368. Verordnung: Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 137 Abs. 2 und 7 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1999, sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, wird verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. Gemäß dieser Verordnung bedeutet
1. Flugunfall: ein Ereignis beim Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges von dem
Zeitpunkt an, da Personen das Militärluftfahrzeug mit der Absicht zu fliegen betreten, bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Militärluftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn
hiebei
a) eine Person infolge ihres Aufenthaltes in oder auf dem Luftfahrzeug, durch unmittelbare
Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem
Luftfahrzeug gelöst hat, getötet, tödlich oder schwer verletzt wird, oder
b) das Luftfahrzeug wesentlich beschädigt wird.
2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines in- und ausländischen
Militärluftfahrzeuges oder eines militärischen Luftfahrtgerätes zusammenhängt und den sicheren
Betrieb beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen hätte können.
3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Flugunfall
ereignet hätte.
4. Flugvorfall: militärische Bezeichnung für ein Ereignis, das eine Störung im Sinne der Z 2 oder
eine schwere Störung im Sinne der Z 3 darstellt.
5. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse, Umstände oder eine Kombination dieser
Faktoren, die zu einem Flugunfall oder einem Flugvorfall geführt haben.
6. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die
innerhalb von 30 Tagen nach dem Flugunfall den Tod dieser Person zur Folge hat.
7. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die
a) eine stationäre ärztliche Betreuung von mehr als 48 Stunden erfordert oder
b) Knochenbrüche zur Folge hat oder
c) Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel-
oder Sehnensträngen verursachen, oder
d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur
Folge hat oder
f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher
Strahlung ist.
8. Untersuchung: ein Verfahren zur Feststellung der Ursachen von Flugunfällen und Flugvorfällen
in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge. Sie umfasst die Sammlung und Auswertung von
Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die Erstellung von
Empfehlungen mit dem Zweck der Vermeidung künftiger Flugunfälle und Flugvorfälle.
9. Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation in einer beim Bundesminister
für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen aufscheint und bei der
Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
10. Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission: eine Person, der vom Bundesminister für
Landesverteidigung auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für die Organisation, die
Durchführung und die Beaufsichtigung der Untersuchung übertragen wird.
11. Fachorgan: eine Person, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehört und auf
Grund ihrer fachlichen Eignung aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten
Liste von geeigneten Personen bestellt wird.
12. Sachverständiger: eine Person, die nicht dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören
muss, und aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von
geeigneten Personen auf Grund ihrer fachlichen Eignung bestellt wird.
13. Erstbericht: ein Bericht, der die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen
enthält. Er muss innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung vorliegen.
14. Zwischenbericht: ein Bericht, der innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder
nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen und den Schwerpunkt der
weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung zu erstellen ist.
15. Flugunfalluntersuchungsbericht: ein Bericht, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab
Einleitung der Untersuchung über den Flugunfall oder Flugvorfall zu erstellen ist. Er hat die
Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalles
und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen zu
enthalten.
16. Empfehlung: ein Vorschlag zur Vermeidung von Flugunfällen und Flugvorfällen, der auf Grundlage
der Ergebnisse des Flugunfalluntersuchungsberichtes erstattet wird.
Zweck der Untersuchung
§ 2. (1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder
eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur
Vermeidung künftiger Unfälle.
(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
Zusammensetzung und Bestellung der Flugunfalluntersuchungskommission
§ 3. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten und setzt sich aus einem Leiter, einem Stellvertreter und einer nach Art und Ausmaß
des Flugunfalles oder des Flugvorfalls notwendigen Anzahl von Untersuchungsorganen zusammen.
(2) Der Leiter und die Untersuchungsorgane sind für jeden Flugunfall oder Flugvorfall vom
Bundesminister für Landesverteidigung aus einer Liste von geeigneten Personen auszuwählen und im
Anlassfall gesondert zu bestellen. Die Unbefangenheit dieser Personen muss außer Zweifel stehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die Flugunfalluntersuchungskommission
einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Flugunfall eines in- und ausländischen
Militärluftfahrzeuges die Interessen der Zivilluftfahrt berührt werden.
