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368_2003 AT

368. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualität – Training & Certification GmbH (ÖVQ)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Österreichische Vereinigung für Qualität – Training & Certification GmbH (ÖVQ) mit Sitz

in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich

– des Qualitätsmanagement (insbesondere Qualitätsauditoren, Qualitätsmanager, Qualitätsbeauftragte,

Qualitätstechniker),

– des Umweltmanagement (insbesondere Umweltauditoren, Umweltmanager),

– der Arbeitssicherheit (insbesondere Sicherheitsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt, AUVA),

– des Bildungsmanagement (insbesondere Bildungsmanager in Zusammenarbeit mit der ARGE-Bildungsmanagement),

– der Betontechnik (insbesondere Betontechniker in Zusammenarbeit mit der Technischen Prüfanstalt,

TPA).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung

der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung, BGBl. Nr. 306/1995,

2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung

über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung geändert

wird, BGBl. II Nr. 243/1998.

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