368. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 28 Abs. 3, 76 Abs. 2 und 88 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 66/2000, wird, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,
BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 117/2000, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie
im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie
das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) nicht verlassen.“
2. § 1 Abs. 3 Z 4 entfällt.
3. § 2 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Drittstaatsangehörigen, für die eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als
Führungs- oder Spezialkraft (§ 18 Abs. 6 FrG) erteilt wurde, sowie deren Ehegatten und
minderjährigen unverheirateten Kinder.“
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt
„§ 8a. (1) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage C ausgestellt; das Format wird mit
8,8 cm × 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist braun, der Pass umfasst 36 Seiten. Zwischen den
Seiten 2 und 3 ist eine Plastikfolie angebracht, die nach dem Bedrucken der Seite 2 (Personaldaten und
maschinenlesbare Zone) mit dieser verschweißt wird. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer
Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Seite.
(2) Wenn der Zeitraum, innerhalb dessen der Fremde den Fremdenpass benötigt, zur Ausstellung
eines maschinenlesbaren Fremdenpasses nicht ausreicht, darf ein Fremdenpass mit einer verkürzten
Gültigkeitsdauer ausgestellt werden; in diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone
entfallen.“
5. § 9 lautet
„§ 9. (1) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden
Grenzübergangsstellen ermächtigt
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Ungültigerklärung von Visa bei den in Abs. 1
genannten sowie folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt
“