(4) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges
ein Flugunfall oder ein Flugvorfall ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische
Fachorgane des betroffenen Staates der Untersuchung zum Zwecke der Anhörung beiziehen.
Aufgaben der Flugunfalluntersuchungskommission
§ 4. (1) Die Flugunfalluntersuchungskommission hat die Vorgeschichte, den Verlauf und die
Auswirkungen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge, die
sich auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet haben und die zur Tötung oder schweren Verletzung von
Personen, oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, zu erheben. Sie hat alle
beitragenden Faktoren zu sammeln und zu erfassen, die Ursachen zu definieren und ein Gutachten darüber
abzugeben. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von der Flugunfalluntersuchungskommission in
Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen umzusetzen.
(2) Die Untersuchungsorgane haben ohne Verzug tätig zu werden. Bei Untersuchungsorganen, die
dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören, hat die Bearbeitung eines Flugunfalles oder
Flugvorfalles gegenüber allen anderen dienstlichen Aufgaben Priorität.
Untersuchungsbefugnisse
§ 5. (1) Die Untersuchungsorgane sind berechtigt, alle rechtlich zulässigen Mittel zur Erfüllung des
Zwecks der Untersuchung einzusetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Dazu zählen
insbesondere
1. der Zugang zum Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls nach Zustimmung des über das Grundstück
Verfügungsberechtigten, sowie zum Militärluftfahrzeug, zu seiner Ausrüstung und Ladung,
zu seinem Wrack oder Teilen desselben und
2. die Sicherung von Spuren und die dokumentierte Entnahme von Trümmern, Bauteilen und
Bestandteilen der Ausrüstung oder Ladung zum Zwecke der Untersuchung oder Auswertung, und
3. der Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus
dem Militärluftfahrzeug oder der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder der militärischen
Luftraumüberwachung sowie der Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertungen
und
5. die Einholung von Auskünften und
6. die Befragung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen sowie von anderen für den Untersuchungszweck
wichtigen Personen und die Einholung schriftlicher Äußerungen.
(2) Soweit zur Erreichung des Untersuchungszweckes behördliche Ermittlungen wie insbesondere
Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission
unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, dass hiedurch die Beweisaufnahmen
im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
(3) Eine über die Sicherung von Spuren hinausgehende Untersuchung ausländischer Militärluftfahrzeuge
bedarf der vorherigen Zustimmung des Staates, der Halter des ausländischen Militärluftfahrzeuges
ist.
Erstbericht
§ 6. (1) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung einen kurzen Bericht über die im
Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen vorzulegen.
(2) Der Erstbericht hat allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls und über
die Besatzung sowie sonstige Beteiligte zu enthalten. Weiters sind der aktuelle Stand der Ermittlungen
und gegebenenfalls der wahrscheinliche Unfallhergang kurz darzustellen.
Zwischenbericht
§ 7. Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung
innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes
über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und
den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls
allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige
Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.
Untersuchungsbericht
§ 8. (1) Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht
abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu
richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister
für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck
gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder
Flugvorfällen zu enthalten.
(2) Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine
Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere
1. allgemeine Angaben über das in- und ausländische Militärluftfahrzeug, die Besatzung, den
Unfallort, den Flugauftrag, das Flugwetter sowie den Flugverlauf und
2. die Rekonstruktion des Unfallherganges, beginnend mit der Flugauftragserteilung bis zum
Zeitpunkt des Flugunfalles oder Flugvorfalls, sowie die Darstellung der übrigen durchgeführten
Erhebungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
3. die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen
Ursache des Flugunfalles oder Flugvorfalls und
4. allfällige Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe.
(3) Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane.
Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen
vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht
beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen
Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission
dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2001 in Kraft.