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368_1997 AT

368. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 368. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes

Auf Grund des § 11 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 880/1993, geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl.

Nr. 491/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch

aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1900000 S nicht übersteigen.“

2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 3800000 S übersteigt; diese werden zur

Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen.“

3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer

eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes

erbracht wird,“

4. § 5 lautet

„§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht

erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 300000 S gewährt werden.“

5. § 9 samt Überschrift lautet

„Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz

§ 9. Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.“

6. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung „§ 10“ und lautet

„§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 491/1996 treten mit

1. September 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 4 Abs. 1 Z 3, § 5 und § 9 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 368/1997 treten mit Inkrafttreten des Bausparkassengesetzes in der Fassung BGBl. I

Nr. 132/1997 in Kraft.“

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