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368_1998 AT

368. Verordnung: Arbeitsstättenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Arbeitsstättenverordnung – AStV

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

§ 2. Verkehrswege

§ 3. Ausgänge

§ 4. Stiegen

§ 5. Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 6. Fußböden, Wände und Decken

§ 7. Türen und Tore

§ 8. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 9. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 10. Lagerungen

§ 11. Gefahrenbereiche

§ 12. Alarmeinrichtungen

§ 13. Prüfungen

§ 14. Information der Arbeitnehmer/innen

§ 15. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

2. Abschnitt

Sicherung der Flucht

§ 16. Grundsätzliche Bestimmungen

§ 17. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 18. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 19. Anforderungen an Fluchtwege

§ 20. Anforderungen an Notausgänge

§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 22. Stiegenhaus

3. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsräume

§ 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 24. Bodenfläche und Luftraum

§ 25. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 26. Natürliche Lüftung

§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung

§ 28. Raumklima in Arbeitsräumen

§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 30. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 31. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

4. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 32. Trink- und Waschwasser

§ 33. Toiletten

§ 34. Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 35. Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 36. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 37. Wohnräume

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

5. Abschnitt

Erste Hilfe und Brandschutz

§ 39. Mittel für die Erste Hilfe

§ 40. Erst-Helfer/innen

§ 41. Sanitätsräume

§ 42. Löschhilfen

§ 43. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 44. Brandschutzgruppe

§ 45. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

6. Abschnitt

Gebäude auf Baustellen

§ 46. Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47. Übergangsbestimmungen

§ 48. Schlußbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für

Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch,

soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für

Arbeitsstätten im Freien.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden

eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die

von Arbeitnehmer/innen benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohner/innen benutzt

werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Läßt jedoch

die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/

innen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer/

innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser

Arbeitnehmer/innen gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz

eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich

Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären

Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind

keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige

Arbeitsplätze eingerichtet sind.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen

über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen,

ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;

3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden

Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen

ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der

Verkehrsweg führt,

1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche

Kennzeichnung zulassen, oder

2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich

ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine

lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10

aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder

Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn

dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu

vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Verkehrswege

1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,

2. so beleuchtbar sind, daß die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies

nicht möglich, sind

1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung

vermieden wird,

2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist,

so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite

von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag

31. Dezember 1951.

Ausgänge

§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über

Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen

1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;

2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang

vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

1.daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr

einzurichten oder

2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und

in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen

gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte

Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Stiegen

§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und

gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, daß

1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,

2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,

3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren

Mindestbreite der Stiege beträgt

a) mindestens 13 cm und

b) höchstens 40 cm.

4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen

muß

a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als

vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe

anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht

mit der Kleidung hängenbleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe

Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt

nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften

Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet

werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60°

zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen

auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu

transportieren sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit

Stichtag 31. Dezember 1983;

2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit

Stichtag 31. Dezember 1998;

3. dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag

31. Dezember 1983;

4. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;

5. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;

6. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar

einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß

1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,

2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und

3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch,

erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege

hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie

ausreichend lüftbar einzurichten.

Fußböden, Wände und Decken

§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie

1. keine Stolperstellen aufweisen,

2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls

desinfizierbar sind und

4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder

physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder

Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß

1. sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf

Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden,

und

2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete

Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/

innen gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie

1.von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls

desinfizierbar sind,

2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart

des Raumes dem nicht entgegensteht,

3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen

Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von

Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und

4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen

gefährdenden Ausmaß freisetzen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände

1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen

nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt

werden können.

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit

Stichtag 31. Dezember 1998.

Türen und Tore

§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß

1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,

2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen)

so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und

Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,

3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder

Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,

4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr

unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,

5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht

möglich ist,

6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und

7. durchsichtige Teile von Türen und Toren

a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim

Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie

insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,

1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und

2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im

Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr

vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores

nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der Torantrieb

bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und

widerstandsfähig sind,

2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte Sonneneinstrahlung

auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese

Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und

3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu

reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die

Arbeitnehmer/innen darstellen und

2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu

betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen

darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die

Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und

2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende

Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit

Stichtag 31. Dezember 1998.

