369. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1971 und BGBl. Nr. 268/1972
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Wortes
„erhaltungswürdigen" das Wort „verbesserungswürdigen".
2. Im § 3 Z. 2 tritt anstelle des Wortes „erhaltungswürdig"
das Wort „verbesserungswürdig".
3. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle der
Jahresbezeichnungen „1984" die Jahresbezeichnungen
„1986".
4. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1
betragen für die Jahre 1970 20 Millionen Schilling,
1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen
Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974
100 Millionen Schilling und 1975 120 Millionen
Schilling. Die Leistungen des Bundes für die
Jahre 1976 bis 1986 richten sich nach den Zuweisungen
gemäß Abs. 2 und 3."
5. Der letzte Satz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen
dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem
Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung
gemäß § 36 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 abzuführen."
6. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung
„1973" die Jahresbezeichnung
„1975".
7. Im § 6 Abs. 2 lit. b treten an Stelle der
Worte „zu bestreiten sind" die Worte „bestritten
werden können".
8. Im § 6 a Abs. 1 treten an Stelle der Jahresbezeichnungen
„1972 und 1973" die Worte „1972
bis 1975".
9. Im § 6 b Abs. 6 ist zwischen „Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967," und
dem Wort „abzudecken" folgendes einzufügen
„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 232/1972,".
10. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz können
bis 30. September 1975 bei dem nach der
Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen
Amt der Landesregierung eingebracht werden."
11. Im § 10 Abs. 1 ist nach „Wohnbauförderungsgesetz
1968" ein Beistrich zu setzen und
vor dem Wort „bestellten" folgendes einzufügen
„BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1972,".
Artikel II
Im Sinne des § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1971 und
BGBl. Nr. 268/1972 ist
1. mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
hinsichtlich der Bestimmungen, die im Art. I
unter der Z. 3, soweit sich diese auf den § 4
Abs. 1 und 3 des Wohnungsverbesserungsgesetzes
bezieht, und unter der Z. 4 vorgesehen sind, der
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der
Bestimmung, die im Art. I unter der Z. 5 vorgesehen
ist, der Bundesminister für Bauten und
Technik
2. hinsichtlich der Bestimmungen, die im Art. I
unter den Z. 1, 2 und 6 bis 11 sowie unter der
Z. 3, soweit sich diese auf den § 4 Abs. 2 des
Wohnungsverbesserungsgesetzes bezieht, vorgesehen
sind, der Bundesminister für Bauten und
Technik mit der Erlassung von Verordnungen
betraut.