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369_1970 AT

369. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 441/1969, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 sind statt der Worte „künftige

Hochwasserschäden" die Worte „künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden" zu setzen.

2. Im § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „ ... in der Zeit vom 1. Feber 1967 bis

31. Jänner 1971" die Worte „... in der Zeit

vom 1. Feber 1967 bis 31. Jänner 1975".

3. Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 treten an

die Stelle der Worte „... für die Jahre 1967

bis einschließlich 1970" die Worte „ ... für die

Jahre 1967 bis einschließlich 1974".

4. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. d folgende

Bestimmung als lit. e eingefügt

„e) 1971 bis 1974 sind die Mittel des Fonds

zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen

physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 10 v. H. zur Behebung solcher

Schäden im Vermögen des Bundes, zu

7 v. H. zugunsten der Länder, und zwar

mit 5 v. H. zur Behebung derartiger

Schäden im landeseigenen Vermögen und

mit 2 v. H. zur Förderung der Beschaffung

von Katastropheneinsatzgeräten der

Feuerwehren, zu 5 v. H. zur Behebung

derartiger Schäden im Vermögen der Gemeinden

und zu 63 v. H. für Maßnahmen

des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

zu verwenden, und zwar mit

55 v. H. zur Vorbeugung gegen künftige

Hochwasser- und Lawinenschäden und mit

8 v. H. für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen."

5. Im § 3 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen

„Die, den Ländern für Zwecke der Anschaffung

von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren

gewährten Bundesmittel (2 v. H.) sind

auf die einzelnen Bundesländer nach der Volkszahl

aufzuteilen."

6. Im § 5 Abs. 1, § 6 und § 8 tritt jeweils an

die Stelle der Jahreszahl „1970" die Jahreszahl

„1974".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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