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369_1973 AT

369. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1971 und BGBl. Nr. 268/1972

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 tritt anstelle des Wortes

„erhaltungswürdigen" das Wort „verbesserungswürdigen".

2. Im § 3 Z. 2 tritt anstelle des Wortes „erhaltungswürdig"

das Wort „verbesserungswürdig".

3. Im § 4 Abs. 1, 2 und 3 treten an Stelle der

Jahresbezeichnungen „1984" die Jahresbezeichnungen

„1986".

4. Der § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1

betragen für die Jahre 1970 20 Millionen Schilling,

1971 40 Millionen Schilling, 1972 60 Millionen

Schilling, 1973 80 Millionen Schilling, 1974

100 Millionen Schilling und 1975 120 Millionen

Schilling. Die Leistungen des Bundes für die

Jahre 1976 bis 1986 richten sich nach den Zuweisungen

gemäß Abs. 2 und 3."

5. Der letzte Satz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen

dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem

Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung

gemäß § 36 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972 abzuführen."

6. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung

„1973" die Jahresbezeichnung

„1975".

7. Im § 6 Abs. 2 lit. b treten an Stelle der

Worte „zu bestreiten sind" die Worte „bestritten

werden können".

8. Im § 6 a Abs. 1 treten an Stelle der Jahresbezeichnungen

„1972 und 1973" die Worte „1972

bis 1975".

9. Im § 6 b Abs. 6 ist zwischen „Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967," und

dem Wort „abzudecken" folgendes einzufügen

„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 232/1972,".

10. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz können

bis 30. September 1975 bei dem nach der

Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen

Amt der Landesregierung eingebracht werden."

11. Im § 10 Abs. 1 ist nach „Wohnbauförderungsgesetz

1968" ein Beistrich zu setzen und

vor dem Wort „bestellten" folgendes einzufügen

„BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1972,".

Artikel II

Im Sinne des § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1971 und

BGBl. Nr. 268/1972 ist

1. mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

hinsichtlich der Bestimmungen, die im Art. I

unter der Z. 3, soweit sich diese auf den § 4

Abs. 1 und 3 des Wohnungsverbesserungsgesetzes

bezieht, und unter der Z. 4 vorgesehen sind, der

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der

Bestimmung, die im Art. I unter der Z. 5 vorgesehen

ist, der Bundesminister für Bauten und

Technik

2. hinsichtlich der Bestimmungen, die im Art. I

unter den Z. 1, 2 und 6 bis 11 sowie unter der

Z. 3, soweit sich diese auf den § 4 Abs. 2 des

Wohnungsverbesserungsgesetzes bezieht, vorgesehen

sind, der Bundesminister für Bauten und

Technik mit der Erlassung von Verordnungen

betraut.

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