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten

1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;

2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund

der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei

Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu

ermöglichen;

3. Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr

ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere

Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und

2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung

ausfällt.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und

Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung

1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und

2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen

Maßnahmen getroffen werden können.

(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3

befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder

nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte

gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.

Lagerungen

§ 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch

die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere

Bedacht zu nehmen ist auf

1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,

2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,

3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,

4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,

5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,

6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und

7. mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür

zu sorgen, daß nicht überschritten werden

1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,

2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB

Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,

3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Gefahrenbereiche

§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind

tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von

Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich,

sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche

so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte

Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern

1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen

wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer

oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine

Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt

1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in

jedem Endbereich einen Abgang haben.

4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür

zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag

31. Dezember 1998.

Alarmeinrichtungen

§ 12. (1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer

Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen

Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur

sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche

Verhältnisse können begründet sein in

1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte

oder

5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer

Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer

Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind,

sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die

Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Prüfungen

§ 13. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in

Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen

1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;

2. Alarmeinrichtungen;

3. Klima- oder Lüftungsanlagen;

4. Brandmeldeanlagen.

(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens

jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen

Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu überprüfen.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten

Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen,

technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre

in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können

entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von

Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten

und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und

mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die

Kontrolle der Leuchten entfallen.

Information der Arbeitnehmer/innen

§ 14. Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu

informieren

1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen

Stellen),

2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der

Alarmsignale,

3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 15. (1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte

erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede

maximal 3 cm betragen dürfen.

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach

den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte

Arbeitnehmer/innen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den

Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos

erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden

und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter

Arbeitnehmer/innen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung

darauf Bedacht zu nehmen, daß Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine

nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.

2. Abschnitt

Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit,

Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten,

daß im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie

vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete

technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr

rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der

Arbeitsstätte möglich ist.

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum

Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und

2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser,

Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21

entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß

1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und

2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach

Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg

führen

a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/

innen beschäftigt werden oder

b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich

zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten

(Notausgänge)

1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein

muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum

Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1

und 2 zu gestalten.

(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege,

Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer

Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen

erforderlich ist.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;

2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen

1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;

2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;

3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um

jeweils 0,1 m.

(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen

1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;

2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;

3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;

4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;

5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um

jeweils 0,1 m.

(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils

1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall

auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder

2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu

erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender

Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar

nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges

mindestens 0,8 m beträgt.

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende

Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes

mindestens 0,8 m beträgt.

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen,

der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze

und der Nutzungsart der Räume

1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und

2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare

Mindestbreite zu berechnen.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember

1951;

2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen

handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Anforderungen an Fluchtwege

§ 19. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen

erfüllen

1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare

Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das

sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.

2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare

Mindestbreite eingeengt werden.

3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder

verschoben werden können.

4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die

auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.

5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer

brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.

(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie

auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu

kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem

gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn

1.auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die

Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder

2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn

1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,

2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,

3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude

mindestens brandhemmend ausgeführt sind und

4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt,

bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig

ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt

sind.

(6) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag

31. Dezember 1998;

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;

3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;

4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Anforderungen an Notausgänge

§ 20. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen

erfüllen

1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach

§ 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/

innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.

2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare

Mindestbreite eingeengt werden.

3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder

verschoben werden können.

(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind

sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu

kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe

in Fluchtrichtung öffnen lassen.

(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen

1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder

2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder

3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen

angewiesen sind.

(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.

(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß

das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag

31. Dezember 1998.

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen

1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und

schwach qualmenden Materialien bestehen.

4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen,

müssen die Türen

a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen

im Brandfall verhindern.

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember

1983.

Stiegenhaus

§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes

1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.

3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall

nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig

ausgeführt sein und

2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren

Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;

2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag

31. Dezember 1983.

3. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m

verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter

Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden

und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft

durch gefährliche Stoffe, vorliegen

1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,

2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die

durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag

31. Dezember 1983.

Bodenfläche und Luftraum

§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens

8,0 m² für eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in,

beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie

Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe

beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht

verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt

1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen,

(wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen,

bestimmt sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³

freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;

2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern

der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit

diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche

Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig

natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und

2. direkt ins Freie führen.

