369. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 441/1969, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 sind statt der Worte „künftige
Hochwasserschäden" die Worte „künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden" zu setzen.
2. Im § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „ ... in der Zeit vom 1. Feber 1967 bis
31. Jänner 1971" die Worte „... in der Zeit
vom 1. Feber 1967 bis 31. Jänner 1975".
3. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 treten an
die Stelle der Worte „... für die Jahre 1967
bis einschließlich 1970" die Worte „ ... für die
Jahre 1967 bis einschließlich 1974".
4. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. d folgende
Bestimmung als lit. e eingefügt
„e) 1971 bis 1974 sind die Mittel des Fonds
zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen
physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 10 v. H. zur Behebung solcher
Schäden im Vermögen des Bundes, zu
7 v. H. zugunsten der Länder, und zwar
mit 5 v. H. zur Behebung derartiger
Schäden im landeseigenen Vermögen und
mit 2 v. H. zur Förderung der Beschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der
Feuerwehren, zu 5 v. H. zur Behebung
derartiger Schäden im Vermögen der Gemeinden
und zu 63 v. H. für Maßnahmen
des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
zu verwenden, und zwar mit
55 v. H. zur Vorbeugung gegen künftige
Hochwasser- und Lawinenschäden und mit
8 v. H. für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen."
5. Im § 3 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen
„Die, den Ländern für Zwecke der Anschaffung
von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
gewährten Bundesmittel (2 v. H.) sind
auf die einzelnen Bundesländer nach der Volkszahl
aufzuteilen."
6. Im § 5 Abs. 1, § 6 und § 8 tritt jeweils an
die Stelle der Jahreszahl „1970" die Jahreszahl
„1974".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.