganztägige und höchstens zwei
zweitägige Exkursionen je Schulstufe.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen
a) an Berufsschulen in allen Schulstufen höchstens
je zwei ganztägige Exkursionen;
b) an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen in allen Schulstufen höchstens je
zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen,
wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen
nicht überschritten werden darf.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung in allen Schulstufen
höchstens je zwölf ein- oder zweitägige Exkursionen,
wobei ein Gesamtausmaß von zwölf Schultagen
nicht überschritten werden darf.
II. Abschlußlehrfahrten (unter Verwendung
von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von sechs Schultagen) am Ende des jeweiligen
Bildungsganges
1. Im Bereich der berufsbildenden Schulen
a) an drei- und vierjährigen berufsbildenden
mittleren Schulen in der Höchstdauer von
vier Tagen;
b) an berufsbildenden höheren Schulen in der
Höchstdauer von sieben Tagen.
2. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung in der Höchstdauer
von sieben Tagen.
III. Schullandwochen (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von je sieben Schultagen)
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
a) in der 3. oder 4. Schulstufe eine Schullandwoche
in der Höchstdauer von sechs Schultagen;
die Schullandwoche kann auch in
Form einer Schulschwimmwoche oder eines
Besuches der Landeshauptstadt durchgeführt
werden;
b) in der 5. bis 8. Schulstufe zwei, in den
Höheren Internatsschulen je eine Schullandwoche,
jeweils in der Dauer von mindestens
drei und höchstens sieben Schultagen,
wobei ein Gesamtausmaß von je acht Tagen
nicht überschritten werden darf; die Schullandwochen
können auch in Form von
Schulschwimmwochen, in der 8. Schulstufe
auch in Form der Aktion „Österreichs
Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"
(„Wien-Aktion") oder eines Besuches
der Landeshauptstadt durchgeführt werden;
eine der beiden Schullandwochen kann
auch schwerpunktmäßig als Schulsportwoche
durchgeführt werden;
c) im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche
in der Dauer von mindestens
drei und höchstens sieben Schultagen, wobei
ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht
überschritten werden darf; die Schullandwoche
kann auch in Form einer Schulschwimmwoche,
der Aktion „Österreichs
Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt kennen"
(„Wien-Aktion"), einer wirtschaftskundlichen
Lehrfahrt oder einer betriebspraktischen
Woche durchgeführt werden;
d) ab der 9. Schulstufe mit Ausnahme des
Polytechnischen Lehrganges und der letzten
Stufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen höchstens je zwei, in den Höheren
Internatsschulen je eine Schullandwoche, jeweils
in der Höchstdauer von sieben Schultagen,
wobei ein Gesamtausmaß von je
acht Tagen nicht überschritten werden darf;
die Schullandwoche kann in der 9. Schulstufe
auch in Form einer Schulschwimmwoche,
in der 10. oder 11. Schulstufe auch
schwerpunktmäßig als Schulsportwoche, in
der 11. Schulstufe aber auch in Form der
Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt
kennen" („Wien-Aktion")
durchgeführt werden.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen an
allen mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen, und zwar jeweils
in der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine
Schullandwoche in der Höchstdauer von sechs
Schultagen; die Schullandwoche kann auch in
Form einer „Sozialkundlichen Veranstaltung"
oder der Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre
Bundeshauptstadt kennen" („Wien-Aktion")
durchgeführt werden.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung, und zwar jeweils in
der zweiten Hälfte des Bildungsganges eine Schullandwoche
in der Höchstdauer von sechs Schultagen;
die Schullandwoche kann auch in Form
einer „Sozialkundlichen Veranstaltung" oder der
Aktion „Österreichs Jugend lernt ihre Bundeshauptstadt
kennen" („Wien-Aktion") durchgeführt
werden.
IV. Schulschikurs (unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß
von sieben Schultagen und mit einer Höchstdauer
von sechs Kurs- und zwei Reisetagen): im Polytechnischen
Lehrgang ein einwöchiger Schulschikurs,
wobei an Stelle des Kurses höchstens sechs
Schulschitage unter Verwendung von stundenplanmäßigem
Unterricht im Höchstausmaß von
je einem Schultag treten können.