(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden

1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um

a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,

b) kulturelle Einrichtungen,

c) Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder

d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen

gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren

folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden

1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes

Ausmaß herzustellen;

2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn

a) es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und

b) Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des

Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1

möglichst nahekommt.

3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen

Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch

eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen

Raum herzustellen.

(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien

aufweisen. Diese muß

1. so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt

mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.

(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4

Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Natürliche Lüftung

§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von

Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die

Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene

Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft

ausgesetzt sind.

(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie

führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen

1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des

Raumes aufweisen und

2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.

(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die

ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar

sein.

(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn

1. sie direkt ins Freie führen und

2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt

ist.

(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/innen von einem festen Standplatz aus

geöffnet und verstellt werden können.

(6) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag

31. Dezember 1983.

Mechanische Be- und Entlüftung

§ 27. (1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.

(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,

insbesondere wenn

1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder

2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder

3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte

a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden

Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft

durch gefährliche Stoffe) oder

b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen

verbunden wäre.

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes

1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen

a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt

werden;

b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muß dem Abluftstrom entsprechen, sofern die

Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.

3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die

Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.

4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei

Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf einen Wert

von 50% linear verringert werden.

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die

mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung

ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, daß

1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und

2.es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der

Arbeitnehmer/innen kommt.

(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen

wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muß eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung

angezeigt werden.

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen.

Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/

innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen

sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und

Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum

durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.

Raumklima in Arbeitsräumen

§ 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt

1. zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung

durchgeführt werden;

2. zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung

durchgeführt werden;

3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt

werden;

(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit

1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht

überschreitet oder

2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung

zu erreichen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen

folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet

1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;

2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der

Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und

1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte

herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,

2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor

unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von

Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft,

Verminderung der Einwirkungsdauer).

(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß

1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische

Gründe entgegenstehen, und

2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann,

mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen

künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muß im ganzen Raum, gemessen 0,85 m

über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.

(Allgemeinbeleuchtung).

(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik,

die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.

(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu

positionieren, daß große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische

Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmer/innen vermieden werden.

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,

sodaß die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in in diesem Raum nicht mehr als

zwei Stunden pro Tag beträgt und

2. diese Arbeitnehmer/innen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt

werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.

(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines

Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn

1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die

Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,

2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer/in mehr als zwei Stunden

pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes

gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und

3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.

(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum

seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder

Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn

sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen

1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m

gegeben sein muß;

2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;

3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;

4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;

5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;

6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;

7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C

betragen muß,

8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle

vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5

genannten Werte zu erreichen.

(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende

Ausnahmen

1. Es ist zulässig, daß Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend

von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden

Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.

2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte

Ausnahme.

4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.

Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

§ 31. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige

ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden

1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines

Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;

2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein

Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.

(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes

1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen

Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;

2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in

mindestens 4,0 m² zu betragen;

3. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht

verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m³ zu betragen;

4. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur

verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31. Dezember 1998

bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4

angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie

Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31. Dezember 1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1

Abs. 4 genutzt wurden.

4. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Trink- und Waschwasser

§ 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in

hygienischem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen

Anforderungen möglichst nahe kommt.

Toiletten

§ 33. (1) Den Arbeitnehmer/innen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen,

daß für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmer/innen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur

Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden/Kundinnen oder

Patienten/Patientinnen, vorgesehen,

1. sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmer/innen erforderlichen Toiletten nicht

einzurechnen und

2. ist dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmer/innen vorgesehenen

Toiletten nicht benützen können.

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche

Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1

mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen

durch Pißstände zu ersetzen.

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte

anwesende Arbeitnehmer/innen.

(5) Toiletten sind so anzulegen, daß sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen

oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen

Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von

0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß

1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,

2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier

ausgestattet sind,

3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten

werden und

4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag

31. Dezember 1983.

Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß

für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein

Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen

eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen,

insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung

oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

(3) Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/

innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche

vorhanden ist.

