368. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 880/1993, geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.
Nr. 491/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch
aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1900000 S nicht übersteigen.“
2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet
„Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 3800000 S übersteigt; diese werden zur
Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen.“
3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes
erbracht wird,“
4. § 5 lautet
„§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht
erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 300000 S gewährt werden.“
5. § 9 samt Überschrift lautet
„Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz
§ 9. Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.“
6. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung „§ 10“ und lautet
„§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 491/1996 treten mit
1. September 1996 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 und § 9 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 368/1997 treten mit Inkrafttreten des Bausparkassengesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 132/1997 in Kraft.“