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368_2001 AT

368. Verordnung: Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung – MilFlUV

Auf Grund des § 137 Abs. 2 und 7 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1999, sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Gemäß dieser Verordnung bedeutet

1. Flugunfall: ein Ereignis beim Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges von dem

Zeitpunkt an, da Personen das Militärluftfahrzeug mit der Absicht zu fliegen betreten, bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Militärluftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn

hiebei

a) eine Person infolge ihres Aufenthaltes in oder auf dem Luftfahrzeug, durch unmittelbare

Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem

Luftfahrzeug gelöst hat, getötet, tödlich oder schwer verletzt wird, oder

b) das Luftfahrzeug wesentlich beschädigt wird.

2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines in- und ausländischen

Militärluftfahrzeuges oder eines militärischen Luftfahrtgerätes zusammenhängt und den sicheren

Betrieb beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen hätte können.

3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Flugunfall

ereignet hätte.

4. Flugvorfall: militärische Bezeichnung für ein Ereignis, das eine Störung im Sinne der Z 2 oder

eine schwere Störung im Sinne der Z 3 darstellt.

5. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse, Umstände oder eine Kombination dieser

Faktoren, die zu einem Flugunfall oder einem Flugvorfall geführt haben.

6. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die

innerhalb von 30 Tagen nach dem Flugunfall den Tod dieser Person zur Folge hat.

7. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die

a) eine stationäre ärztliche Betreuung von mehr als 48 Stunden erfordert oder

b) Knochenbrüche zur Folge hat oder

c) Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel-

oder Sehnensträngen verursachen, oder

d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder

e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur

Folge hat oder

f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher

Strahlung ist.

8. Untersuchung: ein Verfahren zur Feststellung der Ursachen von Flugunfällen und Flugvorfällen

in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge. Sie umfasst die Sammlung und Auswertung von

Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die Erstellung von

Empfehlungen mit dem Zweck der Vermeidung künftiger Flugunfälle und Flugvorfälle.

9. Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation in einer beim Bundesminister

für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen aufscheint und bei der

Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.

10. Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission: eine Person, der vom Bundesminister für

Landesverteidigung auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für die Organisation, die

Durchführung und die Beaufsichtigung der Untersuchung übertragen wird.

11. Fachorgan: eine Person, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehört und auf

Grund ihrer fachlichen Eignung aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten

Liste von geeigneten Personen bestellt wird.

12. Sachverständiger: eine Person, die nicht dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören

muss, und aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von

geeigneten Personen auf Grund ihrer fachlichen Eignung bestellt wird.

13. Erstbericht: ein Bericht, der die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen

enthält. Er muss innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung vorliegen.

14. Zwischenbericht: ein Bericht, der innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder

nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen und den Schwerpunkt der

weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung zu erstellen ist.

15. Flugunfalluntersuchungsbericht: ein Bericht, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab

Einleitung der Untersuchung über den Flugunfall oder Flugvorfall zu erstellen ist. Er hat die

Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalles

und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen zu

enthalten.

16. Empfehlung: ein Vorschlag zur Vermeidung von Flugunfällen und Flugvorfällen, der auf Grundlage

der Ergebnisse des Flugunfalluntersuchungsberichtes erstattet wird.

Zweck der Untersuchung

§ 2. (1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder

eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur

Vermeidung künftiger Unfälle.

(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

Zusammensetzung und Bestellung der Flugunfalluntersuchungskommission

§ 3. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten und setzt sich aus einem Leiter, einem Stellvertreter und einer nach Art und Ausmaß

des Flugunfalles oder des Flugvorfalls notwendigen Anzahl von Untersuchungsorganen zusammen.

(2) Der Leiter und die Untersuchungsorgane sind für jeden Flugunfall oder Flugvorfall vom

Bundesminister für Landesverteidigung aus einer Liste von geeigneten Personen auszuwählen und im

Anlassfall gesondert zu bestellen. Die Unbefangenheit dieser Personen muss außer Zweifel stehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die Flugunfalluntersuchungskommission

einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Flugunfall eines in- und ausländischen

Militärluftfahrzeuges die Interessen der Zivilluftfahrt berührt werden.

(4) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges

ein Flugunfall oder ein Flugvorfall ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische

Fachorgane des betroffenen Staates der Untersuchung zum Zwecke der Anhörung beiziehen.

Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission

§ 4. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die

Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die

sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von

Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle

beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber

abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in

Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.

(2) Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die

dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder

Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.

Untersuchungsbefugnisse

§ 5. (1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des

Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen

insbesondere

1. der Zugang zum Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls nach Zustimmung des über das Grundstück

Verfügungsberechtigten, sowie zum Militärluftfahrzeug, zu seiner Ausrüstung und Ladung,

zu seinem Wrack oder Teilen desselben und

2. die Sicherung von Spuren und die dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und

Bestandteilen der Ausrüstung oder Ladung zum Zwecke der Untersuchung oder Auswertung, und

3. der Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus

dem Militärluftfahrzeug oder der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder der militärischen

Luftraumüberwachung sowie der Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen

und

5. die Einholung von Auskünften und

6. die Befragung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen sowie von anderen für den Untersuchungszweck

wichtigen Personen und die Einholung schriftlicher Äußerungen.

(2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere

Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission

unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen

im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.

(3) Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge

bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges

ist.

Erstbericht

§ 6. (1) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung

innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung einen kurzen Bericht über die im

Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen vorzulegen.

(2) Der Erstbericht hat allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls und über

die Besatzung sowie sonstige Beteiligte zu enthalten. Weiters sind der aktuelle Stand der Ermittlungen

und gegebenenfalls der wahrscheinliche Unfallhergang kurz darzustellen.

Zwischenbericht

§ 7. Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung

innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes

über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und

den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls

allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige

Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.

Untersuchungsbericht

§ 8. (1) Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht

abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu

richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister

für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck

gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder

Flugvorfällen zu enthalten.

(2) Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine

Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere

1. allgemeine Angaben über das in- und ausländische Militärluftfahrzeug, die Besatzung, den

Unfallort, den Flugauftrag, das Flugwetter sowie den Flugverlauf und

2. die Rekonstruktion des Unfallherganges, beginnend mit der Flugauftragserteilung bis zum

Zeitpunkt des Flugunfalles oder Flugvorfalls, sowie die Darstellung der übrigen durchgeführten

Erhebungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und

3. die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen

Ursache des Flugunfalles oder Flugvorfalls und

4. allfällige Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe.

(3) Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane.

Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen

vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht

beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen

Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission

dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Schlussbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.

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