369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Sambia
vom Wunsche beseelt, die freundschaftlichen
Beziehungen zu festigen und die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die österreichische Bundesregierung wird
die Entsendung von Entwicklungshelfern nach
Sambia fördern.
(2) Die Regierung von Sambia wird ihr Ersuchen
um die Entsendung von Entwicklungshelfern
für die Mitarbeit im Rahmen eines bestimmten
Förderungsvorhabens jeweils auf
diplomatischem Wege notifizieren.
(3) Nach Befassung der privaten österreichischen
Organisationen, die Entwicklungshelfer
entsenden, wird die österreichische Bundesregierung
die Antwort auf diplomatischem Wege
erteilen.
(4) Die österreichische Bundesregierung wird
die mit der Abwicklung des Einsatzes österreichischer
Entwicklungshelfer in Sambia betrauten
Organisationen der Regierung von Sambia auf
diplomatischem Wege bekanntgeben. Die Regierung
von Sambia wird ihrerseits die von ihr
mit der Projektsverantwortung beauftragte
Dienststelle und/oder Organisation auf diplomatischem
Wege namhaft machen.
(5) Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit
österreichischer Entwicklungshelfer bleiben der
Regelung zwischen den gemäß Absatz 4 dieses
Artikels notifizierten Dienststellen und/oder
Organisationen vorbehalten.
Artikel 2
(1) Die Regierung von Sambia gewährt den
Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung
ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für
den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums
Sorge.
(2) Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4
notifizierten österreichischen Organisation für
die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer
ausgestellten Legitimationen werden von der
Regierung von Sambia anerkannt.
Artikel 3
(1) Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung
des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer
ergeben, so kann sich jede der gemäß
Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen
und/oder Dienststellen an die andere Organisation
und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche
Lösung über die vorzeitige Abberufung
und einen allfälligen Ersatz zu finden.
(2) Falls eine solche einvernehmliche Lösung
nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden
Vertragsparteien den diplomatischen Weg
beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung
herbeizuführen.
(3) Das Recht der österreichischen Bundesregierung,
die Notifizierung einer Organisation
gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie
das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung
der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz
4 notifizierten Organisation zu verlangen,
wird durch die Bestimmungen der vorstehenden
Absätze nicht berührt.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia
(i) befreit die Entwicklungshelfer hinsichtlich
der ihnen für die Tätigkeit im
Rahmen dieses Abkommens von österreichischer
Seite gezahlten finanziellen
Zuwendungen von Steuern und Sozialabgaben;
(ii) befreit die von den Entwicklungshelfern
innerhalb von sechs Monaten nach
ihrer ersten Ankunft in Sambia eingeführten
oder wiederausgeführten
persönlichen Effekten von Zöllen und
ähnlichen Abgaben, vorausgesetzt, daß
diese innerhalb von zwei Jahren in
Sambia nicht ohne die Zustimmung
des „Controller of the Customs" verkauft
oder veräußert werden; diese
Freistellung gilt auch für Kraftfahrzeuge,
die nach Sambia importiert oder
dort in einem Zollfreilager gekauft
werden;
(iii) befreit die von der gemäß Artikel 1,
Absatz 4 notifizierten österreichischen
Organisation im Zusammenhang mit
der Entsendung von Entwicklungshelfern
für ihre Mitarbeit an den Förderungsvorhaben
zur Verfügung gestellten
Geldmittel, Ausrüstungen,
Materialien und Versorgungsgüter von
Abgaben jedweder Art, auch bei der
Wiederausfuhr, vorausgesetzt, daß diese
Ausrüstungen, Materialien und Versorgungsgüter
nicht ohne die Zustimmung
des „Controller of the Customs"
in Sambia verkauft oder veräußert
werden;
(iv) gestattet die Umwechslung der unter
den Ziffern (i) und (iii) erwähnten
Geldbeträge zum höchsten gesetzlich
zulässigen Kurs.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Sambia gewährt
den Entwicklungshelfern kostenlos
(i) die Genehmigung oder Sichtvermerke
für die jederzeitige Einreise nach und
Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung
mit den Ein- und Ausreisebestimmungen
sowie weiters die jeweils
notwendigen Arbeitsgenehmigungen;
(ii) eine den Verhältnissen angemessene
Unterkunft;
(iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;
(iv) Krankenbehandlung einschließlich
Krankenhausaufenthalt;
sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses
Abkommens erwähnten Abmachungen nichts
anderes bestimmt wird.
Artikel 6
(1) Die Regierung der Republik Sambia haftet
für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung
von Eigentum, die der Entwicklungshelfer
bei der Ausübung seiner ihm nach diesem
Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht;
ausgenommen sind Verletzungen oder Beschädigungen,
die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Entwicklungshelfers verursacht
werden oder sich daraus ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Regierung der
Republik Sambia die Haftung übernimmt, ist
der Entwicklungshelfer nicht verpflichtet, die Regierung
der Republik Sambia schadlos zu halten.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt sinngemäß auch für alle
Beauftragten der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten
Organisation und/oder Dienststelle, die
zur Vorbereitung und Unterstützung der österreichischen
Entwicklungshelfer bei der Durchführung
ihrer Aufgaben nach Sambia entsandt
werden.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt acht Tage nach dem
Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Es tritt drei Monate nach dem Tage außer
Kraft, an dem eine Vertragspartei das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Geschehen in Lusaka, am 14. Juli 1972, in zwei
englischsprachigen Originalen, welche beide
authentisch sind.
Für und im Auftrage der österreichischen Bundesregierung
G. Reisch
Für und im Auftrage der Regierung der Republik
Sambia
A. M. Milner
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 22. Juli 1972 in Kraft getreten.