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369_1972 AT

369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia

(Übersetzung)

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Sambia

vom Wunsche beseelt, die freundschaftlichen

Beziehungen zu festigen und die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die österreichische Bundesregierung wird

die Entsendung von Entwicklungshelfern nach

Sambia fördern.

(2) Die Regierung von Sambia wird ihr Ersuchen

um die Entsendung von Entwicklungshelfern

für die Mitarbeit im Rahmen eines bestimmten

Förderungsvorhabens jeweils auf

diplomatischem Wege notifizieren.

(3) Nach Befassung der privaten österreichischen

Organisationen, die Entwicklungshelfer

entsenden, wird die österreichische Bundesregierung

die Antwort auf diplomatischem Wege

erteilen.

(4) Die österreichische Bundesregierung wird

die mit der Abwicklung des Einsatzes österreichischer

Entwicklungshelfer in Sambia betrauten

Organisationen der Regierung von Sambia auf

diplomatischem Wege bekanntgeben. Die Regierung

von Sambia wird ihrerseits die von ihr

mit der Projektsverantwortung beauftragte

Dienststelle und/oder Organisation auf diplomatischem

Wege namhaft machen.

(5) Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit

österreichischer Entwicklungshelfer bleiben der

Regelung zwischen den gemäß Absatz 4 dieses

Artikels notifizierten Dienststellen und/oder

Organisationen vorbehalten.

Artikel 2

(1) Die Regierung von Sambia gewährt den

Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung

ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für

den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums

Sorge.

(2) Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4

notifizierten österreichischen Organisation für

die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer

ausgestellten Legitimationen werden von der

Regierung von Sambia anerkannt.

Artikel 3

(1) Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung

des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer

ergeben, so kann sich jede der gemäß

Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen

und/oder Dienststellen an die andere Organisation

und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche

Lösung über die vorzeitige Abberufung

und einen allfälligen Ersatz zu finden.

(2) Falls eine solche einvernehmliche Lösung

nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden

Vertragsparteien den diplomatischen Weg

beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung

herbeizuführen.

(3) Das Recht der österreichischen Bundesregierung,

die Notifizierung einer Organisation

gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie

das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung

der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz

4 notifizierten Organisation zu verlangen,

wird durch die Bestimmungen der vorstehenden

Absätze nicht berührt.

Artikel 4

Die Regierung der Republik Sambia

(i) befreit die Entwicklungshelfer hinsichtlich

der ihnen für die Tätigkeit im

Rahmen dieses Abkommens von österreichischer

Seite gezahlten finanziellen

Zuwendungen von Steuern und Sozialabgaben;

(ii) befreit die von den Entwicklungshelfern

innerhalb von sechs Monaten nach

ihrer ersten Ankunft in Sambia eingeführten

oder wiederausgeführten

persönlichen Effekten von Zöllen und

ähnlichen Abgaben, vorausgesetzt, daß

diese innerhalb von zwei Jahren in

Sambia nicht ohne die Zustimmung

des „Controller of the Customs" verkauft

oder veräußert werden; diese

Freistellung gilt auch für Kraftfahrzeuge,

die nach Sambia importiert oder

dort in einem Zollfreilager gekauft

werden;

(iii) befreit die von der gemäß Artikel 1,

Absatz 4 notifizierten österreichischen

Organisation im Zusammenhang mit

der Entsendung von Entwicklungshelfern

für ihre Mitarbeit an den Förderungsvorhaben

zur Verfügung gestellten

Geldmittel, Ausrüstungen,

Materialien und Versorgungsgüter von

Abgaben jedweder Art, auch bei der

Wiederausfuhr, vorausgesetzt, daß diese

Ausrüstungen, Materialien und Versorgungsgüter

nicht ohne die Zustimmung

des „Controller of the Customs"

in Sambia verkauft oder veräußert

werden;

(iv) gestattet die Umwechslung der unter

den Ziffern (i) und (iii) erwähnten

Geldbeträge zum höchsten gesetzlich

zulässigen Kurs.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Sambia gewährt

den Entwicklungshelfern kostenlos

(i) die Genehmigung oder Sichtvermerke

für die jederzeitige Einreise nach und

Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung

mit den Ein- und Ausreisebestimmungen

sowie weiters die jeweils

notwendigen Arbeitsgenehmigungen;

(ii) eine den Verhältnissen angemessene

Unterkunft;

(iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;

(iv) Krankenbehandlung einschließlich

Krankenhausaufenthalt;

sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses

Abkommens erwähnten Abmachungen nichts

anderes bestimmt wird.

Artikel 6

(1) Die Regierung der Republik Sambia haftet

für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung

von Eigentum, die der Entwicklungshelfer

bei der Ausübung seiner ihm nach diesem

Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht;

ausgenommen sind Verletzungen oder Beschädigungen,

die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

des Entwicklungshelfers verursacht

werden oder sich daraus ergeben.

(2) In den Fällen, in denen die Regierung der

Republik Sambia die Haftung übernimmt, ist

der Entwicklungshelfer nicht verpflichtet, die Regierung

der Republik Sambia schadlos zu halten.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt sinngemäß auch für alle

Beauftragten der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten

Organisation und/oder Dienststelle, die

zur Vorbereitung und Unterstützung der österreichischen

Entwicklungshelfer bei der Durchführung

ihrer Aufgaben nach Sambia entsandt

werden.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen tritt acht Tage nach dem

Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Es tritt drei Monate nach dem Tage außer

Kraft, an dem eine Vertragspartei das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Geschehen in Lusaka, am 14. Juli 1972, in zwei

englischsprachigen Originalen, welche beide

authentisch sind.

Für und im Auftrage der österreichischen Bundesregierung

G. Reisch

Für und im Auftrage der Regierung der Republik

Sambia

A. M. Milner

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 am 22. Juli 1972 in Kraft getreten.

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