368. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualität
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Österreichische Vereinigung für Qualität – Training & Certification GmbH (ÖVQ) mit Sitz
in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich
– des Qualitätsmanagement (insbesondere Qualitätsauditoren, Qualitätsmanager, Qualitätsbeauftragte,
Qualitätstechniker),
– des Umweltmanagement (insbesondere Umweltauditoren, Umweltmanager),
– der Arbeitssicherheit (insbesondere Sicherheitsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, AUVA),
– des Bildungsmanagement (insbesondere Bildungsmanager in Zusammenarbeit mit der ARGE-Bildungsmanagement),
– der Betontechnik (insbesondere Betontechniker in Zusammenarbeit mit der Technischen Prüfanstalt,
TPA).
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung
der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung, BGBl. Nr. 306/1995,
2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung
über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung geändert
wird, BGBl. II Nr. 243/1998.