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend

sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder

2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn

mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig

auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen

1. ausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen

entsprechend reinigen kann,

2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,

3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls

regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und

5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/

in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

(9) Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt

1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,

2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne

Erkältungsgefahr erreichbar sein.

(11) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten

a)mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 35. (1) Für jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der

1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,

2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und

vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

(2) Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur

Verfügung gestellt werden, wenn

1. die Arbeitnehmer/innen

a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder

b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und

2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der

sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder

Gerüche geschützt ist, und

3. für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen

persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an

auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2

zur Verfügung stehen.

(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder

2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt

werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung

tragen, oder

3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt

werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutz-

kleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen

Gründen nicht zumutbar ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn

mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig

auf die Umkleideräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4

1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m²

freie Bodenfläche vorhanden ist,

2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,

3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,

4. die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und

5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren

Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten

a)mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;

3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die

nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen,

anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume

zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender

Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht

1. für Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;

2. für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder

Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der

Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch

Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung

gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,

3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von

mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,

4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von

mindestens 1 m² vorhanden ist,

5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/

in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble

Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind,

sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des

§ 25 Abs. 2 beschäftigt werden und

8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume

nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend

von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu

sorgen, daß

1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

2. für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur

Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 47 ist anzuwenden auf

1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten

a)mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig

gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

b) im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die

lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;

3. dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;

4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.

Wohnräume

§ 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen

nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen

1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und

beheizbar sein.

2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer

Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.

4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muß pro Arbeitnehmer/

in mindestens 10 m³ betragen.

5. Für jede/n Arbeitnehmer/in muß ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur

Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.

6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein

und auch gesonderte Zugänge haben.

7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und

Getränken zur Verfügung stehen.

8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.

9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.

10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das

Rauchen zu untersagen.

11. Den Arbeitnehmer/innen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur

Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38. Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-,

Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit

beeinträchtigt werden.

5. Abschnitt

Erste Hilfe und Brandschutz

Mittel für die Erste Hilfe

§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art

und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/

innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder

Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem,

jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer

Nähe des Behälters müssen vorhanden sein

1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,

2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und

3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel,

Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon

vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von

Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und

gekennzeichnet sein.

Erst-Helfer/innen

§ 40. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen

beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe

Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen)

1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei

Personen; für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;

2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros

vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/

innen: zwei Personen; für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.

(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach

den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige

Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges

für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In

Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse

auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen

Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an

Erst-Helfer/innen anwesend ist.

Sanitätsräume

§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

1. regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder

2. regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der

Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel

besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen

1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und

eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes

anzuwenden sind.

3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und

Warmwasser auszustatten.

4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21° C betragen.

5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.

6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt

werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit

einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie

müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen

wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte

einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag

31. Dezember 1983.

Löschhilfen

§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken,

Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender

Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere

zu berücksichtigen

1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3. die vorhandene Brandlast,

4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind

1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;

2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen

a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;

3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie

entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels,

sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht

gefährdet werden.

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt

sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre

Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1

Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt

werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 43. (1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls

einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12

Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens

16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände

oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen

können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen

1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,

2. Information der Arbeitnehmer/innen über das Verhalten im Brandfall,

3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,

4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5. Evakuierung der Arbeitsstätte und

6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu

stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde

zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von

Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den/die Brandschutzbeauftragte/n

bei seinen/ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche

der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung

einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens

sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

1. der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine/n Brandschutzbeauftragte/

n bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände

eingerichtet ist.

Brandschutzgruppe

§ 44. (1) Wenn es über § 43 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen

erforderlich ist, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben,

wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten

insbesondere bei

1. der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2. der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl

ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern

oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden,

die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den

Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige

einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen

müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut

gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.

Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im

Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben

1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3. Namen der Arbeitnehmer/innen, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn

1.der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr

eingerichtet hat oder

2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände

eingerichtet ist.