V. Schüleraustausch (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von 36 Schultagen): an den allgemeinbildenden
Schulen in der 10. oder 11. Schulstufe je
ein Schüleraustausch in der Höchstdauer von
sechs Wochen.
VI. Schulpraxiswoche (unter Verwendung von
stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß
von sechs Schultagen): an den Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen im gesamten Bildungsgang
eine Schulpraxiswoche.
VII. Sonstige Veranstaltungen: Theater- und
Konzertbesuche, Vorführungen von Spielfilmen
im Rahmen der Medienerziehung, Vorträge schul-
fremder Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen
Unterrichtes, Aufführungen, Ausstellungen,
Leistungsschauen und Feiern (unter Verwendung
von lehrplanmäßigem Unterricht)
1. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen
in allen Schulstufen
a) Theater- und Konzertbesuche, Vorführungen
von Spielfilmen im Rahmen der
Medienerziehung, Vorträge schulfremder
Personen zur Ergänzung des lehrplanmäßigen
Unterrichtes ersatzlos im Höchstausmaß
von zehn Unterrichtsstunden je Schulstufe;
darüber hinaus in Anspruch genommene
Unterrichtsstunden sind innerhalb angemessener
Frist einzubringen;
b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen,
Feiern jeweils eine je Schulstufe.
2. Im Bereich der berufsbildenden Schulen in
allen Schulstufen
a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge
schulfremder Personen zur Ergänzung des
lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß
von zehn Unterrichtsstunden — an
Berufsschulen jedoch nur von fünf Unterrichtsstunden
— je Schulstufe;
b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen,
Feiern jeweils eine je Schulstufe.
3. Im Bereich der Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung in allen Schulstufen
a) Theater- und Konzertbesuche, Vorträge
schulfremder Personen zur Ergänzung des
lehrplanmäßigen Unterrichtes im Höchstausmaß
von zehn Unterrichtsstunden je
Schulstufe;
b) Aufführungen, Ausstellungen, Leistungsschauen
jeweils eine je Schulstufe; Feiern
höchstens fünf je Schulstufe.
§ 3. Von den im § 1 Z. III und im § 2 Z. III,
IV, V angeführten Schulveranstaltungen darf im
Bereich aller Schularten jeweils nur eine je Schulstufe
durchgeführt werden. Im Bereich der allgemeinbildenden
Schulen sind jedoch der Polytechnische
Lehrgang und die Höheren Internatsschulen
von dieser Bestimmung ausgenommen.
§ 4. Die Schulbehörde erster Instanz hat die
Zustimmung zu den im § 2 angeführten Schulveranstaltungen
zu versagen
1. sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung
des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen
würde;
2. bei unvertretbarer Beeinträchtigung der Erfüllung
des Lehrplanes;
3. bei unüberwindbaren organisatorischen
Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf
des Unterrichtes für die an der Veranstaltung
nicht teilnehmenden Schüler gefährdet
würde;
4. sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden
Kosten nicht dem Grundsatz der
Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen
würden;
5. bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit
oder der Sittlichkeit der Schüler oder des
ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung;
6. sofern für die Veranstaltung die finanzielle
Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben
wäre.
§ 5. (1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich
erwachsenden Kosten sind den Schülern
unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten
Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Kostenbeiträge der Schüler dürfen nur für
Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse,
Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung
von Gegenständen sowie für Versicherungen
eingehoben werden.
§ 6. Die Lehrer und Begleitpersonen haben die
Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen,
zu beaufsichtigen. Die Teilnahme von schulfremden
Personen, die nicht als Begleitpersonen eingesetzt
sind, ist unzulässig.
§ 7. Veranstaltungen, die in dieser Verordnung
nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen.
Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder
Personen, die nicht der Ergänzung des
lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs-
und Maturareisen.
§ 8. Die bei der Durchführung von Lehrausgängen
und Exkursionen, Wandertagen, Schulschikursen,
Schullandwochen, Schüleraustauschwochen
zu beachtenden besonderen Bestimmungen
sind in den Anlagen A, B, C, D und E enthalten,
die einen Bestandteil dieser Verordnung
bilden.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1974 in Kraft.