369_1969
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369. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 369. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik
1969_369_0 369. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Portugal beschlossen, den territorialen
Geltungsbereich des Übereinkommens über das
auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 62/1969), welches seit 3. Feber 1969
für das Mutterland in Kraft steht, auf das gesamte
übrige Hoheitsgebiet auszudehnen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß
Artikel 9 dritter Absatz des Übereinkommens
am 3. September 1969 in Kraft getreten.