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369_1969 AT

369. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Portugal beschlossen, den territorialen

Geltungsbereich des Übereinkommens über das

auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 62/1969), welches seit 3. Feber 1969

für das Mutterland in Kraft steht, auf das gesamte

übrige Hoheitsgebiet auszudehnen.

Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß

Artikel 9 dritter Absatz des Übereinkommens

am 3. September 1969 in Kraft getreten.

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