(7) Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei

Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen

1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer

Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung

nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;

2. in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften

einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

3.in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der

Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur

Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden

Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu

überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmer/innen zur

Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten

1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3. die durchgeführten Brandschutzübungen und

4. alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit

dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden

bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei

Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Arbeitnehmer/innen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten

Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der

Löschgeräte zu unterweisen.

6. Abschnitt

Gebäude auf Baustellen

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

§ 46. (1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt

geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in

denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten

oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung

1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;

2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich

ist;

3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;

4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;

5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;

6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.

(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe

mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden

lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden

1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten

durchzuführen sind,

2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,

3. im übrigen 2,3 m.

(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende

Bestimmungen dieser Verordnung

1. für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;

2. für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;

3. für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen

zur Verfügung zu stellen sind;

4. für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;

5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;

6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;

7. für Laderampen: § 11 Abs. 6;

8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;

9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;

10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren

vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin

genutzt werden, wenn

1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,

2. der vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen

Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und

3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um

Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.

(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1

bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge,

daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der Arbeitsstätte für

einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen

Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen

1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfaßte Teil der Arbeitsstätte in der

tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der

vom Verweis auf § 47 erfaßten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend

den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn

1. aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht,

daß die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfaßten Teils der

Arbeitsstätte unzulässig ist oder

2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt,

durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.

(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung

im Sinne des § 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem

Bescheid weiterhin genutzt werden.

(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG

genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der

Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.

(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gemäß

§ 94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

Schlußbestimmungen

§ 48. (1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert

durch BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.

(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie

in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt

werden.

(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß

gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG sowie

§ 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.

(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer

Kraft treten

1. folgende gemäß § 106 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende

Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 3; § 4; § 6 Abs. 1 bis

Abs. 3, in Abs. 4 der dritte und vierte Satz sowie Abs. 6 bis Abs. 8; § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und

Abs. 5; § 8; § 9; § 10; § 11; § 12; § 13; § 14 Abs. 1; § 15; § 18 Abs. 1 bis Abs. 5 und in Abs. 6

der zweite Satz; § 19 Abs. 1 und Abs. 2; § 21; § 22 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 7; § 23; § 24;

§ 25; § 26 Abs. 1 bis Abs. 9 und Abs. 11 bis Abs. 15; § 27 Abs. 1; § 28 Abs. 1; § 63; § 64 in

Abs. 1 der erste und zweite Satz, Abs. 2 und Abs. 3, in Abs. 4 und Abs. 5 jeweils der erste Satz,

Abs. 7 und in Abs. 8 der erste Satz.

2. sämtliche gemäß § 106 Abs. 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV);

3. folgende gemäß § 107 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 76 Abs. 1 bis Abs. 5 und Abs. 7; § 77; § 78; § 79; § 81

Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis Abs. 7; § 82;

4. folgende gemäß § 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 83 Abs. 1; § 84 Abs. 1, Abs. 3, in Abs. 4 der erste Satz

sowie Abs. 5 und Abs. 6; § 85 Abs. 2 bis Abs. 5; § 86 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 bis

Abs. 9; § 87 Abs. 1, mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Abs. 2 bis Abs. 6; § 88;

5. folgende gemäß § 109 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 22 Abs. 6; § 27 in Abs. 2 der erste Satz;

6. folgende gemäß § 111 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen

a) § 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;

b) § 9 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;

c) § 14 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923.

(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt

1. § 6 in Abs. 4 der erste und zweite Satz und Abs. 5; § 7 Abs. 4; § 14 Abs. 2 und Abs. 3; § 22

Abs. 5; § 26 Abs. 10; § 28 Abs. 2 bis 5; § 18 in Abs. 6 der erste Satz; § 64 in Abs. 1 der dritte

Satz, in Abs. 4 der zweite Satz, in Abs. 5 der zweite und dritte Satz, Abs. 6 und in Abs. 8 der

zweite und dritte Satz;

2. § 74; § 75; § 76 Abs. 6 und Abs. 8; § 81 in Abs. 2 der letzte Satz; § 81 Abs. 8;

3. § 84 in Abs. 4 der zweite Satz; § 86 Abs. 6; § 87 in Abs. 1 der letzte Satz.

(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

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