Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
368_2000 AT

368. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Auf Grund der §§ 28 Abs. 3, 76 Abs. 2 und 88 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000 und die Kundmachung BGBl. I

Nr. 66/2000, wird, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,

BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 117/2000, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie

im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie

das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.“

2. § 1 Abs. 3 Z 4 entfällt.

3. § 2 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Drittstaatsangehörigen, für die eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als

Führungs- oder Spezialkraft (§ 18 Abs. 6 FrG) erteilt wurde, sowie deren Ehegatten und

minderjährigen unverheirateten Kinder.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit

8,8 cm × 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den

Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und

maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer

Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.

(2) Wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Fremde den Fremdenpass benötigt, zur Ausstellung

eines maschinenlesbaren Fremdenpasses nicht ausreicht, darf ein Fremdenpass mit einer verkürzten

Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; in diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone

entfallen.“

5. § 9 lautet

„§ 9. (1) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden

Grenzübergangsstellen ermächtigt

(2) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Ungültigerklärung von Visa bei den in Abs. 1

genannten sowie folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt

“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →